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VI.
Diese Bekanntmachung tritt an Ne Stelle der Bekanntmachung, betreffend Anordnung zur Durchführung der Bestimmungen über >dre Ge- währunq von Zinszuschüssen des Reichs für Instandsetzung von Wohngebäuden und die Teilung von Wohnungen vom 16. August 1932 (Darmstädter Zeitung Nr. 207 vom 3. September 1932).
Darmstadt, den 26. September 1932.
Der Hessische Minister des Innern.
I. V.: Karcher.
Bekanntmachung, die Durchführung einer Obstbaumzählung im Volkssiaat Hessen be,ressend.
Vom 30. September 1932.
I.
Im Laufe des Monats November 1932 findet im Volksstaat Hessen eine Obstbaumzählung statt.
Die Obstbaumbesitzer werden hiermit aufgefordert den Zählpersonen aus Anfordern die verlangten Angaben richtig und vollständig zu machen.
III.
her nnrh Ziffer II geforderten Auskunft sind die Obstbaumbesitzer auf Grund der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I, S. 723) verpflichtet.
IV.
Wer vorsätzlich die von ihm verlangte Auskunft ganz oder teilweise bestraft.
Darmstadt, den 30. September 1932.
Der Hessische Finanzminister.
I. V.: gez. Schäfer.
' Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
tungen gemacht wurden.
I Gießen, den 4. Oktober 1932.
Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt.
II.
La.se q f=t(ur Nr qm), der Brandversicherungssumme, des |
WWM-SMM
Wirtschaft) vorzulegen.
Den Anträgen sind beizufügen'
und nach der Abänderung erkennbar sein;
x Bescheinigung des Grundstückseigentümers darüber,
1 . daß die für die Ausführung der veranschlagten Arbeiten er- I iorderlichen Geldmittel zur Auszahlung sichergestellt > |
2 datz nur solche Bauunternehmer und Lieferanten berücksichtig werden deren Gewerbebetrieb polizeilich angemeldet ast und dre in die chandwerkerrolle eingetragen sind. Die Nachweisung hier- ! über ist durch eine Bescheinigung der Hessischen Handwerkskammer oder ihrer Nebenstellen beizubringen; - .
3 ob eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für die Durch- I führunq der Arbeiten oder ein Nachlaß der Hauszmssteuer g - währt oder in Aussicht gestellt wurde und von welcher Behörde
cl) eine^Rentadititätsberechnung, wenn es sich um die Teilung von Wohnungen oder den Ausbau sonstiger Raums handelt.
IV.
flrr, smnhnnli>häube aelten auch Ledigenheime, Lehrlingsheime, Ge- ZSMWUML Mietwohnungen handelt, gewährt werden.
V.
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