Ausgabe 
8.1.1932
 
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Amtsverkündigungsblait -X

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen-

I. 2 Erlcheinl Dienstag und Fretlag. 8. ZüNUak Nur durch die Post zu beziehen. 1932

znhalts-Uebersicht: Hessische Verordnung zur Durchführung der Mietsenkung. - Falsche Reichsbanknoten. - Strahensperre°Aushebuna. - Aushebung der Steuerverzugszuschlage und Senkung der Lteuerzinsen. - Stundungszinsen. - Buchlührungsunterricht an ländlichen Fort- bildungslchulen. - Dienstnachrichten. Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1931.

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Bekanntmachung.

Nachstehende Verordnung der Hessischen Minister des Innern und der hustiz bringen wir zur Kenntnis.

Gießen, den 31. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.

Hessische Verordnung zur Durchführung der Mieksenkung

Vom 2 3. Dezember 1931

3m Anschluß an die Verordnung des Reichsarbeitsministers und des Michsministers der Justiz zur Durchführung der Mietsenkung vom 15. De­zember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 752) wird folgendes bestimmt:

§ 1

Die Vorschrift des Kapitel II des Zweiten Teiles der Vierten Not- mordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Fi- imzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 Meichsgefetzbl. I S. 699/707) Mietsenkungsverordnung und die zur Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen finden auf iiaiermietverhältnisse dann Anwendung, wenn in den Räumen, die unter- mmietet sind, eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung geführt wird. Die für öen Mieter (Untervermieter) erzielte Mietsenkung kommt nach dem Verhältnis der Wohnfläche der untervermieteten Räume zu der dem Ihteroermieter zur anderweiten Verfügung verbliebenen Wohnfläche dem Untermieter zugute.

§ 2 ZuArtikel 4.

Kommt ein Einverständnis über die Höhe der Friedensmiete oder über die Ermäßigung des Mietzinses für Altwohnungen nicht zustande, so ent- Wet auf Antrag eines Vertragsteils das Mieteinigungsamt, dem der Vermieter die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat.

Soweit Räume, die nicht oder niemals vermietet waren, zu berücksich­tigen find, ist ein den vermieteten Räumen des Grundstücks entsprechender Mietzins zu Grunde zu legen oder der Mietzins nach Maßgabe gleich- lntiger Altwohnungen festzusetzen.

§ 3

Zu Artikel 7.

Als Beihilfen aus öffentlichen Mitteln gelten Zuwendungen, die in tarn von verbilligten Darlehen, Miet- und Zinszuschüssen aus Reichs-, lmes- und Gemeindemitteln zur Erlangung tragbarer Mieten gewährt wirten.

§ 4

ZuArtikel 8.

§ 5

^Artikel 9.

ffiirb ein Einvernehmen über die Ermäßigung des Mietzinses für Ahnungen, die in Neubauten oder durch Um- oder Einbau in Alt- 2 nach dem 1. Juli 1918 neu geschaffen wurden, nicht erzielt,, so -Meidet auf Antrag eines Vertragsteils in den Städten mit Städte- Mung die Bürgermeisterei und in den Landgemeinden das Kreisamt. liegen m*etCr3*e*"en Stellen die erforderlichen Unterlagen vor-

Entscheidungen der Bürgermeisterei und des Kreisamts rt die Anrufung des Ministers des Innern zugelassen.

$e kuret) Um- ober Einbau neu geschaffenen Veränderungen in i£t r^mlich bedeutungslos ober finb baburch keine neuen Räume 2w°rden, so findet § 1 der Mietsenkungsverordnung Anwendung, trnmi'r i Oriebensmiete nicht feststeht, ist sie auf Antrag eines Ver- S teils durch bas Mieteinigungsamt festzusetzen.

asselbe gilt bei ber Teilung von Altwohnungen.

te kuret) bie baulichen Veränberungen nach bem 1. Juli 1918 neue Dwm^^chrifstn worden, so ist ber § 2 ber Mietsenkungsverorbnung ,1 "ken. Dabei ist nur nach ben Verhältnissen bes Einzelfalles fest- ^wieweit eine Ermäßigung ber Grunbstücksbelastung zu einer

9 des Mietzinses für bie neu geschaffenen Räume führen muß.

SitfonnUA gemeinnützigen Wohnungsunternehmen anzustrebenben g «cyung ist grunbsätzlich eine möglichst allgemeine Mietsenkung

burchzuführen. Das gilt namentlich für Wohnungen unb Geschäftsräume in Althausern.

Dabei bürfen bie Inhaber von Altwohnungen nicht ungünstiger gestellt werben, als bie Mieter von Altwohnungen, bie nicht bem Wohnunqs- unternehmen angehören.

Darmstabt, ben 23. Dezember 1931.

Der Hessische Minister bes Innern.

L e u s ch n e r.

Der Hessische Minister ber Justiz.

In Vertretung: Neuroth.

Bekanntmachung.

Das nachstehenbe Schreiben bes Reichsbankbirektoriums über Merk­male falscher Reichsbanknoten über 50 RM. wird hiermit zur Kenntnis ber hessischen staatlichen Kassestellen gebracht.

Darmstabt, ben 17. Dezember 1931.

Der Hessische Finanzminister. Kirnberger.

Reichsbank-Direktorium. Berlin SW 111, 19. Nov. 1931.

Nr. 10 422 F.

Von ben in unserem Schreiben vom 28. Mai 1930 Nr. 4529 F beschriebenen Nachbilbungen ber Reichsbanknoten über 50 RM. vom 11. Oktober 1924 finb in letzter Zeit einige Stücke eingegangen, bei benen Zwei charakteristische Kennzeichen beseitigt finb.

1. Aus ber Vorberfeite bes Falschstückes ist bie untere Schlinge ber 3iffer5" ber kleinen Wertzahl50" rechts oben auf bem Schauranbe nicht mehr nach links oben auslaufenb, fonbern jefet ber echten Note entsprechend» nach innen gekrümmt miebergegeben.

2. Auf ber Rückfeite ist im Strafsatz bas hinter bem WorteBRINGT"' bisher fehlenbe Komma eingefügt worben.

2Bir empfehlen beshalb Vorsicht bei Annahme von Noten ber bezeich­neten Art.

Reichsbank-Direktorium.

An sämtliche unkerskellken Kassen.

Auf vorstehenbe Bekanntmachung weisen wir ausbrücklich hin. Gießen, ben 31. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.

Skraßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf ber Prooinzialstraßenstrecke LeihgesternWatzen­born-SteinbergOrtsdurchfahrt Steinberg ist wieber aufgehoben.

Gießen, ben 4.3anuar 1932.

Hessische Provinzialbirektion Oberhesien.

Betr.: Durchführung ber 4. Notverordnung bes Reichsprästbenten vom 8. Dezember 1931; hier: Aufhebung ber Steueroerzugszuschläge unb Senkung ber Steuerzinsen.

An die Bürgernieistereieu der Landgemeinden des Kreises.

Im Kapitel IV bes I. Teiles ber Verorbnung bes Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 ist ungeordnet, baß bie seitherigen Verzugszuschläge für Steuerriickstänbe ab 1. Januar 1932 aufgehoben werben unb baß bie Ver­zugszinsen für nicht rechtzeitig geleistete Steuerzahlungen von ber Fällig­keit an mit 12 v. H. pro Jahr berechnet werben. Wir weisen Sie aus­brücklich hierauf hin unb beauftragen Sie, Ihren Gemeinberechner mit entsprechenber Weisung zu versehen. 23ei Stunbung von Steuerverpflich- tungen ist ein nieberer Satz (stehe unsere Bekanntmachung vom Heutigen) festzusetzen.

Gießen, ben 31. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.