Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
R. 54 Erscheint Dienstag und Freitag.34. Juli Nur durch die Post zu beziehen. 1931
Jnhalts-AebeiMt: Die Angabe des Brotgewichts. - Zuschläge für Steuerrückstände. - Die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs. - Die Erhebung der Beitrage der Tierbesttzer zu den Kosten der Entschädigungen für Tierverluste im Aj. 1930. - Tierschutzkalenoer für 1932 - Die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer in der Gemeinde Lumda. - Dienstnachrichten
Verordnung über die Angabe des Brotgewichts.
Vom 16. Juli 1931.
Auf Grund des § 3 Abf. 1 des Brotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 385) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:
§ 1.
Die im § 2 Abs. 2 des Brotgesetzes vorgeschriebene Gewichtsangabe ist auf dem ungeteilten Brote in Gramm (g) oger Kilogramm (kg) leicht erkennbar auf der Kruste (Rinde) anzubringen. Das Gewicht ist durch Eindrücken eines Stempels in die Oberfläche des Teiges oder durch feste Anbringung einer Papiermarke oder auf einer Banderole anzugeben. Die Anbringung einer Papiermarke oder einer -Banderole unter Verwendung eines Klebemittels ist unzulässig. •
Ist das Brot in einer Umhüllung verpackt, so muß die Angabe des Gewichts leicht erkennbar auf der Umhüllung angebracht fein. In diesem Falle kann von einer Angabe nach Abs. 1 abgesehen werden.
§ 2.
Als frisch gilt das Brot am Tage seiner Herstellung.
§ 3.
Liese Verordnung tritt mit dem 15. August 1931 in Kraft. Bis zum 1. Oktober 1931 genügt es jedoch, wenn das Gewicht des Brotes, das in einer Umhüllung verpackt ist, auf der Kruste (Rinde) nach § 1 Abf. 1 angegeben wird.
Berlin, den 16. Juli 1931.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Schiele. '
Bell.: Zuschläge für Steuerrückstände.
An die Bürgermeistereien und die Rechner der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten über Zuschläge für Steuerrllckstände vom M. Juli 1931 (RGBl. Teil I Nr. 37) nach ihren §§ 2, 7 und 11 auch für Zahlungen auf dem Gebiete der Steuern der Gemeinden und Gemeinde- nerbände (Kreise und Provinzen) gilt, und daß es einer besonderen Be- Mußfassung des Gemeinderats usw. hierzu nicht bedarf. Die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände erfordert dringend den pünktlichen Einzug fälliger Steuern.
Wir betonen ausdrücklich, daß von der Anordnung für Gemeinde, Kreis und Provinz Gebrauch gemacht werden mutz und" es somit nicht in das Belieben der Gemeinderechner gestellt ist, von der Erhebung der Zuschlägen abzusehen.
Die Bürgermeistereien werden angewiesen, den Eemeinderechnern dieses Ausschreiben und das Reichsgesetzblatt Nr. 37 zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Gießen, den 27. Juli 1931.
___________Kreisamt Gießen. 3. SS.: Ritzel.
Bekanntmachung
Betr.: Die 5. Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen.
i ber obenbezeichneten Verordnung dürfen Barauszahlungen
m unbeschränkter Höhe von den Kreditinstituten nur geleistet werden, wenn sie Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich zur Zahlung von
a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und ähnlichen Bezügen,
b) Steuern, Gebühren, Beiträgen zur Sozialversicherung und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist, c) Frachten, wenn die Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrs- 6enötigUn*erne^mUnQ “*,er &en Eingang von Gütern vorlegen u. a. m.
Zuständig für diese Bestätigungen sind in Hessen:
1- die Handelskammern,
2. die Handwerkskammer und
u. die Bürgermeistereien für Städte und Gemeinden, in denen die unter 1 und 2 bezeichneten Institute nicht am Platze sind.
Gießen, den 27. Juli 1931.
___ Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom JWa sr 1 auf Ersuchen des Herrn Reichswirtschaftsministers nach yunolungen mit den Wirtschaftsvertretungen und Geldinstituten zur
Durchführung der 3. Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs folgendes bestimmt:
Der Nachweis über die benötigten Zahlungsmittel für Netto-Löhne und -Gehälter (vgl. § 1 Abs. 3a der Verordnung) ist durch Vorlage von Lohnbüchern, Lohnlisten usw. zu führen. Am Sitze von gesetzlichen Berufsvertretungen (Industrie-, Handels-, Handwerks-, Aerzte-, Anwaltskammern usw: deren Nebenstellen) sind die Nachweise diesen Stellen vorzulegen,
im übrigen den Bürgermeistereien. Diese Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, Bescheinigungen auszustellen, welche die Geldinstitute zur Auszahlung berechtigen.
Die Antragsteller sind verpflichtet, den genannten Stellen urkundlich zu bestätigen:
1. daß sie den angeforderten Betrag zur Lohn- und Gehaltszahlung benötigen,
2. daß weitere Zahlungsmittelanforderungen für die gleiche Lohnperiode an anderer Stelle nicht erfolgt find, und
3. daß ihnen die Strafbestimmungen der vierten Notverordnung vom 21. Juni 1931 wegen falscher Angaben in dieser Erklärung bekannt sind.
Entsprechende Vordrucke sind bei den obengenannten Stellen erhältlich, soweit sie von den Bürgermeistereien nicht selbst hergestellt werden.
Wir machen Sie auf diese Bestimmung besonders aufmerksam.
Gießen, den 27. Juli 1931.
__________________Kreisamt Gießen. 3.53.: Ritzel.
Betr.: Den Ausschlag und die Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer zu den Kosten der Entschädigungen für Tierverluste im Rj. 1930.
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 22. April 1931.
Gießen, den 30. Juli 1931.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
Betr.: Tierschutzkalender für 1932.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis spätestens zum 1. September Ihrem Bericht darüber entgegen, wieviel Tierschutzkalender für das Jahr 1932 Sie benötigen.
Der Preis beträgt 10 Reichspfennig für das Stück.
Gießen, den 27. Juli 1931.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Kinkel.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer in der Gemeinde Lumda.
Die Gemeindevertretung von Lumda hat die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer beschlossen. Die Satzung hierüber ist durch Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Juli 1931 zu Nr. M. d. I. 34 165 genehmigt und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und gilt somit in allen Fällen, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts frühestens am Tage der Veröffentlichung erfolgt ist.
Die Satzung liegt in der Zeit vom 3. bis einschließlich 5. August l. 3. auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lumda während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
Lumda, den 28. Juli 1931.
Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß.
Dienstnachrichken des Kreisamkes.
Bei der am 4. Juli 1931 stattgefundenen Bürgermeisterwahl in Alten- Buseck wurde der seitherige Bürgermeister Heinrich Becker IX. wiedergewählt.
Beigeordneter Heinrich Döll aus Allendorf a. d. Lda. ist am 6. Juli ü. I. wiedergewählt worden.
Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet: Ausspielung anläßlich des Kalten Marktes 1931 in Ortenberg; Ziehunqs- termin: 5. November 1931.
Ausspielung anläßlich des Herbstmarktes 1931 in Nidda; Ziehunastermin: 7. September 1931.
Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs:
2. Freiberger Domerneuerungslotterie in Freiberg i. Sa.; Ziehungstermin: 30. November und 1. Dezember 1931.
Druck der Drühl'scheu Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


