AmtsverkündigungsblattkD für die provknzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen flr.19_________Erscheint Dienstag und Freitag.___________11. MäsZ Nur durch die Post zu beziehen. 1932
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3±??'Vl6erC’id,f:J’ie M_^pflicht bei Preiserhöhung im Kleinhandel mit Brot. - Ausmahlungsgrad des Roggenmehls. - Abgang der Land- gestutsbeschaler nach den Deckorten. — Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel. —'Die Erhebung der Stempelabqab/für Luxuswagen, Luxusreitpferde und Federwagen. — Dienstnachrichten.
Verordnung
& über die Meldepflicht bei Preiserhöhung im Kleinhandel mit Brok.
Vom 27. Februar 1932.
> *
K-1 Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die Befugnisse des K" Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8.12.1931 (RGBl.'l S. 747) \ wird hiermit folgendes verordnet:
In § i.
Preiserhöhungen im Kleinhandel mit Brot find nur nach schriftlicher \ Anmeldung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde zulässig. Die Anmel- f • imng hat durch die örtlichen Innungen oder örtlichen Händlerverbände i zu erfolgen.
I § 2.
1 Eine Preiserhöhung darf frühestens 3 Tage nach erfolgter Anmeldung ' föhne Einrechnung von Sonn- und Feiertagen) erfolgen. Bei der Anmeldung ist der bisher gültige und der künftig in Aussicht genommene Preis anzugeben. Ferner ist darzulegen, aus welchem Grunde die Er- v Höhung erfolgen soll.
§ 3.
Die Ortspolizeibehörden haben die Meldung unmittelbar und auf dem schnellsten Wege an die für die Preisüberwachung von Brot zuständigen Behörden zu übermitteln.
( § 4.
Wer Preiserhöhungen im Kleinhandel mit Brot ohne die nach § 1 J vorgesehene Meldung oder vor Ablauf der in § 2 vorgesehenen Frist vornimmt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Februar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung Dr. Goerdeler.
An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Brotverkäufer und Bäcker auf vorstehende Verordnung hinzuweisen.
Gießen, den 7. März 1932.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun.
bis
§ 1
auf
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Bäcker, Brotverkäufer und Müller erstehende Verordnung hinzuweisen.
Gießen, den 7. März 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Verordnung
über den Ausmahlungsgrad des Roggenmehls.
\ Vom 27. Februar 1932.
V Auf Grund der §§ 1, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse " . Neichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931
>, iReichsgesetzbl. I S. 747) wird hiermit das Folgende verordnet:
§ 1.
Aus Roggen darf nur solches Mehl hergestellt werden, das von 0 mindestens 70 vom Hundert ausgemahlen ist.
j § 2.
Mit Geldstrafe oder Haft wird bestraft, wer der Vorschrift in . zuwiderhandelt.
§ 3.
Sie Verordnung tritt am 1. März in Kraft.
Berlin, den 27. Februar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung
Dr. Goerdeler.
JBetr.: Das Landgestüt; hier den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Deckorten.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Die staatlichen Leihhengste sind aufgestellt bei:
1. Emil Hach, Beltershain
2. Christ. Seipp, Birklar
3. Otto Zimmer, Lauter
4. Fürstl. Rentkammer, Lich.
Wir empfehlen 3hnen, dies umgehend in ortsüblicher Weife bekanntzumachen.
Gießen, den 8. März 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
23etr.: Die—Artsführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899; hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich aufgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke.
Unter Hinweis auf Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs-, Spiel- und Waagautomaten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich auf- gestellte Klaviere ober sonstige Musikwerke, worunter auch Radioapparake fallen, für das Rechnungsjahr 1932 im Monat März l. 3. erfolgt. Die Jahreskarte ist bei der Zahlung vorzulegen.
Von allen denjenigen Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im 3ahre 1931 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet haben, wird die Stempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden, wenn sie nicht bis späkestens 15. April 1932 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben.
1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waagautomaten oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier ober sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes eine Erlaubniskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte die in Nr. 10 des Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten.
Die Abgabe beträgt jährlich:
a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise
und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 RM.
b) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreis und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 RM.
Für besonders leistungsfähige 3nstrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden.
Stempelpflichtig find auch solche Musikwerke, die feinen Geldeinwurf haben.
Die Aufftellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei.
Klaviere, die ausschließlich für Vereinszwecke benutzt werden: ein Zehntel der Sätze unter 1b.
Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch Befestigen eines Zettels an sichtbarer Stelle des Klaviers mit der Aufschrift „Benutzung nur dem Verein.....zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet
sein. 3n Zeiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer 1b festgesetzten Stempelbetrag zur Folge.
Dem Polizeiamk Gießen
und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises empfehlen wir, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt zu veröffentlichen.
Gießen, den 7. März 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.


