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Bekanntmachung.
Betr.: Durchführung der 4. Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931; hier: Stundungszinsen.
Der Kreisausschuß des Kreises Gießen hat gemäß Kapitel IV des I. Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 die Stundungszinsen für Kreisumlagen bis auf weiteres auf 8 v. H. festgesetzt.
Gießen, den 31. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, einen gleichen Beschluß bezüglich der Gemeindeumlagen durch den Rat fassen zu lassen.
Gießen, den 31. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.
Betr.: Buchführungsunterricht an ländlichen Fortbildungsschulen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen nochmals empfehlend auf die von der Landwirtschaftskammer für Hessen herausgegebene einfache landwirtschaftliche Buchführung für ländliche Fortbildungsschulen hin (s. meine allgemeine Verfügung vom 10. Dezember 1929 zu Nr. K. M. II 9505, betreffend : Einfache landwirtschaftliche Buchsührung für ländliche Fortbildungsschulen).
Gießen, den 5.3anuar 1932.
Hessisches Kreisschulamt. 3- 23.: Kinkel.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Bei der am 11. Dezember 1931 stattgefundenen Wahl eines Beigeordneten der Gemeinde Rabertshausen wurde der Landwirt Karl Scherer 11. zum Beigeordneten dieser Gemeinde gewählt.
Der Minister des 3nnern hat für das Gebiet des Volksstaates Hessen die Erlaubnis erteilt:
Dem Diakonissenhaus Elisabethenskift zu Darmstadt zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlung zugunsten seiner Anstaltszwecke bis zum-M. Dezember 1932; der Universität Würzburg zur Sammlung von -'Geldspenden durch Werbeschreiben an ehemalige Studierende der Universität Würzburg zur Gründung einer Stiftung zur Pflege der körperlichen Ertüchtigung ihrer studierenden Jugend und zur Unterstützung bedürftiger Studierend,«: sowie zur Förderung der Forschung und Lehre bis zum 3^3uni' 1932.
Der Minister des 3nnern hat im Volksstaat Hessen gestattet: k Ausspielung anläßlich des Faselmarktes 1932 in Butzbach, Ziehungs- ^ermim 10. März 1932; ö. Dombau-Geldlokterie zugunsten des Mainzer JinLjh'es Wormser Doms.
' Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: Die in Hamburg zugelassene Geldlotterie zugunsten der Pensionsanstalt der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger in Berlin, Vertriebszeit: 22. Dezember 1931 bis 31. Dezember 1932; IV. Badische Wohlfahrlsloklerie, Ziehungstermm: 8. .und 9. März 1932.
Betr.: Ausschreibung und Einsendung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuerbelege) für das Kalenderjahr 1931.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat für die Steuerabzugsbelege für 1931 nachstehende Vorschriften erlassen, die Ihnen unter besonderem Hinweis auf die für die Einsendung vorgesehene Frist — 15. Februar 1932 — zur Kenntnis gebracht werden.
Gießen, den 4. Januar 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.
„Für das Kalenderjahr 1931 sind die Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuerbelege) auf Grund der anliegenden Verordnung auszuschreiben und an das Finanzamt einzusenden; die Belege werden vornehmlich den Zwecken der Kirchensteuer und der Erhebung der Bürgersteuer 1932 (vgl. Erster Teil Kapitel V Artikel 4 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 — RGBl. I S. 537 —) zu dienen bestimmt sein. Die anliegende Verordnung stimmt im wesentlichen mit der Verordnung vom 10. Dezember 1930 über die Einsendung vereinfachter Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930 (RMinBl. S. 683, RStBl. S. 789, RBefBl. S. 139) überein. Es sind daher die Anordnungen, die ich in meinem Runderlaß vom 10. Dezember 1930 S 2233 — 5500 III (RStBl. S. 785, RBefBl. S. 135) über die Einsendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930 und im Runderlah vom 24. Dezember 1930 S 2233 — 8900 III über die weitere Behandlung derselben beim Finanzamt getroffen habe, auf die Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1931 sinngemäß anzuwenden. Ergänzend weise ich noch auf folgendes hin:
b)
vom a)
83. .i
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnst* Ueberweisungsblätter auf Grund der Eintragungen in dem W
§ 2.
(1) Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 1931 den Steuerabzug vom &■ beitslohn im allgemeinen Ueberweifungs- und Behördenverfahren nq 88 42 bis 45, 50 der Durchführungsbestimmungen über den SteueraW Arbeitslohn vorgenommen haben, sind verpflichtet, ,
für die am 31. Dezember 1931 bei ihnen in einem Dienstverhaw stehenden Arbeitnehmer auf der zweiten Seite der ©teuertate 1» dem Vordruck derselben entsprechend eine Lohnsteuer-BescheiniM für die im Kalenderjahr 1931 vor dem 31. Dezember 1931 aus * Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vorbehaltlich der-» schrist des Abs. 2 Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter nach beung« .Lern Muster ,, n
auszuschreiben und in den Fällen zu a am Schlüsse der Lohn Bescheinigung dem Vordruck derselben entsprechend die Merkmate" Steuerkarte des Arbeitnehmers für das Kalenderjahr 1932 anzugeven.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 zu b findet keine Anwendung, wem« Arbeitgeber schon bei dem im Kalenderjahr 1931 vor dem 31.
1931 erfolgten Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem DlenstverPM' auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1931 dem Vordruck derselben sprechend eine vollständige Lohnsteuer-Bescheinigung ausgeschrieben I.
(3) Wenn für einen am 31. Dezember 1931 in einem Dlenstverh stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte für das Kalenderiahr ivm . Arbeitgeber nicht vorliegt (8 34 Abs. 3 der DurchführungsbestlMMW über den Steuerabzug vorn Arbeitslohn), fo hat der Arbeitgeber für Arbeitnehmer an Stelle der Lohnsteuer-Bescheinigung (Abs. 1 zu Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt (Abs. 1 zu b) auszuschreiben.
1. Zu 8 2 Abs. 1 zu b, Abs. 2 der Verordnung: Die im 82 Abs. 1 z„ der Verordnung für die im Kalenderjahr 1931 vor dem 31. Dezember M aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vorgesehen Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter hat der Arbeitgeber nur für biejenigen dieser Arbeitnehmer auszuschreiben, für die er bei Beendigung des ti, Verhältnisses vor dem 31. Dezember 1931 eine vollständige Lohnst«. Bescheinigung nach Maßgabe des Runderlasses vom 25. September M S 2230 — 3700 III (RStBl. S. 791) auf der zweiten Seite der St« karte 1931, sei es irrtümlich oder auf Vorstellungen des Arbeitnehmers, nicht ausgeschrieben hat (vgl. 8 2 Abs. 2 der Verordnung).
2. Zu 86 Abs. 2 der Verordnung: Die Reichshilfe, die nach ber fc ordnung vom 26. Juli 1930 ohnehin nur bis zum 31. März 1931 zu erfe ben war, ist mit Rücksicht auf die Vorschrift im Zweiten Teil Kapitel II der (Ersten) Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von M chast und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, insbefonbert S. 524) regelmäßig nur bis zum 31. Januar 1931 erhoben worden. 8, ist nur insoweit in die Lohnsteuer-Bescheinigung (Lohnsteuer-Ueber weisungsblätter) einzutragen, als sie im Kalenderjahr 1931 tatsächlich erhoben worden ist.
3. Zu 8 7 der Verordnung: Nach 87 der Verordnung gelten nicht«!! Steuerabzug vom Arbeitslohn die Krisenlohnsteuer und die Bürgerst«, Diese Steuern sind daher in die nach 881 bis 3, 86 der Verordnung« zuschreibenden Lohnsteuerbelege nicht aufzunehmen. Der Arbeitgeber hch die einbehaltene Bürgersteuer 1930 nach den Ausführungen in meinti Runderlah vom 13. Oktober 1930 8 1900 A — 3000 III (RStBl. S. 639) jt 88 14 bis 19 GGBSt. DB. vom 4. September 1930 (RGBl. I S.«, RStBl. S. 657) unter Abschnitt I b und die einbehaltene Krisenlohnst«, nach 8 13 KrL. DB. vom 17. Juni 1931 (RMinBl. S. 417, RStBl. ©.436, RBesBl. S. 75) in dem nach 8 38 StA. DB. vom 5. September 1K (RMinBl. S. 1186, RBesBl. S. 195) zu führenden Lohnkonto gefonbetl fortlaufend aufzuzeichnen, so daß er die reine Lohnsteuer aus dem Loft konto jederzeit feststellen und in die Lohnsteuer-Bescheinigung (Lohnsteuer Ueberweisungsblätter) übernehmen kann. Eine Besonderheit gilt nur ft die im Markenverfahren nach 8 17 KrL. DB. verwendeten Krisenlos steuerbeträge, für die mangels besonderer Krisenlohnsteuermarken auch in Höhe der einbehaltenen Krisenlohnsteuer Einkommensteuermarken w wendet worden sind. Hier ist die reine Lohnsteuer durch überschlä» individuelle Lohnsteuerberechnung schätzungsweise, im Streitfälle durch eine Auskunft des Arbeitgebers, zu ermitteln und in die Urliste (Nam« tartei) einzutragen."
Verordnung
über die Ausschreibung und Einsendung vereinfachter Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuerbelegej
für das Kalenderjahr 1931.
Vom 9. Dezember 1931.
Auf Grund des 8 82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 189), des 8 28 des Ersten Abschnitts der Verordm.« des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und to; (er Notstände vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 311) und des $li des Zweiten Teils Kapitel IV der (Ersten) Verordnung des Reichs» deuten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1® (Reichsgesetzbl. I S. 517) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Abweichend von den Vorschriften der 88 46 bis 49, 51, 52 und 58!« Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn» 5. September 1925 (Reichsministerialbl. S. 1186) find Belege über bffl iii Kalenderjahr 1931 einbehaltenen Steuerabzug vom Arbeitslohn <LeP steuerbelege) nur nach Maßgabe dieser Verordnung auszuschreiben uni an das Finanzamt einzusenden.


