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AmtsverkündigungsblattM
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
-Al. 57 Erscheint Dienstag und Freitag.2. September Nur durch die Post zu beziehen. 1932
Inhaits-Ueberficht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Aufhebung des Einfuhrverbotes für Hengste und Stuten aus Italien. — Der Ausschlag und die Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer zu den Kosten der Entschädigungen für Tierverluste im Rj. 1931. — Feuervisitation im 3. Bezirk des Kreises Gießen. — Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. — Feldbereinigung Annerod. — Dienstnachrichten.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen
am 15. Juli 1932.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
—
—
—
—
Bensheim............
• —
—
—
—
Dieburg.............
—
—
—
—
Erbach..............
-
—
—
—
Broß-Gerau..........
—
—
—
—
Heppenheim..........
—
—
—
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Offenbach ............
—
—
—
—
Alsfeld..............
.—
—
—
—
Büdingen .......;. ..
—
—
—
—
Friedberg.. .........
5
1
15
3
Meßen.............
1
—
3
—
Lauterbach...........
—
—
—
—
Schotten .............
_
_
_
_
Alzey...............
1
—
2
—
Bingen..............
—
—
—
—
Mainz.............
—
—
—
—
Oppenheim...........
—-
—
—
—
Worms..............
—
—
—
—
Hessen
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1
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3
Bekanntmachung, die Aushebung des Einsuhrverbates für Hengste und Stuten aus Italien betreffend.
Bom 15. August 1932.
Das in meiner Bekanntmachung, Einfuhrverbot für Hengste und Stuten aus Italien und Spanien betreffend, vom 12. September 1927 (Reg.-Bl. S. 177) ausgesprochene Verbot der Einfuhr von Hengsten und Stuten aus Italien nach Hessen wird hiermit aufgehoben. Dagegen bleibt das Einfuhrverbot für Spanien weiter in Kraft.
Darmstadt, den 15. August 1932.
Der Minister des Innern.
3. 23.: Diehl.
t Best.: Den Ausschlag und die Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer zu den Kosten der Entschädigungen für Tierverluste im Rj. 1931.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 18. Mai 1932.
Gießen, den 26. August 1932.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Krüger.
Bekanntmachung.
23efr.: Feuervisitation im 3. Bezirk des Kreises Gießen.
Als Feuervisitator im 3. Bezirk, umfassend die Orte Allerlshamen, l-limbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhauien, Rüddmgshau-:r und Weitershain, ist der Zimmermeister Heinrich Conrad II. in El.mbach Don uns bestellt und verpflichtet worden.
Gießen, den 23. August 1932.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Krüger.
Best.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Auf untenstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Die Heblisten über die im Jahre 1932 erfallenen Deckgelder (1. und 2. Teilbetrag) unter Veischluß der zurückgegebenen Deckscheine sind uns bis spätestens 15. September vorzulegen. Die Geldspalten in den Heblisten über den 1. und über den 2. Teilbetrag sind unausgefülll zu lassen. Die Angaben in den Deckregistern, den Heblisten und auf den Deckscheinen müssen genau übereinstimmen, andernfalls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden sind.
Vordrucke für die Heblisten sind bei uns anzufordern.
Gießen, den 29. August 1932.
Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung
betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.
Vom 18. August 1932.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1932 das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch die staatlichen Hengste, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags, endgültig für Stammbuchstuten auf 36 RM. und für nicht in das Stammbuch eingetragene Stuten auf 37 RM. festgesetzt worden ist.
Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben nach Schluß der Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag, und zwar die Besitzer von Stammbuchstuten 12 RM. und die Besitzer von nicht in das Stammbuch eingetragener Stuten 13 RM. zu entrichten. Der Restbetrag von 24 RM. wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen, in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat.. Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat.
Nicht in Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben 37 RM. Deckgeld zu entrichten. Der erste Teilbetrag (sog. Sprunggeld) mit 13 RM. ist sofort beim Vorführen der Stute zu bezahlen. Der zweite Teilbetrag wird ebenso wie den in Hessen wohnenden i Stutenbesitzern bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer gestundet. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der zweite Teilbetrag des Deckgeldes (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres durch eine -amtliche Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts ober der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat.
Deckscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurückzugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stattgefunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von den Stutenbefigern beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden.
Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer, spätestens bis Ende Juli des aus das Decken folgenden Jahres, bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften (Protokolle» zu errichten und. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Ansügen hingewielen, daß auch hier die Stutenbestger die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.
Darmstadt, den 18. August 1932.
Der Hessische Finanzminister.
3- 23.: gez. Schäfer.


