AmtsverkündigungsblattkA
für Sie provinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
flf.35 Erscheint Dienstag und Freitag. 10. Mai Nur durch die Post zu beziehen. 1932
rnhalksübersichk: Preisüberwachung. — Vorbeugungsmaßregeln gegen Feuersgefahr. - Bekämpfung der Tuberkulose. - Das öffentliche deinen von charteifahnen. Hessischer ^ugendfeiertag 1932. — Polizeiverordnung für den Flughafen der Provinzialhauptstadt Gießen. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Durch Anordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung in Berlin vom 22. April 1932 wurde nach Benehmen mit den beteiligten Länderregierungen die Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für Preisüberwachung für Hessen und Hessen-Nassau in Frankfurt a. M. mit Wirkung vom 30. April 1932 aufgehoben. Von diesem Tage an gelten die Verordnungen des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 23. und 29. Februar 1932, betreffend Uebertragung von Befugnissen an die obersten Landesbehörden, auch für den Volksstaat Hessen. Die Durchführung dieser Anordnungen erfolgt durch das Ministerium des Innern (Arbeit und Wirtschaft).
Darmstadt, den 30. April 1932.
Der Hessische Minister des Innern (Arbeit und Wirtschaft).
3. 23.: Dr. R e itz.
Betr.: Vorbeugungsmaßregeln gegen Feuersgefahr.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Da erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuer gesährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, weisen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen Ihnen, für sachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls sehen mir Ihrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer, das Nötige zu veranlassen, entgegen.
Artikel 14 7.
Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen, leicht entzündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 5 fl. nicht anders als in einer Entfernung von hundert Fuß — 25 Meter — von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß — 12,5 Meter — von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen Endloch 30 Fuß — 7,5 Meter — von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.
A r t i k e l 14 8.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden ausbewahrt werden, in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn jemand aus Mangel an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müssen stets in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein hnd Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- ichriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.
A r t i k e l 1 4 9.
Innerhalb der Wohngebäude dürften größere Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß — <5 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnifse — enge Straßen, Häuser mit Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von h°lz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch
Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, über welche Uous größere Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und ge- Wofsenen Dörfer von Gewerbetreibenden, d. h. solchen, die mit Holz, *orf usw. handeln ober zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brenn- btoterialien gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden m11«?' u.nb die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter mslajen sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Artikel 151.
Größere Vorräte von Hobelspanen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel, Salpeter, Harz, Del, Tran, Terpentin u. dgl., ebenso brennbaren, roie schwer zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dachböden, sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Nähe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Artikel 17 0.
Feuerbrände und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe, Heu- und Strohböden gar nicht, außerdem aber nicht frei und unbedeckt auf Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über die Straßen und Hof- räume oder durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, getragen oder daselbst aufgestellt oder niedergelegt werden Zuwiderhandelnde trifft eine Strafe von 35 fr. bis 5 fl.
Artikel 171.
Bei Vermeidung einer Strafe von 35 fr. bis 5 fl. darf niemand auf den Dachböden ober in Dachkammern ber Kohlentöpfe zum Erwärmen sich bebienen. Diese Strafe wirb nur erkannt auf Anzeige bes Haus-, eigentümers ober ber Hausbewohner.
Artikel 172.
Asche von Holz, Tors, Steinkohlen ober anberen Brennmaterialien darf nur, nachdem solche vollständig gelöscht ist, in feuersicheren Behältern und niemals auf den Böden ober überhaupt in ben oberen Teilen bes Hauses aufbewahrt werben. Zuwiberhanblungen werben mit 35 fr. bis 5 fl. bestraft.
Artikel 173.
Weber auf ben Feuerherben, noch in Rauchfängen ober Kaminen, noch in ober auf ben Defen barf, bei Vermeibung einer Strafe von 35 fr. bis 5 fl., Holz in größerer Menge gebörrt werben.
Arlif el 174.
Weber auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Nähe von Gebäuben, Stroh-, Heu- ober Futterhaufen ober sonstigen Nieberlagen brennbarer (Begenftänbe barf ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezünbet ober unterhalten werben. Zuwiberhanblungen werben mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Gießen, ben 4. Mai 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.
Bekanntmachung.
Betr.: Bekämpfung ber Tuberkulose.
Die Sprechstunben ber Fürsorgestelle für Lungenkranke in bie Mebi- zinischen Poliklinik finben für die Besucher aus ben ßanbgemeinben bes Kreises Gießen jeden Monkagnachmillag von 4 bis 5 Uhr statt.
Lungenkranke unb Krankheiksgefährbeke, bie in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweifung ihres Arztes in die Lnngenfürsorgestelle.
Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.
Gießen, den 6. Mai 1932.
Kreisamt Gießen (Kreisfürsorgeamt). 3. 23.: Dr. Braun.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen 3hnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, 3n- tereffenten entsprechend zu bedeuten unb Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Gießen, ben 6. Mai 1932.
Kreisamt Gießen (Kreisfürsorgeamt). 3.23.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Das öffentliche Zeigen von Parteifahnen.
3m Hinblick barauf, baß in letzter Zeit bas öffentliche Heraushängen unb Anbringen von Parteisahnen an Häusern sowie an unb auf Grunb-


