Amtsverkündigungsblatt^A
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Kn 42 Erscheint Dienstag und Freitag 7 'S.««; Z “ 7 ~ ---------------------------
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Inhalts-Verzeichnis: Naturschutzgesetz. — Errichtung der Meisterprüfungskommissionen.
Bekanntmachung.
Mr.: Naturschutzgesetz:
Auf Grund des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 und der Bekanntmachung des Herrn Hessischen Ministers des Innern vom 11. Mai 1932 find folgende Tiere und Tierarten unter Schutz gestellt:
1. sämtliche Schlangenarten,
2. die Blindschleiche,
3. die große grüne Eidechse,
4. Hirschkäfer,
5. der schwarze Apollo,
U. alle in Europa einheimischen wildlebenden Vogelarten mit folgenden Ausnahmen:
a) Jagdbare Vogelarten:
Auer-, Virk-, Trut-, Gaselwild, Fasanen Wildenten Wildgänse Waldschnepfen Sumpfschnepfen, Brachvögel, Rebhühner, Stares Amseln, Reiher, Habichte, Sperber; die Bussarde dürfen in der Zeit vom 1. September bis 14. April, die Wildtauben in der Zeit vom 16. Juli bis 14. April gefangen oder erlegt, feilgeboten oder verkauft werden.
b) Nicht jagdbare Vogelarten:
Wasserhühner, Taucher, Säger, Rabenkrähen Saatkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher, Haus- und Feldsperlinge.
Unberührt bleibt die Befugnis der Fischereiberechtigten außer Taucherti und Fischreihern auch Fischaare, Rohrweihen und Eisvögel zu fangen oder ohne Anwendung von Schußwaffen zu töten
Folgende Pflanzen und Pflanzenarten sind unter Schutz gestellt:
1. sämtliche Bärlapparten,
2. Federgras,
3. Türkenbund,
4. Frühlingsknotenblume oder großes Schneeglöckchen,
5. Wiesen-Schwertlilie und Bastard-Schwertlilie,
6. alle Seidelbastarten,
7. alle Knabenkrautarten,
8. Sandnelke,
9. Bergaster,
10. Bergflockenblume,
11. alle Enzianarten,'
12. Sandlotwurz,
13. alle Wintergrünarten,
14. Große Anemone,
15. Weiße Seerose,
16. Diptam,
17. Gelber und Blauer Eisenhut.
Weiter ist das Ausgraben, Ausreißen, Abpflücken, Abschneiden usw. nachstehender Pflanzen oder Pflanzenteile zum Zwecke des Erwerbs sowie das Feilhalten, Ankäufen, Verkaufen, Mitführen und Befördern verboten'
1. Bergwohlverleih,
2. Küchenschelle,
3. Frühlingsadonis,
4. Trollblume.
Weiter ist auf Grund des Art. 6 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes verboten der Schrotschuß auf Rot- und Damwild während des ganzen Jahres und. auf den Rehbock während der Schonzeit des weiblichen Rehwildes..
Gießen, den 2. Juni 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekannkmachung.
Betr.: Errichtung der Meisterprüfungskommissionen.
Auf Antrag der Hessischen Handwerkskammer — Sitz Darmstadt — ist an Stelle des von seinem Amte zurückgetretenen Herrn Richard Glagow zu Gießen der Buchdruckereibesitzer Herr Erich Dambmann, Mitinhaber der Vuchdruckerei Engel in Schotten als Beisitzer für das Buchdruckergewerbe in der Meisterprüfungskommission für die Provinz Oberhessen bestellt worden.
Die Bestellung gilt für die Dauer der Tätigkeit der im vorigen Jahre errichteten Meisterprüfungskommission.
Gießen, den 2. Juni 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.


