Ausgabe 
5.1.1932
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provirrzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gtetzen

Tir. 1 Erscheint Dienstag und Freitag.

5. Januar Nur durch die Post ZU beziehen. -1932

Inhalts-Aebersicht: Stand der M^ul-und Klauenseuche in Heffen. Die Nusführungsbestimmungen zum Milchgesetz. - Falsche Reichsbanknolen

Prersfchrlderzwang. - Maul- und Klauenseuche in Eberstadt und Muschenheim. - Dienstnachrichten Reichsbanknolen

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Dezember 1931.

Kreis

Gemeinden (Gutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt...........

10

5

31

10

Bensheim............

8

5

35

23

Dieburg.............

Erbach..............

_

_

_

Groß-Gerau..........

17

4

263

121

Heppenheim..........

6

2

18

7

Offenbach ............

1

_

3

1

Alsfeld ..............

_

Büdingen............

_

_

_

Friedberg............

1

1

_____

Gießen..............

1

2"

_

Lauterbach...........

_

Schotten.............

_

_

_

Alzey...............

5

2

6

3

Bingen ..............

1

1

1

1

Mainz..............

5

1

29

9

Oppenheim...........

6

3

12

4

Worms..............

7 i

3

21

11

Hessen

68 |

26 |

422

190

Bekanntmachung,

die Ausführungsbestimmungen zum Milchgeseh vom 31. Iuli 1930 (Reichsgefetzbl. I S. 421) betreffend.

Vom 29. Dezember 1931.

Wir verweisen hiermit auf die in Nr. 25 des Hessischen Regierungs- bietts veröffentlichte Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1931 zur Durchführung des am 1. I a n u a r 19 3 2 in Kraft tretenden Milch- gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgefetzbl. I S. 421).

. Die genannte Nummer des Regierungsblatts ist bei dem' Staatsverlag ^zDarmstadt, Rheinstraße 15, gegen Voreinsendung von 0,45 RM. zu

Darmstadt, den 29. Dezember 1931.

Hess. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft.

Dr. Rößler.

Bekanntmachung.

nachstehende Schreiben des Reichsbankdirektoriums über Merk- * fScher Reichsbanknoten über 20 RM. wird hiermit zur Kenntnis der hessischen staatlichen Kassestellen gebracht.

Darmstadt, den 17. Dezember 1931.

Der Hessische Finanzminister.

Kirnberger.

Reichsbank-Direktorium. Berlin SW 111, 21. November 1931.

Nr. 10 634 F.

ffiir teilen ergebens! mit, daß Mitte November dieses Jahres erft- "'8'n Jena eine neue Nachbildung der Reichsbanknoten über 20RM. rJP II- Oktober 1924 angehalten worden ist. Nachstehend geben wir die ' mzeicheii der Fälschung zur gefälligen Beachtung bekannt:

* P' o r: Auffallend weich. Es besteht anscheinend aus mehreren . Blättchen.

mlanzemfasern: Durch falsche, dunkelviolette, schlecht befestigte Fasern ersetzt. Sie lösen sich leicht ab und hinterlassen violett ge-

B färbte Lagerstellen.

n i.e.r 3 eiche n: Anscheinend auf dem mittleren der zusammenge­fugten Blättchen durch Aufdruck vorgetäuscht.

Gemusterte Blindprägung mit K o n t r o l l st e m p e l: Man- gelhaft nachgebildet. Es sind hauptsächlich die gekreuzt laufenden Schräglinien.sichtbar; der Kontrollstempel ist nur angedeutet.

Vorderseite: Das weibliche Bildnis ist dunkel und wenig formvoll. Die Schriften und Unterschriften sind teilweise verkrüppelt wieder- gegeben. Im WorteAugust" ist der zweite u-Buchstabe mit dem nachfolgendens" klecksig verbunden, im Worteden" der letzte Buchstabe zu einemu" verstümmelt. Auf dem Schaurande fällt .. die mit dickverkleckster Schraffur gedruckte große Wertzahl 20 auf. .h u ck se ite: Die Musterung ist ähnlich gezeichnet, nur sind die farbigen Veilmuster schlecht ineinander passend und mangelhaft gedruckt. Die Strafandrohung umfaßt die Mittelguilloche nicht gleichlaufend, . der Text ist teilweise von mitgedruckten Unsauberkeiten durchsetzt.

R e i h e n b e z e i ch n u n g und Nummer: Aehnliche, etwas größere Typenart; die Ziffern sind ungleich gestellt. Erstmalig beobachtete Notennummer V. 5 109 136 (unveränderlich).

Herstellungsart: Buchdruck.

Reichsbank-Direktorium.

An sämtliche unterstellten Kassen.

Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir ausdrücklich hin. Gießen, den 31. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.

Vetr.: Preisschilderzwang.

Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse.

Vom 17. Dezember 1931* *).

Auf Grund der §§ 3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember '1931 (Reichsgefetzbl. I S. 747) verordne ich hiermit das Folgende:

Kapitel I

Vrok und Kleingebäck

§ 1

äßer Brot oder Kleingebäck in Läden, Schaufenstern, Schaukästen, auf dem Wochenmarkt, in der Markthalle oder im Straßenhandel sichtbar ausstellt oder anpreist, ist verpflichtet, die Waren mit Preisschildern zu versehen, aus denen ihr genauer Verkaufspreis ersichtlich ist.

Die Anbringung eines Preisschildes ist nicht erforderlich, wenn die Ware zweifelsfrei bezeichnet in ein Preisverzeichnis aufgenommen ist, das gut sichtbar in Läden und Schaufenstern oder an Verkaufsständen angebracht ist.

§ 2

Wer Brot oder Kleingebäck im Kleinhandel absetzt, ohne sie sichtbar auszustellen, ist verpflichtet, für die nicht ausgestellten Waren ein den Vorschriften im § 1 Abs. 2 genügendes Preisverzeichnis anzubringen.

§ 3

Auf den Preisschildern und Preisverzeichnissen ist das Gewicht der verschiedenen Arten von Brot und Kleingebäck anzugeben. Für Kleingebäck sind als Zahleneinheit höchstens 10 Stück in dem sich daraus ergebenden Gewicht und Preis anzugeben.

§ 4

Kleingebäck im Sinne dieser Vorschriften sind Schrippen, Brötchen, Knüppel, Semmeln, Rundstücke und einfache Hörnchen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Bezeichnungen oder andere ortsübliche gewählt werden.

Kapitel II

Frischfleisch

§ 5

Wer Frischfleisch der in der Anlage 1 bezeichneten Sorten in Läden, Schaufenstern, auf dem Wochenmarkt oder in der Markthalle sichtbar ausstellt oder anpreist, ist verpflichtet, die Ware mit Preisschildern zu versehen, aus denen ihr genauer Verkaufspreis ersichtlich ist

Die Anbringung eines Preisschildes ist nicht erforderlich, wenn die Ware zweifelsfrei bezeichnet in ein Preisverzeichnis aufgenommen ist, das gut sichtbar in den Läden und Schaufenstern oder an Verkaufsständen angebracht ist.

§ 6

Wer Frischfleisch der in der Anlage 1 bezeichneten Sorten im Kleinhandel absetzt, ohne es sichtbar auszustellen, ist verpflichtet, für die nicht aus-

*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1931.