Ausgabe 
11.11.1932
 
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Amtsverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jlr. 66 Erscheint Dienstag und Freitag. 11. November Nur durch die Post zu beziehen. 1932

Inhalls-Uebersicht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1933. Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933. Das Ver­tilgen der Blutlaus. Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1932/33 an den Landwirtschaftlichen Schulen bei den Hessischen Landwirt- schaftsamtern. Die Ein- und Durchfuhr von Hunden. Bekämpfung der Tuberkulose. Beginn der Osterferien in den Jahren 1933 bis 1937. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Dienstnachrichten.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1933.

Au das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- fllhrungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs­gesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine ein­zuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Lisitenkartenformat, unausgezogen, ähn­lich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung einge­treten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander- gcwerbefcheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.

Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine ein- geklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreiben- deu wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbe­scheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurllckzugeben. z

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden­stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanz­amt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbe- Ichein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigen­händiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte bei­schließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkranken- kasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassen­vorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber aus­gestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Waiidergewerbescheins beizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegen­nahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- «etbenben selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung oer Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen.

k s?aS5 Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis 1932) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen

Ul öer ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.

-u> der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in

Joemeinbe genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög- ^°mt mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht usgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des

früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wander­gewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§59, Z. 14 GO.).

Gießen, den 8. November 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationsknrte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschrie­benen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungs- orkes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelk und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort ge­nau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abge­stempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimations­karte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die An­meldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legi­timationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Be­stellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen erfolgen, bie die Waren produzieren, oder in dem Geschäfts­betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegen­nahme der Anträge wallen Sie genau hierauf achten und die Antrag­steller entsprechend belehren.

Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten van Ihnen nach anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.

Gießen, den 8. November 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blut­laus vom 19. November 1904.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern bie Rückstänbigen an bie alsbatbige Erledigung unserer

Verfügung vom 4. Oktober 1932 (AVBl. Nr. 61 vom 7.10.1932).

Gießen, den 4. November 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.