Ausgabe 
5.1.1932
 
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2

Anlage

Auf

Druck der Brühl'fchen Llniversitäts-Buch- und Steindruckerei, 2t. Lange, Gießen.

Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Eberstadt.

In Eberstadl ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Ortschaft Eberstodt, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Eberstadt.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amts­verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 4. Januar 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt.

Anlage 1

(Zu §5)

a) Rindfleisch:

Schmorfleisch (Keule, Rindsbraten u. dgl.) mit Knochen, Brust und Querrippe (Kochfleisch, Suppenfleisch u. dgl.), Fehlrippe (Hochrippe, dicke Rippe u. dgl.), Gehacktes (Hackfleisch, Schabefleisch u. dgl.), Talg (Rindsfett);

b) Schweinefleisch:

Schinken (Keule, Schlegel u. dgl.),

Kotelett (Karbonade, Rippenstück, Rippchen u. dgl.), Schnitzel (Schweinesteak) ohne Knochen, Kamm (Nacken, Gratbraten u. dgl.), Schulter (Schuft, Schäuferl u. dgl.), Bauch (Wammerl u. dgl.), Rückensett (grüner Speck u. dgl.);

c) Kalbfleisch:

Keule (Schlegel u. dgl.) mit Knochen, Nierenbraten,

Brust (Brustbraten u. dgl.),

Schulter (Bug, Blatt, Schäuferl u. dgl.), Kamm (Gratbraten u. dgl.), Schnitzel ohne Knochen;

d) Hammelfleisch:

Keule (Schlegel u. dgl.) mit Knochen, Rücken, Schulter (Bug, Blatt, Schäuferl u. dgl.), Bauch (Dünnung u. dgl.).

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Muschenheim.

Auf der Reumühle (Gemarkung Muschenheim) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Neumühle, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Muschenheim.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts­verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, fren 4. Januar 1932.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt.

§ 8

den Preisschildern und Preisverzeichnissen ist der Preis, des

§ 12

Diese Verordnung tritt am 1.3anuar 1932 in Kraft.

Berlin, den 17. Dezember 1931.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung Dr. Goerdeler

gestellten Waren ein den Vorschriften im §5 Abs. 2 genügendes Preis­verzeichnis anzubringen.

§ 7

Fleisches für ein ganzes Pfund anzugeben.

§ 9

Die Vorschrift im § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I 'S. 186) in der Fassung des Gesetzes vom 4. 3uli 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 128) bleibt unberührt.

Kapitel III Friseurgewerbe § 10

Friseure (Barbiere, Haarschneider. usw.) sind verpflichtet, in ihren Läden und Schaufenstern oder in ihren außerhalb der Läden befindlichen Schaukästen gut sichtbar Preisverzeichnisse anzubringen, aus denen die Preise für die in der. Anlage 2 bezeichneten Leistungen ersichtlich sind.

Kapitel IV

Schluhvorschrisien

§ n

Die obersten Landesbehörden weisen die Polizeibehörden an, die im - Kapitel I bis III erlassenen Vorschriften im Einzelfall durch polizeiliche Verfügung anzuordnen und erforderlichenfalls durch die ihnen nach Landesrecht zustehenden Zwangsmittel durchzusetzen. Die polizeilichen Beifügungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten werden. Soweit das Landesrecht zunächst eine Beschwerde im Verwal- tilngsversahren vorsieht, bleibt dies unberührt. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richten sich nach Landesrecht.

Die obersten Landesbehörden weisen die Polizei ferner an, dem Reichskommissar für Preisüberwachung unmittelbar Nachricht zu geben, wenn infolge hartnäckiger und böswilliger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften in dieser Verordnung die Untersagung der Fortführung von Betrieben oder die Schließung von Betriebs- und Geschäftsräumen angezeigt erscheint.

In den Schaufenstern ausgestellte Fleischstücke, deren Preise höher sind als die im Preisverzeichnis angegebenen Preise für dieselbe Sorte oder die im Preisverzeichnis nicht enthalten sind, müssen unter genauer 'Angabe der Fleischsorte und des geforderten Preises mit einem Preis­schild besonders gekennzeichnet werden.

Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nur für Frischfleisch der in der 1 bezeichneten Tierarten.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Die Maul- und Klauenseuche in Okarben (Kreis Friedberg) ist erloschen, die angeordneten Schutzmaßnahmen sind aufgehoben worden.

Der Minister des 3nnern hat im Volksstaate Hessen gestattet:

Ausspielung anläßlich des Frllhjahrspferdemarktes 1932 in Giehen, Ziehungstermin: 17. März 1932.

Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: ,

21. Volkswohllotterie; Ziehungstermine: 17. und 18. Februar un 9. bis 14. März 1932. . ,,61i

7. Geldlotterie zur Wiederherstellung der Frauenkirche m Ußiin- gen a. N.; Ziehungstermin: 4. März 1932. .

Geldlotterie zugunsten des Thüringer Museums in Eisenach; -ouyu !I termin: 29. Februar 1932.

22. Geldlotterie zur Wiederherstellung der St.-Lorenz-Kirche in -n> berg; Ziehungstermin: 18. Februar 1932.

Der Minister des 3nnern hat die Erlaubnis erteilt: ,

Dem Landesverein der hessischen Blinden e. V., Darmstadt, zur ® hing von Geldspenden durch Haussammlung für seine Berbaiw bis zum 31. Dezember 1932 für das Gebiet der Provinz Oberhetzen.

Dem Gau Südhefsen e. V. des Verbandes für deutsche Jugendherverg , Darmstadt, zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, - , rufe, mündliche Werbung und Haussammlung für seine SBerbano 3 bis zum 31. Dezember 1932 für das Gebiet des Volksftaates Hetzen.

Anlage 2

(Zu § 10)

a) bei Herren:

Rasieren, Frisieren, Rasieren und Frisieren, Haarschneiden, Kopfwäschen einschl. Frisieren, *

Haarschneiden einschl. Kopfwäsche und Frisieren, Schampunieren;

b) bei Damen:

Frisieren, Haarschneiden, Kopfwäsche für langes und kurzes Haar, Dauerwelle, Wafferwelle.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen 3hnen, die Bäcker, Brot- und Kleingebäckverkäuser, Metzger Friseure und Barbiere auf vorstehende Verordnung hinzuweisen und ihnen aufzugeben, in den Läden und Schaufenstern an gut sichtbar» Stelle Preisschilder, aus denen der genaue Verkaufspreis für die in der Anlage zur obigen Verordnung aufgeführten Waren bzw. Leistungen ersichtlich ist, anzubringen.

Gießen, den 4. Januar 1932.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

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