Amtsverkündigungsblait Ö für die provinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen fr- 61 Erscheint Dienstag und Freitag. 7. Oktober^" Rur durch die Post zu beziehen. 1932
Stanb ^erMaul- und Klauenseuche in Hessen. — Die Gewährung eines Reichszuschusses für die Instandsetzung von Wohngebäuden, die Teilung von Wohnungen und den Umbau gewerblicher Räume zu Wohnungen. - Die Durchführungeine ObstbaumzZlung -'m Volksstaat Hessen. — Das Vertilgen der Blutlaus. » 1 a J a
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. September 1932.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
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2
3
4
Darmstadt...........
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Bensheim............
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Dieburg.............
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Erbach..............
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Groß-Berau..........
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Heppenheim..........
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Offenbach ............
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Alsfeld..............
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Büdingen............
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Friedberg............
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5
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Gießen..............
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Lauterbach...........
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Schotten.............
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Alzey...............
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Bingen ..............
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Mainz ..............
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Oppenheim...........
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Worms..............
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Hessen |
1
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5
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Bestimmungen
über die Gewährung eines Reichszuschusses für die Instandsetzung von Wohngebäuden, die Teilung von Wohnungen und den Ambau gewerblicher Räume zu Wohnungen.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September 1932 — 1. Teil, Kapitel IV — (Reichsgesetz- biatt I, S. 425, 428) wird folgendes bestimmt:
A. Allgemeine Bestimmungen.
Gewährung eines Reichszuschusses.
1. Für größere I n sta nd se tz ung sarb ei te n an Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen und für den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ein Reichszuschuß gewahrt werden. Die Arbeiten müssen nach dem 25. September 1932 und oor dem 1. April 1933 begonnen und spätestens am 1. Ianuar 1934 vollendet sein.
Nachweis der kosten.
2. Die aufgewendeten Kosten und die Art der Arbeiten sind nachzu- “W11- Der Nachweis ist insbesondere durch Vorlage der Rechnungen gr ,“5 Handwerkers, des Bauunternehmers, des Baustofflieferers, des Architekten, der Versorgungsbetriebe (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- nserte), der Baupolizei usw. — zu erbringen, auch kann eine Beschei- mgung der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder Evereidigten Bausachverständigen verlangt werden, es kann ferner ne Nachprüfung an Ort und Stelle erfolgen. Arbeiten, die in Schwarz- - roeit ausgefllhrt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Rechnungen sind ur anzuerkennen, wenn der Gewerbebetrieb des Ausstellers polizeilich - gemeldet ist. Im Zweifel ist dies durch eine Bescheinigung der Ge-
0 l$e'i *3er Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.
3. Die Kosten dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
Auszahlung der Zuschüsse.
Arbeiten^au^^^ch/^^ ro'r^ 'n -einer Summe nach Fertigstellung der Gebäude im Eigentum des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde, oh?/ 0^ilr ®e^äube, die -im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs
Landes stehen, darf ein Zuschuß nicht gewährt werden; für stehen en v ™ Eigentum oder in der Verwaltung einer Gemeinde den erf' -d r ^^mährung nur zulässig, soweit sie aus besonderen Grün
verfahren.
6- Ueber die Bewilligung des Zuschusses entscheidet auf Antrag des Grundstückseigentümers die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Gebäuden, die im Eigentum oder in der Verwaltung -einer Gemeinde stehen, entscheidet die oberste Landesbehörde; sie kann die Entscheidung mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers einer anderen Behörde übertragen.
7. Der Antrag des Grundstückseigentümers muh vor Beginn der Arbeiten gestellt werden; ihm ist ein genauer Kostenvoranschlag beizufügen.
8. äinb die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses gegeben, so ist über die Höhe bes Zuschusses ein Vorbescheid zu erteilen. Der Zuschuß vermindert sich anteilig, wenn die endgültigen Kosten die Hohe des Voranschlages nicht erreichen. Ein Anspruch auf einen Zuschuß entsteht erst mit der Erteilung eines Vorbescheides; bei Ueberfchveitung des Voranschlags entsteht kein Anspruch auf Erhöhung des Zuschusses.
J. Sind im Einzelfalle die Kosten absichtlich zu hoch angegeben, um rtnen höheren Zuschuß zu erhalten, so ist die Bewilligung eines Zu- Ichußes nicht zulässig. Ist ein Vorbescheid erteilt, so darf eine Auszahlung nicht erfolgen; ein ausgezahlter Zuschußbetrag ist zurückzufordern.
B. Sonderbestimmungen.
a) Instandsetzung von Wohngebäuden.
Höhe des Zuschusses.
, 10. Ein Reichszuschuß wird nur gewährt, wenn die Kosten für das einzelne Grundstück mindestens 250 RM. betragen; der Reichszuschuh betragt ein Fünftel der Kosten.
Begriff des Wohngebäudes.
11. Das Wohngebäude muß vor dem 1. Iuli 1918 bezugsfertig geworden fein. Enthält ein Gebäude neben Wohnungen auch sonstige Räume, so gilt es als Wohngebäude, wenn es überwiegend Wohnzwecken dient.
Größere Inskandfehungsarbeiten.
12. Als größere Jnstandsetzungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre, Umdecken des Daches, Abputz oder Anstrich des Hauses im Aeuhern, Neuanstrich des Treppenhauses, Erneuerung der Heizanlagen, Beseitigung von Haus- jchwamm und ähnliche außerordentliche, einen größeren Kostenaufwand erfordernde Jnstandsetzungsarbeiten.
b) Teilung von Wohnungen und Umbau sonstiger Räume
zu Wohnungen.
Voraussetzungen.
13. Ein Reichszuschuß kann bei Altbauten und Neubauten für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen gewahrt werden, wenn durch die Teilung einer Wohnung zwei oder mehr Wohnungen, durch den Umbau sonstiger Räume eine oder mehrere Wohnungen geschaffen werden.
Begriff der Teilwohuuug.
14- Jede Teilwohnung muß für sich abgeschlossen sein. Als abgeschlossen gilt eine Wohnung, wenn sie eine eigene Küche, die erforderlichen Nebenraume und, wo die Möglichkeit dazu gegeben ist einen eigenen Zugang hat.
Höhe des Zuschusses.
1^ Der. Reichszuschuß beträgt 50 v. H. der kosten, im Höchstfälle 600 RW. für jede Teilwohnung.
C. Schlußbe st immun g.
Die Länder erlassen nähere Vorschriften zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen.
Berlin, den 17. September 1932.
Der Reichsarbeitsminister gez.: Schäffer.
Bekanntmachung, bekr. Anordnung zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen. Vom 26. September 1932.
I.
Oberste Landesbehörde im Sinne der Ziffer 6 ist der Hessische Minister des Innern. 1


