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(§38 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn) auszuschreiben und dem Finanzamt einzusenden. Die Einsendung hat spätestens bis zum 15. Februar 1932 zu erfolgen, und zwar
a) die Einsendung der Lohnsteuer-Bescheinigung auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1931 in den Fällen des §2 Abs, 1 zu a an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1932,
b) die Einsendung der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter in den Fällen des § 2 Abs. 1 zu b, Abs. 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1931
ausgeschrieben worden ist.
(2) Die Vorschrift des §34 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber die Tteuerkarte dem Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres zurückzuaeben hat, findet auf die Steuerkarte 1931 für die im Abf. 1 zu a bezeichneten Arbeitnehmer keine Anwendung.
§ 4.
Soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1931 im Martenverfahren nach §§ 54 bis 62 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt worden ist hat'die Ablieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1931 bis zum 15 Februar 1932 nach Maßgabe der Vorschriften des §58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erfolgen. Sofern die Steuerkarte 1931 vom Arbeitnehmer nicht eingesandt werden kann Mil sie etwa bei einem Arbeitgeber für die Lohnsteuer-Bescheinigung (§2 Abs. 1 zu a) Verwendung findet, sind Name und Wohnung dieses Arbeitgebers bei Einsendung der Einlagebogen vom Arbeitnehmer genau anzugeben.
8 5.
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1931 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben und sich daher an diesem Tage im Besitz ihrer Steuerkarte 1931 befinden, haben unbeschadet der Vorschrift des §4 die Steuerkarte 1931 unter genauer Angabe der Wohnung am 10. Oktober 1931 bis zum 15. Februar 1932 dem Finanzamt einzusenden. Die Vorschriften des
§58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn finden entsprechende Anwendung.
§ 6.
(1) 211® Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne dieser Verordnung gilt auch der Ledigenzuschlag nach §15 des Ersten Abschnitts der Ver- ordnung vom 26. Juli 1930 und nach § 6 des Zweiten Teiles Kapitel IV Der Verordnung vom 1. Dezember 1930. Bei Arbeitnehmern, die dem Ledigenzuschlag unterlegen haben, hat der Arbeitgeber durch Einträgen des Buchstabens „L“ '
a) in den Fällen des §2 Abs. 1 zu a in der für die Namensunterschrift des Arbeitgebers vorgesehenen Spalte der Lohnsteuer-Bescheinigung vor der Unterschrift,
b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 zu b, Abs. 3 auf dem Lohnsteuer- Ueberweisungsblatt hinter den Worten „die einbehaltene Lohnsteuer" an der quadratisch umrahmten Stelle
darauf hinzuweisen, daß der Ledigenzuschlag erhoben worden ist.
, (2) Somei? Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitslohn im Kalenderjahr 1931 den Betrag von 9200 Reichsmark überstiegen hat, während eines Teiles dieses Kalenderjahrs noch der Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes nach §§ 1 bis 9 des Ersten Abschnitts der Verordnung P01iI m 1030 unterlegen haben, hat der Arbeitgeber in die Lohn- Eeuier=,?Äilli9uns (§2 Abs. 1 zu a) oder das Lohnsteuer-Ueberweisungs- blatt (§ 2 Abs. 1 zu b, Abs. 3) unter den Angaben über die einbehaltene Lohnsteuer den im Kalenderjahr 1931 als Reichshilfe einbehaltenen Betrag unter Hinzusetzung des Wortes „Reichshilfe" einzutragen.
§ 7.
Als Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne dieser Verordnung gelten ' nicht die Krisenlohnsteuer und die Bürgersteuer. Diese Steuern sind 'daher in die nach §§ 1 bis 3, §6 auszuschreibenden Lohnsteuerbeleqe nicht aufzunehmen.
Berlin, den 9. Dezember 1931.
Der Reichsminister der Finanzen.
Im Auftrage: Z a r d e n.
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Lohnsteuer-Äberweisungsblatt für das Kalenderjahr 1934. Muster
Die Eteuerkarte 1931 ist ausgestellt
von der Gemeinde im Bezirk des Finanzamts
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Arbeitnehmers) i ..... .
(Beruf) :
(Wohnsitz) .......
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Steuer. Der Arbeitnehmer ist im Kalenderjahr
Bezirk/Nurnmer 1931 in meinem - unserem - Betrieb beschäftigt gewesen vom 1931 bis .......... 1931,
,/ 1931 „ 1931,
zz 1931 „ 1931.
Während dieser Zeit betrug der Arbeitslohn............ gut,
die einbehaltene Lohnsteuer . .....................gut.
Marne und Wohnung des Arbeitgebers — Firmenstempel)
Druck der Brühl'schen Äniversitäts-Buch. und Stetndruckerei. 2t. Lange, Gießen.


