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chen Universitäts- Buck- und Steindruckerei. R Lange. Giehen
Diensknachrichken des Kreisamkes.
Ernst Diehl von Ober-Hörgern ist zum Wiegemeister der Gemeinde Ober-Horgern ernannt und verpflichtet worden.
Schweine sind, soweit sie von auswärts eintreffen, in Wagen anzufahren.
Bösartige Tiere sind gefesselt auf den Markt zu bringen. Fasel muhen stets mit Nasenring, dauerhaften Stricken und einem halt- baren Spannseil versehen sein und von mindestens zwei Mann zum Markt geführt werden.
Der gewerbsmäßige Handel mit Weh der auf dem Markte ae- handelten Tiergattungen -außerhalb des Marktplatzes während der M-arktz-eit -ist verboten.
Alles-zum Zwecke des Marktverkaufs im Marktort-e am Markttage -und an den zwei vorhergehenden Tagen -eingestellte W-sh ist melben“^ naC^ ber Einstellung der Ortspolizeibehörde anzu-
§ 13.
Sur. D'-ch wird nur beim Auftrieb Standgeld bezahlt. Das Stand- Or?sf-atzung erhoben 6tUd' n'nt^ 'b®n der jeweils -geltenden
§ 14.
Jeder, der Weh auf den Markt bringt, hat sich bei dem Stadtrechner ber sich m -der Wachthutte -befindet, ein Standzeichen zu lösen. Das Warenstände wird von dem Stadtrechner in Gegen- “fö5 E Markttage von Stand zu Stand erhoben. Eb.Standgeld für Schaubuden, Karussells -usw. -ist im voraus zur Hälfte -an die Sta-dtk-ass-e zu überweisen. Der Rest wird am Gallusmarkt erhoben.
§ 15.
Die Stadt übernimmt für den Fall des Diebstahls -von Waren keinerlei u । rUTiiu,
§ 16.
Äuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden, soweit nicht Str-afvorschriften Platz -greifen, mit Setbftrafe bis zu 150 RM. b-eftraft, -die -im Falle der Une-inbr-inglichkeit in Haft umgewandelt wird.
§ 17.
Dref-e Marktordnung tritt mit dem Tage -der Verössentlichun-a im Amtsverkundigungsb-latt in Kraft. " J y
Gießen, den 15. November 1932.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. B.: G r e i n.
den Gallusmarkt am Taa-e vorher bis spätestens 12 Uhr fiiv „„s M-«-»u«, fc
Die Besitzer von Schaubuden, Karussells usw. haben sich -bis spätestens eine Woche vor dem -Gallusmarkt bei der Bürgermeisterei zu melden
§ 8.
Der Marktmeister läßt -die -auswärtigen Verkäufer um -die Plätze losen und teilt ledem nach ei-n-em gezogenen Lose -seinen Platz zu U ber die Berlosun-g wird -em-e Liste -a-ufg-estellt -und hierin -die Namen und gezogenen Nummern der Lose eingetragen. Bei Verlosung -der Stände darf niemand -außer s-emem eigenen Namen -auch noch auf einen oder -mehrere Namen -m ber Absicht mitlosen, sich -einen besseren Stand als den -,hm durch das Los zufall-enden Stand -auszuwähl-en und die -anderen unbenutzt zu lassen. uctcl1
§ 9.
Die Stände der -einheimischen Verkäufer, welche -an dieser Verlosung nicht teilzunehmen brauchen, werden am Anfang der Standa-asse -aus gestellt, wo sie -ihrem Geschäft -nach -hi-ng-ehören. 9
§ 10.
Sie Stände werden nach ihrer Länge -b-er-echnet. Das Standgeld wird nach der l-ewells geltenden Ortsf-atz-ung über -die Erhebung des M-arkt- stan-dg-eld-es erhoben.
§ 11.
Niemand darf den ihm zugewiefe-nen Platz -eigenmächtig -erweitern.
§ 12.
Selten nachstehende besondere Bestimmungen-
1. Die B-ehmarkte werden auf -der Lehmkaute -ab geh alten. Außer- werd-m r S9larft$ett Öarf ^'eh -auf diesem Platz -nicht auf-getrieben
2. Die Biehmärkt-e stehen unter der Aufsicht -des zuständigen be- amteten Di-erarztes. Den Anordnu-n-gen -des -beamteten Tierarztes ist unbedingt Folge zu leisten. 4
3. Der Auftriebsweg -und die Zeit -des Auftriebs werden von der Bürgermeisterei -im Einvernehmen mit -dem zuständigen b-e-amte- ten Tl-er-arzt bestimmt.
4. Vor dem Auftrieb sind die Tiere dem zuständigen beamteten Ti-er- -arzt zur Untersuchung vorzuführ-e-n. Bis zur Beendigung dieser Untersuchung hat lebe Musterung -d-er Tiere durch Käufer zu unterbleiben. ' a
5. Der Auftrieb darf, soweit Standgeld erhob-en wird, -erst -nach Ausstellung -der Bescheinigung über die -erfolgte Zahlung geschehen.
6. Rindvieh ist -auf dem Markt r-eihe-nw-eise -aufzustellen. Di-e -einzelnen Di-er-e -sind m-lt -festen Stricken -anzubinden.


