Ausgabe 
8.4.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

1932

8. April

2tur durch die Post zu beziehen.

Erscheint Dienstag und Freitag.

fir.26

Inhaltsübersicht: Ermäßigung der Bürgersteuer. Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. Wahl des Kreistagsmitgliedes. Die Ge­meinderechnungen für das Rj. 1930. Maul- und Klausenseuche in Wiesest. Dienstnachrichten.

<8cir.: Ermäßigung der Bürgersteuer für lohnsteuerfreie Arbeitnehmer, insbesondere für Kurzarbeiter.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Den nachstehenden Runderlaß des Reichsministers der Finanzen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit.

Gießen, den 5. April 1932.

Kreisamt Gießen. I.B.: Ritzel.

Der Reichsminister der Finanzen.

L 2520 52III. Berlin, den 7. März 1932.

Betr.: Wie oben.

1 Im Anschluß an meinen Runderlaß vom 6. Februar 1932 = L 2520 36III = teile ich ergebenst mit, daß die Zweite Verordnung zur Durch­führung der Bürgersteuer 1931 in der Fassung des Entwurfs, der dem er­wähnten Runderlah beigelegen hat, unverändert vomReichsrat angenommen worden ist. Die Verordnung trägt das Datum vom 11. Februar 1932 und ist im Reichsgefetzbl. I, 6.66 bekanntgegeben worden. Sie ist auch im Reichssteuerbl. S. 153 und im Reichst, efoldungsbl. S. 11 abgedruckt.

2. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob durch die Verordnung eine Ermäßigung der einzelnen einzubehaltenden Bllrgersteuerrate auf die Hälfte des angeforderlen Betrages oder auf die Hälfte des niedrigsten Steuersatzes vorgeschrieben ist. Diese Zweifelsfrage hat sich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erhoben, in denen das Bruttolohn­einkommen des jetzt lohnsteuerfreien Pflichtigen im Jahre 1930 noch mehr als 5720 RM. betrug, so daß nach Absetzung von 1220 RM. für die Werbungskosten, Sonderleistungen und den steuerfreien Einkommensteil gemäß § 8 Ab's. 4 DB. noch mehr als 4500 RM. verblieben und der Landessatz also nicht 6 RM. (bei Verheirateten 9 RM.), sondern mehr, z.B. 9 RM. (bei Verheirateten 13,50 RM.) betrug. Entsprechend dem Wortlaut der Verordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und meinem Runderlaß vom 6. Februar 1932 (Abs. 2 Satz 4) ist die Frage dahin zu entscheiden, daß der Arbeitgeber in den bezeichneten Fällen die Hälfte des angesor- derlen Betrages einzubehalten hat.

Z. Bei dieser Gelegenheit weise ich im Hinblick auf mehrere Anfragen betr. die kurzarbeilerunterskühung aus folgendes hin:

Die Beträge, die Kurzarbeitern auf Grund der Verordnung über Kurz­arbeiterunterstützung vom 27. August 1931 (Reichsarbeitsbl. S. I. 203) ge­zahlt werden, stellen zwar keine Arbeits- oder Krisenunterstützung dar; die Empfänger dieser Unterstützung sind daher nicht auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BStVo. 1931 von der Bürgersteuer befreit. Diese Unterstützung ist jedoch zu denBezügen aus öffentlichen Mitteln, die als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt find", zu rechnen und bleiben daher nach § 8 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein­kommens außer Ansatz. Die Kurzarbeiterunterstützung ist somit auch bei der Bürgersteuer für die Frage, ob die Einkünfte des Pflichtigen die allgemeine Freigrenze von 500 RM. (§ 8 Abs. 1 DB.) oder die besondere für Sozialrentner vorgesehene Freigrenze von 900 RM. (§ 8 Abs. 2 DB.) übersteigen, außer Betracht zu lassen, da hierfür nach § 8 Abs. 1 Satz 2 DB.

lediglich die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes entschei­dend sind.

Dieser Erlaß wird im Reichssteuerblatt abgedruckt, so daß sich eine besondere Anweisung an die Finanzämter erübrigt.

Im Auftrage: gez. Z a r ü e n.

Betr.: Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen bis spätestens 1. Mai 1932 Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wieviel Duplikatarbeitsbllcher von Ihnen im Rech­nungsjahr 1931 ausgestellt und welche Beträge dafür vereinnahmt wor­den find.

Fohlbericht ist nicht erforderlich.

Gießen, den 6. April 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Wieseck ist die Seuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnah­men werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 6. April 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Wahl des Kreistagsmitgliedes.

Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 23. März 1932 fest- gestellt, daß an Stelle des verstorbenen Kreistagsmitgliedes Ludwig Klös aus Treis an der Lumda gemäß Art. 5 und 58 des Gesetzes über die Wahlen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 17. Oktober 1925 Wilhelm Philipp Sommerlad, Landwirt zu Beuern, zu treten hat.

Gießen, den 2. April 1932.

Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission.

3.SB.: Dr. SBraun.

Betr.: Die Gemeinderechnungen für das Rj. 1930.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. November 1931.

Gießen, den 1. April 1932. K

Kreisamt Gießen. 3- SB.: Dr. Braun.

Dienstnachrichken des Kreisamtes.

Wilhelm Heinrich Nicklas ist zum Aushauer der Gemeinde Weilers­hain ernannt und verpflichtet worden.

Druck der Brühl'fchen Hnive

rfitäts«Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.