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Erkrankte, verletzte, verunglückte und hilflose Personen müssen unbeschadet des § 39 auf Anordnung eines Polizeibeamten auch dann befördert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind. Ist ein Polizeibeamter nicht zur Stelle, so ist auch ohne polizeiliche Anordnung entsprechend zu verfahren. Die Verweigerung der Fahrt ist insbesondere dann unzulässig, wenn für den Fahrgast eine dringende Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
Von Personen, an deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründete Zweifel bestehen, kann der Kraftdroschkenführer vor Ausführung der Fahrt vorschußweise Zahlung des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
§ 39.
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen dürfen nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis befördert werden. Die Fahrzeuge sind in solchem Falle nach der Benutzung zu desinfizieren.
Leichen dürfen nicht befördert werden.
§ 40.
Dritten Personen darf der Krastdroschkenführer die Mitfahrt ohne Zustimmung des Fahrgastes nicht gestatten.
§ 41.
Den Fahrgästen ist verboten, die Füße auf die Sitzkissen zu legen oder den Wagen zu verunreinigen.
Fahrgäste, welche trotz Abmahnung dem Absatz 1 zuwiderhandeln, müssen auf Anfordern der Kraftdroschkenführer aussteigen. Sie bleiben jedoch zur Zahlung des bis dahin verfallenden Fahrpreises verpflichtet.
§ 42.
Der Kraftdroschkenführer darf in einer zweisitzigen Kraftdroschke nicht mehr als zwei, in einer viersitzigen nicht mehr als vier Personen sowie ein in deren Begleitung befindliches Kind unter 10 Jahren aufnehmen. Zwei Kinder zählen als eine erwachsene Person.
Ein weiterer Fahrgast darf auf dem etwa vorhandenen Sitz neben dem Führersitz Platz nehmen, wenn dieser Raum nicht zur Unterbringung von Gepäck benötigt wird.
Die nach der Zulassungsbescheinigung zulässige Höchstbelastung darf nicht überschritten werden.
§ 43.
Handgepäck kann von dem Fahrgast mit in das Innere des Wagens genommen werden, sofern dadurch der Wagen nicht beschmutzt oder beschädigt wird. Andere Gepäckstücke sind neben dem Führersitz auf der Kosferbrücke am hinteren Ende oder aus dem Verdeck des Wagens unterzubringen, falls das Verdeck hierfür eingerichtet ist.
Zu Beförderungen von Gegenständen über 100 kg Gewicht ist der Krastdroschkenführer nicht verpflichtet.
Bezahlung.
§ 44.
Für die Berechnung und die Bezahlung des Fahrpreises ist der von dem Polizeiamt festgesetzte Tarif maßgebend. Der Fahrgast hat nur den Preis zu zahlen, den der Fahrpreisanzeiger anzeigt.
§ 45.
Hat ein Krastdroschkenführer eine Fahrt angenommen und gibt dey Fahrgast die Fahrt vor Antritt oder Abschluß derselben auf, so hat der Führer im ersten Falle Anspruch auf die Grundgebühr, im zweiten Falle auf Vergütung des Fahrpreises für die zurückgelegte Wegstrecke, in beiden Fällen außerdem auf Vergütung der Wartezeit und der etwaigen Zuschläge.
Wird die Fahrt durch einen in der Person des Kraftdroschkenfllhrers liegenden Umstand oder durch eine Beschädigung des Fahrzeugs vorzeitig beendigt, so ist der Fahrgast nicht verpflichtet, für die bereits zurückgelegte Wegstrecke eine Zahlung zu leisten.
Ein etwa bereits entrichteter Fahrpreis ist dem Fahrgast zurückzuerstatten.
Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag bleiben unberührt.
Aufsichksführung.
§ 46.
Das Kraftdroschkenwesen wird durch das Polizeiamt beaufsichtigt. Die Beschwerden gegen Kraftdroschkenhalter und Krastdroschkenführer sind bei ihm anzubringen und werden von ihm entschieden, vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtsweg, soweit dieser zulässig ist.
§ 47.
Entsteht zwischen einem Fahrgast und dem Krastdroschkenführer eine nicht sofort auszugleichende Meinungsverschiedenheit, so ist der Kraftdroschkenführer verpflichtet, den Fahrgast auf sein Verlangen unverzüglich zur Dienststelle des nächsten Polizeibezirks oder zur Hauptdienststelle des Polizeiamts zu fahren. Die Meinungsverschiedenheit wird durch den zuständigen Polizeibeamten, vorbehaltlich der Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg, in einer für beide Teile verbindlichen Weise geschlichtet.
Das Fahrgeld für die Fahrt nach der Dienststelle hat der Fahrgast nur dann zu entrichten, wenn die Entscheidung gegen ihn ausfällt.
Schluß- und Strafbestimmungen.
§ 48.
Gegen die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb des Kraftdroschkengewerbes (§ 3) durch das Polizeiamt sowie der Zulassung eines Stellvertreters (§ 4) ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung an das Kreisamt zu richten. Gegen die Entscheidung des Kreisamts findet keine weitere Beschwerde statt.
Gegen die Verfügung des Polizeiamts, durch die die Erlaubnis zum Betriebe des Kraftdroschkengewerbes entzogen wird (§ 5), findet die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage ist innerhalb einer 5f von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung bei dem Kreisamü zureichen. Zuständig zur Entscheidung ist der Kreisausschuß. Der l vinzialausschuh entscheidet auf Berufung endgültig (§66 der Ans!» zur GO.).
Gegen die Versagung der Zulassung eines Kraftwagens als fc drofchke oder den Widerruf der Zulassung (Paragraphen 8, 10) fe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfi» die Beschwerde an das Kreisamt statt. Das Kreisamt entscheidet endgU Gegen die Verfügung, durch die der Kraftdroschkenführerschein wir oder entzogen wird (Paragraphen 13, 16), ist innerhalb einer Frist p zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an h Kreisamt zulässig. Dos Kreisamt entscheidet endgültig.
§ 49.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Polizeiverordnung oV die auf Grund derselben getroffenen Bestimmungen werden mit U strafe bis zu 150 RM., und im Falle der Uneinbringlichkeit mit» sprechender Hast bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften höh Strafen verwirkt sind.
§ 50.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird die Polizeiverordnung «- 15. Oktober 1900, das öffentliche Fuhrwesen in der Provinzialhaupiß Gießen betreffend, aufgehoben.
Gießen, den 21. April 1931.
Hessisches Polizeiamt.
Wolf.
Anhang
zur Polizeiverordnung, betreffend das öffentliche Kraftdroschkenwesti. (Kraftdrofchkenordnung für die Stadt Gießen.)
Auf Grund des § 8 der Kraftdrofchkenordnung für die Stadt Sitji: werden als Kraftdroschken solche Personenwagen zugelassen, die it beschadet der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit KH fahrzeugen die nachstehend technischen Bedingungen erfüllen.
1. krafkdroschkentypen.
Als Kraftdroschken können in Betrieb gesetzt werden:
a) geschlossene Wagen (Limousine);
b) offene Wagen mit teilweise abnehmbaren Aufbauten.
2. Eigengewicht.
Das Eigengewicht berechnet sich nach Ziffer VIII der Anweisung iiki die Prüfung von Kraftfahrzeugen Anlage I der Bekanntmachung ite den Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Dezember 1925 (RMBl. S. 1387) L umfaßt auch das Gewicht der für Kraftdroschken vorgeschriebenen m! zugelassenen Ausrüstungs- und Zubehörteile.
Das Eigengewicht der Kraftdroschken darf 1800 kg nicht übersteig»
3. Ausrüstung.
Kraftdroschken sollen im allgemeinen mit Linkslenkung, MitiW tung und Vierradbremse versehen sein.
Die Kraftdroschken müssen auf Straßen von 12 m Breite ohne 3® wärtseinschlagen wenden können.
4. Aufbau.
Der Aufbau soll in der Regel geschlossen (Limousine) oder in Lo daulet- bzw. Kabriolett-Form sein. Die Türscheiben müssen herG lassen werden können, die Seitenscheiben können auch fest fein. J» Führersitz muß von rechts und links zugänglich sein. In der Wand hick dem Führer kann ein Schiebe- ober Klappfenster vorhanden (ein, seiet muß in diesem Falle die Scheibenfläche unmittelbar hinter dem Führ» sitz fest sein. Auch im Jnnensteuerwagen muß zwischen dem Führ» und Fahrgastraum eine Trennwand vorhanden fein. Die WindM scheiben können waagrecht oder senkrecht geteilt sein.
An festen geschlossenen Aufbauten ist ein hinteres Fenster in W von mindestens 0,1 qm anzubringen, lieber dem Führersitz kann tu festes oder bewegliches Verdeck angebracht sein.
Blanke Metalleisten, die zum Schutze an stark beanspruchten eW des Aufbaues angebracht find, sowie blanke Türgriffe, Türangeln P sind zulässig. Die Scheiben dürfen keine Verzierung aufweisen.
Schließhaken an der Decke zum Verschluß der beweglichen BerM teile an Landaulets sind so anzuordnen, daß die Fahrgäste sich nicht4* Ausstehen und beim Fahren auf unebener Fahrbahn an ihnen step können. ti
Bei offenen Wagen ist ein Klappverdeck mit einem Bezug aus W' dichtem Stoff vorzusehen. Das Verdeck muß an der Rückseite mit em Zellonfenster in Größe von mindestens 0,1 qm versehen sein. Die ™ großen Zellonscheiben versehenen Verdeckseitenteile sind so aufzuM» daß sie sich ohne vorheriges Lösen von Druckknöpfen usw. mit den ■ öffnen lassen. Schmutzabstreifer an den Trittbrettern sind vorzchth
5. Sihanorduung und Gepäckstand.
Kraftdroschken dürfen im Wageninneren mit zwei Sitzen und 3* Hilfsfitzen mit Rücklehnen (Vorwärtssitze) oder mit zwei Sitzen um Hilfssitze im Innern versehen fein. u
Der Führersitz kann ein festes oder bewegliches Verdeck Haven muß von rechts und links zugänglich fein. .
Der Raum neben dem Führer gilt als Gepäckstand. Dieser . und die Oesfnung in der Seitenwand müssen so groß bemessen hin, ein Koffer von mindestens 35X60X100 cm Größe untergebracht . kann. Der Raum kann durch eine Tür verschlossen werden. Für » Gepäckstücke kann eine klappbare Kofferbrücke am hinteren -M1 angebracht werden.
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