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stücken aller Art derart überhand nimmt, daß es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werden droht, hat der Herr Minister des Innern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jegliches Heraushängen und Anbringen von Parteifahnen und Abzeichen an und auf Häusern und sonstigen Grundstücken verboten.
Gießen, den 9. Mai 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Betr.: Hessischer Jugendfeiertag 1932.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen Sie, der Ausgestaltung des Jugendfeiertags auch in diesem Jahre Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Ihrem Bericht über den Verlauf des Jugendfeiertags sehen wir bis spätestens zum 15. Juli 1932 entgegen.
Gießen, den 6. Mai 1932.
Hessisches Kreisschulamt. J.V.: Fischer.
Betr.: Polizeiverordnung für den Flughafen der Provinzialhauptstadt Gießen.
Polizeiverordnung
für den Flughafen der Provinzialhauptstadt Gießen (Neufassung).
Aus Gund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird die Pouzer- verordnung für den Flughafen der Prooinzialhauptstadt Gießen vom 2. Juni 1931 nach Anhörung des Stadtrats und Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1931 zu Nr. M. d. I. 25483 wie folgt erlassen:
§ 1.
Die Grenzen des in der Gemarkung Gießen auf dem „Vordersten Stolzen Morgen" liegenden Flughafens sind durch weiß gestrichene, an den Endpunkten niedergelegte Bretter kenntlich zu machen.
§ 2.
Das Betreten und Befahren des Flughafens sowie das Reiten auf demselben ist Unbefugten verboten. Der Flughafen bleibt ausschließlich dem Luftverkehr vorbehalten.
§ 3.
Die bevorstehende Landung eines Flugzeuges wird durch Sirenen- siqnal erkennbar gemacht. Beim Ertönen der Sirene ist das Betreten des „Alten Rödger Weges" in der Länge des Rollfeldes verboten und von sämtlichen Wegebenutzern zu räumen.
Zuschauer dürfen sich nur auf den zugewiesenen Aufstellungsplätzen aushalten.
§ 4.
Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen darf nur auf den zugewiesenen Plätzen erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die der Start- und Flugleitung zur Verfügung stehen und die als solche kenntlich gemacht sind.
§ 5.
Hunde müssen an einer kurzen Leine gesührt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über das Führen von Hunden (Maulkorbzwang u. bgl.) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6.
Das Betreten der Räume der Flugleitung, der Werkstätten und anderer der Bodenorganisation des Luftverkehrs dienenden Räumlichkeiten ist ohne besondere Genehmigung der Flugleitung im Benehmen mit der Luftsnhrt- überwachungsstelle untersagt.
§ 7.
Es ist verboten, in der Nähe der Flugzeuge und der Tanknnlagen zu rauchen unverwahrtes Feuer und andere Leuchtmittel außer elektrischen Glühlampen mit Ueberglocken zu benutzen, sowie brennende Streichhölzer fortzuwerfen.
§ 8.
In den Werkstätten müssen Handfeuerlöscher betriebsfertig bereit stehen. Die Inhaber der betreffenden Räume sind hierfür verantwortlich. Sie find verpflichtet, allen behördlichen Weifungen bezüglich Beschaffung und Erhaltung von Feuerlöschgeräten Folge zu leisten.
§ 9.
Den Anordnungen der Beamten der Luftüberwachungsstellen ist Folge zu leisten. § 10
Sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind werden Uebertretungen dieser Verordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gießen, den 4. Mai 1932.
Hessisches Polizeiamt: Wolf.
Dienstnachrichlen des kreisamles.
Bei der am 24. April 1932 stattgefundenen Bürgermeisterwahl der Gemeinde Beuern wurde der seitherige Bürgermeister Georg Wilhelm Lindenstrulh wiedergewählt.
Adolf Kämmling aus Lich ist zum Hilfsnachtwächter der Gemeinde Sich ernannt und verpflichtet worden.
Otto Spieß aus Ober-hörgern ist zum Polizeidiener der Gemeind? Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet worden.
In Nieder-Alörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen werden ab 9. d. M. aufgehoben.
Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustaufchverkehrs im Lolksstaat Hessen gestattet:
Geldlotterie des Württembergifchen Luftfahrt-Verbandes E.V., Stuttgart; Ziohungstermin: 6. Juli 1932.
Geldlotterie des Deutschen Notbundes geistiger Arbeiter in Bayern, München; Ziehungstermin: 16. Juni 1932.
Der Ziehungstermin der 22. Geldlotterie zur Wiederherstellung der St.-Lorenz-Kirche in Nürnberg ist auf den 3. September 1932 verleg! worden.
Druck der Brühl'schen Universitäts. Buch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.


