Ausgabe 
8.1.1932
 
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(§38 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeits­lohn) auszuschreiben und dem Finanzamt einzusenden. Die Einsendung hat spätestens bis zum 15. Februar 1932 zu erfolgen, und zwar

a) die Einsendung der Lohnsteuer-Bescheinigung auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1931 in den Fällen des §2 Abs, 1 zu a an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1932,

b) die Einsendung der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter in den Fällen des § 2 Abs. 1 zu b, Abs. 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1931

ausgeschrieben worden ist.

(2) Die Vorschrift des §34 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmun­gen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber die Tteuerkarte dem Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres zurückzuaeben hat, findet auf die Steuerkarte 1931 für die im Abf. 1 zu a bezeichneten Arbeitnehmer keine Anwendung.

§ 4.

Soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1931 im Martenverfahren nach §§ 54 bis 62 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt worden ist hat'die Ab­lieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1931 bis zum 15 Fe­bruar 1932 nach Maßgabe der Vorschriften des §58 der Durchführungs­bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erfolgen. Sofern die Steuerkarte 1931 vom Arbeitnehmer nicht eingesandt werden kann Mil sie etwa bei einem Arbeitgeber für die Lohnsteuer-Bescheinigung (§2 Abs. 1 zu a) Verwendung findet, sind Name und Wohnung dieses Arbeitgebers bei Einsendung der Einlagebogen vom Arbeitnehmer genau anzugeben.

8 5.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1931 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben und sich daher an diesem Tage im Besitz ihrer Steuer­karte 1931 befinden, haben unbeschadet der Vorschrift des §4 die Steuer­karte 1931 unter genauer Angabe der Wohnung am 10. Oktober 1931 bis zum 15. Februar 1932 dem Finanzamt einzusenden. Die Vorschriften des

§58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeits­lohn finden entsprechende Anwendung.

§ 6.

(1) 211® Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne dieser Verordnung gilt auch der Ledigenzuschlag nach §15 des Ersten Abschnitts der Ver- ordnung vom 26. Juli 1930 und nach § 6 des Zweiten Teiles Kapitel IV Der Verordnung vom 1. Dezember 1930. Bei Arbeitnehmern, die dem Ledigenzuschlag unterlegen haben, hat der Arbeitgeber durch Einträgen des BuchstabensL '

a) in den Fällen des §2 Abs. 1 zu a in der für die Namensunterschrift des Arbeitgebers vorgesehenen Spalte der Lohnsteuer-Bescheinigung vor der Unterschrift,

b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 zu b, Abs. 3 auf dem Lohnsteuer- Ueberweisungsblatt hinter den Wortendie einbehaltene Lohnsteuer" an der quadratisch umrahmten Stelle

darauf hinzuweisen, daß der Ledigenzuschlag erhoben worden ist.

, (2) Somei? Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitslohn im Kalenderjahr 1931 den Betrag von 9200 Reichsmark überstiegen hat, während eines Teiles dieses Kalenderjahrs noch der Reichshilfe der Personen des öffent­lichen Dienstes nach §§ 1 bis 9 des Ersten Abschnitts der Verordnung P01iI m 1030 unterlegen haben, hat der Arbeitgeber in die Lohn- Eeuier=,?Äilli9uns (§2 Abs. 1 zu a) oder das Lohnsteuer-Ueberweisungs- blatt (§ 2 Abs. 1 zu b, Abs. 3) unter den Angaben über die einbehaltene Lohnsteuer den im Kalenderjahr 1931 als Reichshilfe einbehaltenen Be­trag unter Hinzusetzung des WortesReichshilfe" einzutragen.

§ 7.

Als Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne dieser Verordnung gelten ' nicht die Krisenlohnsteuer und die Bürgersteuer. Diese Steuern sind 'daher in die nach §§ 1 bis 3, §6 auszuschreibenden Lohnsteuerbeleqe nicht auf­zunehmen.

Berlin, den 9. Dezember 1931.

Der Reichsminister der Finanzen.

Im Auftrage: Z a r d e n.

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Lohnsteuer-Äberweisungsblatt für das Kalenderjahr 1934. Muster

Die Eteuerkarte 1931 ist ausgestellt

von der Gemeinde im Bezirk des Finanzamts

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Arbeitnehmers) i ..... .

(Beruf) :

(Wohnsitz) .......

(Wohnung) i .....

Steuer. Der Arbeitnehmer ist im Kalenderjahr

Bezirk/Nurnmer 1931 in meinem - unserem - Betrieb beschäftigt gewesen vom 1931 bis .......... 1931,

,/ 1931 1931,

zz 1931 1931.

Während dieser Zeit betrug der Arbeitslohn............ gut,

die einbehaltene Lohnsteuer . .....................gut.

Marne und Wohnung des Arbeitgebers Firmenstempel)

Druck der Brühl'schen Äniversitäts-Buch. und Stetndruckerei. 2t. Lange, Gießen.