Grünberg erlassen.
§ 1.
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7.
Sur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.
Gießen, den 8. November 1932.
Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.
Ellewaren;
Kappenmacher;
Buchbinder;
Galanteriewaren und Messerschmiede;
Blechwaren (Spengler);
Eifenwaren;
Bekanntmachung.
Betr.: Sonntagsruhe im chandelsgewerbe; hier: den Verkauf von Zeitungen.
Gemäß 8 105 e der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 146 der Hessischen Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung wird bis auf weiteres der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- Md Feiertagen für die Zeit von 11 bis 13 Uhr für den stehenden Gewerbebetrieb im Bezirk der Stadt Gießen gestattet.
Gießen, den 28. November 1932.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3. 23.: Grei n.
.. K urz w a r e n;
8. Sattler- und Lederwaren;
Bekanntmachung.
Betr.: Die Marktordnung für die Gemeinde Grünberg.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung M die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend vom 8. Juli 1911 der Paragraphen 69 und 149 der Gewerbeordnung, der Paragraphen 16 und 17 Wer 12, § 12, § 76 Ziffer 1 des Relchsmehfeuchengefetzes vm 26. Juni 1909 und der Paragraphen 6, 7 und 48 der Ausfuhrungsvor- schriften des Bundesrats hierzu vom 7. Dezember 1911, in Verbindung mit der Reichsverordnung über Bermögensftrafen und Buhen vom 6 Februar 1924 sowie der Paragraphen 3 und 4 des Reichsgesetzes über den Verkchr mit Vieh und Fleisch vom 10-August 1925 und der W fischen Ausführungsvorschriften hierzu vom 9. Oktober 1925 wird noch Anhören der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Ge- nehmiguna des Herrn Ministers des Innern vom 21. April 1932 zu Nr. 11212 (A. u.W.) nachstehende Marktordnung für die Geniemde
amt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei ; uns ist daher zwecklos. .
Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein Nachsuchenüen und, wenn derselbe im Umherzlehen Druckschriften oder Bildwerke seilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Nnmensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte: bel- schließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.
Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der.Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beitrage für d-e Zett bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassen- vorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen. .
Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- trefbenben selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen.
Talle Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1932) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbeschemes nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Pollzeibeho^e des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. .
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen; m der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. .,
Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (859, Z. 1-4 GO.).
Gießen, den 8. November 1932.
Kreisamt Gießen. 9.23.: Grein.
Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1933.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § * * * 3 * * * * ber Gewerbeordnung für die Dauer des Kalender>ahres erteilt wird. Sie wollen die Jitteressenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1933 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ort - übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so Zeitig zu stellen daß ste SU Anfang des näckiten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sem Sen Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgefchne- benen Formulars baldigst vorlegen. .
Sur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Riederlafsungs- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten em Licht- bild^des Inhabers einzukleben ist. Es fmb nur unaufgezogene Lnhtbilde mzulaüen die eine Kopfqröhe von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, aut erkennbar unabgestempelt und in der Regel niet)! alter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit schort ge
nau zu vermerken damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen emgeklebt und abge
stempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuenLegttlmatwns-
tarteP Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen
zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden
ist gleichfalls miteinzusenden. .
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, baß allem die An
meldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt,.um eine, Legl- timationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich em stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben, ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder salchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder m dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegen- nahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.
Kur Bereckmuna des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat.
9. Schuhmacher;
10. Zuckerwaren;
11. Garküchen;
12. Wirte und Bäcker;
13. Schaubuden und dergleichen; . . ,nn[h.rer Teil des
14. Den Häfner-, Korb- und Holzwaren wird ein besonderer Marktplatzes angewiesen.
Jeder Verkäufer, der am MarMage Waren z^ Verkauf^br^^ will, hat sich zuvor bei dem Marktmeister w meld"
Die Viehmärkte roerben auf der Lehmkaitte, rechts der Landstraße nach Gießen, abgehalten. Von den Krämermärkten wird der G.°lÜE» auf der Käsewiese, rechts der Landstraße nach ®tefeen, 'gehalten, m übrigen finden die Krämermärkte innerhalb der Stadt auf dem Marli- platz statt. § 2
Der Krämermarkt anläßlich des Gallusmarktes ’fmbet am WtM unb Donnerstag der Woche statt, in die der Gallusmarkt fallt, die Mar».
’SÄ wm **• f“. t-“ jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde nichts Abweichendes bestimmt wird: .
1 Die Krämermärkte von 9 bis 17 Uhr.
* 2. Die Viehmärkte von 9 -bis 14 Uhr.
§ 3.
Den Anordnungen ber Marktpolizei ist Folge
Im Falle .ber Nichtbefolgung kann zwangsweise Entfernung ber kaufsstände und der Marktwaren angeorbnet werben.
§ 4.
Auf allen nicht vom Marktmeister angewiesenen Straßen und Platzen, insbesondere auf privaten Grundstücken, ist ber Marktverkehr asto d» Aufstelluna von Berkaufsständen, sowie von Autos und Wagen z Zwecke des Feilhaltms und d-es' Verkaufs von Marktwaren unterlagt
§ 5.
Die Stände der Verkäufer sind durch,den MarktmeisterJo ju Ä öafe die Stände -gleicher Waren nebene-in-anber und, soweit moglia;, zwei Reihen einander gegenüber zu stehen kommen.
§ 6.
Die Warenstände sollen nach Möglichkeit in folgender Ordnung w ei na nder gereiht werden:


