Ausgabe 
8.3.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

flL 18 Erscheint Dienstag und Freitag. 8. März Äur durch die Post zu beziehen. 1932

Inhalks-Uebersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. Die Mieteinigungsämter. Meldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Die Gemeinderechnungen für das Rj. 1930. Dienstnachrichten.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Februar 1932.

Kreis

Gemeinden

(Gulsbezirke)

Gehöfte

MS- gesamt

1

davon (Sp. 1) neu

2

ins­gesamt

3

davon (Sp. 3) neu

4

Darmstadt...........

Bensheim............

Dieburg.............

Erbach .............

Broh-Gerau.........

Heppenheim..........

Offenbach ............

Alsseld..............

Büdingen...........

Friedberg............

Gießen..............

Lauterbach...........

Schotten .............

Alzey...............

Bingen ..............

Mainz..............

Oppenheim...........

Worms..............

1

3

1

1

9

2

1

4

7

2

3

4

2

1

1

1

3

2

2

2

2

10

4

2

40

8

1

8

10

3

6

9

7

3

2

13

5

1

6

3

3

5

Hessen

38

14

103

48

Verordnung, die Mieteinigungsämter betreffend.

Vom 27. Februar 1932.

Die Bekanntmachung vom 30. Mai 1924Darmstädter Zeitung", Nr. 126 vom 31. Mai 1924 und die Bekanntmachung vom 14. Februar 1925Darmstädter Zeitung", Nr. 42 vom 19. Februar 1925, die über die Vergütung an die Vorsitzenden und Schriftführer der Miet­einigungsämter handeln, werden wie folgt geändert:

Z u Z i f f e r I:G r u n d v e r g ü t u n g e n":

a) für den beamteten Vorsitzenden.....2,40 RM.;

b) für den beamteten Schriftführer.....1,90RM.;

c) für den nicht beamteten Vorsitzenden . . . 3,60 RM.

Zu Ziffer V: Die Vergütungen, die durch besondere Vereinbarun­gen zwischen den Vorsitzenden der Mieteinigungsämter einerseits und Gemeinden oder Gemeindeverbänden anderseits abweichend von der be­hördlichen Regelung mit unserer Zustimmung festgesetzt wurden, sind um 20 v. H. der vereinbarten Sätze herabzusetzen.

Im übrigen wird an den früheren Bestimmungen nichts geändert.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1932 in Kraft.

Darmstadt, den 27. Februar 1932.

Der Hessische Minister der Justiz.

In Vertretung: Neuroth.

Der Hessische Minister des Innern. In Vertretung: Dr. R e i tz.

Verordnung

über Meldepflichk, Mengen- und Gewichtsangabe bei Markenwaren.

Vom 29. Februar 1932.

Auf Grund der Paragraphen 1, 4 und 5 der Verordnung über die Be- sugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 747) in Verbindung mit den Paragraphen 2, 3 und 6 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs­gesetzbl. I S. 723) wird hiermit folgendes verordnet:

den Verkehr bringt, ist verpflichtet, soweit die Verkaufspreise dieser Marken­waren im Kleinhandel durch Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Kap. I des ersten Teils der erwähnten Verordnung gebunden sind, dem Reichskommissar für Preisüberwachung, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, bis zum 1. April 1932 für jede Ware folgende Angaben zu machen:

1. a) Verkaufspreis am 30. Juni 1931;

b) Nettogewicht oder Nettomenge am 30. Juni 1931;

c) Großhandelsrabatt am 30. Juni 1931;

d) Kleinhandelsrabatt am 30. Juni 1931.

2. a) Verkaufspreis am 1. Januar 1932;

b) Nettogewicht oder Nettomenge am 1. Januar 1932;

c) Großhandelsrabatt am 1. Januar 1932;

d) Kleinhandelsrabatt am 1. Januar 1932.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Markenwaren, bei denen die Preisbindungen auf Grund des § 2 Abs. 3 Kap. I des ersten Teils der im Abs. 1 erwähnten Verordnung fortgefallen sind. Bei diesen Markenwaren ist lediglich dem Reichskommissar für Preisüberwachung von dem Fortfall der Preisbin­dungen Mitteilung zu machen.

§ 2.

(1) Soweit bei Markenwaren der int § 1 Abs. 1 bezeichneten Art Aenderungen des Verkaufspreises, des Nettogewichts, der Nettomenge oder der Handelsrabatte seit dem 1. Januar 1932 vorgenommen worden sind, ist dies bei der im §1 vorgeschriebenen Auskunft ebenfalls anzu­geben.

(2) Künftige Aenderungen des Verkaufspreises, des Nettogewichts, der Nettomenge oder der Handelsrabatte sind dem Reichskommissar für Preis­überwachung unverzüglich anzuzeigen.

§ 3.

Der Meldepflicht nach den Paragraphen 1 und 2 unterliegen auch die dem Handel gewährten Naturalrabatte, Umsatzprämien, Treurabatte und Vergütungen ähnlicher Art.

§ 4.

Wer den Vorschriften der Paragraphen 1 bis 3 zuwiderhandelt, wird nach § 6 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs­gesetzblatt I S. 723) bestraft.

§ 5.

(1) Soweit Markenwaren der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art in Packungen oder Behältnissen verkauft werden, ist auf den Packungen oder den Behältnissen in deutscher Sprache und für den Käufer leicht erkennbar der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maß oder Gewicht zur Zeit der Füllung anzugeben.

(2) Bis zum 30. September 1932 dürfen Packungen oder Behältnisse ohne die nach Abs. 1 vorgeschriebene Angabe verwandt werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt waren.

§ 6.

Wer den Vorschriften des § 5 zuwider Markenwaren der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne die nach § 5 vorgeschriebene Bezeichnung in Ver­kehr bringt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Februar 1932.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung.

gez. Dr. Goerdeler.

Betr.: Die Gemeinderechnungen für das Rj. 1930.

An die Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vorn 3. November 1931.

Gießen, den 26. Februar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Dienstnachrichten des kreisamtes.

In Köddingen (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche amt­lich festgestellt worden. Der Ort Köddingen wird zum Sperrbezirk und die Gemarkung Köddingen zum Beobachtungsgebiet erklärt.

In Gleimenhain (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amt­lich festgestellt worden. Ort und Gemarkung Gleimenhain werden als Sperrbezirk und Ort und Gemarkung Wahlen zum Beobachtungsgebiet erklärt.

In vrauerfchwend (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Das Gehöft des Heinrich Reidling und der Bullenstall in Brauerschwend sind als Sperrgehöfte, die Gemeinde sowie die Gemarkung Brauerschwend zum Beobachtungsgebiet erklärt worden.

§ 1..

. (1) Wer Nahrungs-, Genuß-, Arznei-, Heil- oder Stärkungsmittel so­wie Gegenstände, die zur Körperpflege oder zum Verbrauch im Haushalt dienen, als Markenwaren im Sinne des § 2 Abs. 4 Kap. 1 des ersten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wlrt- ichaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. De­zember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) herstellt ober als erster Händler in

Druck der Brühl'schen Tlniverfitäts.Buch-

und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.