Amtsverkün digungsblait
für die Provinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen
^r. 69 Er-scheint Diens.ag und Freitag. 2. Dezember Dur durch die Post zu beziehen. 1932
für die Gemeinde Grunberg. — Dienstnachrichten. ' 8
gesetzt:
1. In der I. Klasse:
1. für Hessen
2. für Nichthessen
II. In der II. Klasse:
1. für Hessen
2. für Nichthessen
III. In der III. Klasse:
1. für selbstzahlende Hessen
2. für selbstzahlende Nichthessen
ab 1.12.1932 täglich mindestens
10,— RM. 16,50 „
6,60 „ 10,- „
3,50 „
4,50 „
3,50 „
Bekanntmachung, die Pflegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betreffend. Vom 7. November 1932.
IV. Für Jntradenpfleglinge wird das Pflegegeld ab 1. Dezember 1932 auf 1,15 RM. täglich festgesetzt. * 1
V. Eine besondere Vergütung für den Pfleglingen von der Anstalt gelieferte Kleidung und Leibwäsche wird nicht mehr erhoben
VI. Der § 20 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. 6. 574) erhält folgende Fassung:
Das Pflegegeld und die nach § 23 zu erstattenden Nebenkosten sind allgemein monatlich durch Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlung der Pflegegeld- usw. Sätze hat in Reichsmark zu erfolgen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten ufw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 iReg,- Bl> S. 579) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit während der die Kranken beurlaubt find und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach 8 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 577) aus der Anstalt entlassen wird.
In III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie •Betten vorhanden sind.
ln^it®etanntmad)unS obigen Betreffs vom 16. Januar 1932 (Reg.-Bl. IM, S. 23) wird ab 1. Dezember 1932 aufgehoben.
Darmstadt, den 7. November 1932.
Der Minister des Innern. I. V.: Dr. Reitz.
Soweit Eisenbahnen benutzt werden können, fällt der Ansatz für Weqe- Jtrecfen nach vorstehendem Absatz für die betreffende Strecke weg, und es sind dafür die wirklich aufgewendeten Fahrtkosten der dritten Waqenklafse anzurechnen.
An Schreibgebühren einschließlich des Ersatzes für Papier und Formular können 1,50 Reichsmark angefetzt werden.
Bare Auslagen für Porto ufw. find besonders zu berechnen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1933 in Kraft.
Darmstadt, den 9. November 1932.
Der Minister des Innern. I. V.: Dr. R e i tz.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbefcheinen für das Kj. 1933.
21n das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1933 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbefcheins bei Ihnen so zeitig zu stellen daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbefcheins fein können.
Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- fuhrungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs- gefetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir:
Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 cm haben und bnrf nicht älter als fünf Jahre fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist die eines Mitgliedes.
Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbefcheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.
Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine ein« geklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.
Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, noch Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und noch Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Sie wollen die Wandergewerbekreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach mcht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanz-
Bekanntmachung,
Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Weiterführung der elektrischen Straßenbahn Gießen—Wieseck von der Gemarkunqs- grenze im Wiesecker Weg nach Wieseck durch die Gießener- und Grabenstraße—Kornblumenstraße bis Lindenplatz in Wieseck.
Der Entwurf für die Weiterführung der elektrischen Straßenbahn Gießen—Wieseck von der Gemarkungsgrenze im Wiesecker Weg—Wieseck— Gießener- und Grabenstraße—Kornblumenstraße bis Lindenplatz in Wieseck hegt in der Zeit vom 5. bis 12. Dezember 1932 auf der Bürgermeisterei Wieseck zu jedermanns Einsicht offen. Etwaige Einwendungen gegen den Entwurf sind schriftlich während der Dffenlegungsfrift beim Kreisamt Gießen vorzubringen.
Gießen, den 28. November 1932.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.
3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen
4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten 4,50
In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegeg'eid
berechnet werden.
Verordnung
d>e Abänderung der Verordnung vom 2. August 1899, den Ersah des Wild- schadens betreffend, in der Fassung vom 30. Mai 1928.
Vom 9. November 1932.
Ermächtigung des Hessischen Gesamtministeriums wird die Ver- ffi»nUsor Ersatz des Wildschadens betreffend, vom 2. August 1899
L 412) in der Fassung der Verordnung vom 30. Mai 1928 (Reg.- oi-0.118) wie folgt geändert:
Artikel 1.
JL'S1 folgende Fassung:
Inn■ ;ren hoben die Sachverständigen 8 Reichsmark für den ganzen nur »in Le^en’ nimmt das Geschäft einschließlich der Hin- und Rückreise gebracht^werden" *n Anspruch, so dürfen nur 4 Reichsmark in Ansatz Ä Wegeftrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Schiffen oder sonstigen en, regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, 5 ongefangene Kilometer der kürzesten Straßenverbindung ln ^oirhanfonnig für den Hin- und Rückweg gewährt.
Die in den hessischen Landes- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden von dem nachstehenden Zeitpunkt an wie folgt fest-


