AmtsverkündigungsblaikM
für die provinzial-irettion Oberheffen und für das Kreisamt GießM
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3'1.. ÄtÜrz Dur öurct) die Post zu beziehen. "1931
aiwReuet in der Stadt Gießen und Gemeinde Inheiden. - Dienstnachrichten. Erhebung einer
Betr.: Die Bekämpfung von Viehseuchen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, durch öffentliche Bekanntmachung auf die nachstehenden Bestimmungen der Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen betreffend, vom 12. Juli 1926 (abgedruckt im Regierungsblatt Nr. 14 vom 3. August 1926, Seite 246) hinzuweisen.
Gießen, den 26. März 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen beiresfend.
Vom 12. Juli 1926.
^2 817 Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes vom 28. Juni 1909, des § 38 Absatz 2 der dazu erlassenen Ausführungsvor- schriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, und der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes ordne ich an:
1. Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Vieh- tmnsport benutzten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bei emer solchen Vsthbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume Hürden, Ketten, Anbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
2 Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion find die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend.
Darmstadt, den 12. Juli 1926.
Der Hessische Minister des Innern, von Brentano.
bestellung im Einvernehmen mit dem Stadt- bzm. Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen.
Gießen, den 26. März 1931.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
23etr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.
2ln den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen darauf aufmerksam, daß gemäß § 3 der obengenannten Polizeiverordnung der Rundgang der Kommission nunmehr alsbald stattzufinden hat. Bis spätestens 1. Juni 1931 erwarten wir Ihren Bericht ob der Polizeiverordnung entsprochen wurde und welche Beobachtungen gemacht wurden.
Gießen, den 26. März 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Bekanntmachung
Der Herr Minister des 3nnern hat durch Verfügung vom 24. März 1931 8U Nr. M. d. I. 23153 die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 17 Mär- 1931 beschlossene Steuerordnung über die Erhebung einer Getränkesteuer in der Stadt Gießen genehmigt. Die Steuerordnung tritt am 1. April 1931 m Kraft, der bisherige Steuersatz von 5 v. H. des Entgelts bleibt bestehen
Die genehmigte Steuerordnung liegt am 1., 2. und 4. April 1931 wahrend der üblichen Dienststunden im Stadthaus, Bergstraße, Zimmer Nr. 19, zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 30. März 1931.
®etr.: Das Abbrennen von Grasflächen, Rainen und Hecken.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Polizeiverordnung empfehlen wir Ihnen in Ihrer Gemeinde öffentlich bekanntzumachen.
Gießen, den 26. März 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Polizeiverordnung
füt den Kreis Gießen, betreffend das Abbrennen von Grasfiächen, Rainen und Hecken.
ar ,?M ®runb des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnunq, des tirlikels 40 des Forstftrafgesetzes und des Artikels 43 des Feldstrafgesetzes wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des tlilnisterlums des Innern vom 3.3anuar 1911 zu Nr. M. d. I. III22 für ten Kreis Gießen folgendes verordnet:
§ L
Das Abbrennen von Grasflüchen, Rainen und Hecken ist in der Zeit vom 15. März bis 31. August jeden 3ahres verboten.
§ 2.
Personen unter 16 Jahren dürfen Grasflächen, Raine und Hecken Überhaupt nicht abbrennen.
§ 3.
Grasflachen, Raine und Hecken, die weniger als tausend Meter von moungen entfernt sind, dürfen nur in Gegenwart von mindestens zwei
Personen über 16 Jahren abgebrannt werden.
§ 4.
®äf)renb des Abbrennens darf bas Feuer nicht verlassen werden.
u sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die ein Uebertreten des Feuers Mf fremden Besitz verhindern.
. ,s § 5.
i/uhandlungen gegen diese Vorschriften werden, insoweit nicht
3 öasetzlnhen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld- Mfe bis zu 30 Mark bestraft.
ließen, den 25. Januar 1911.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e lck e r.
Petr.. Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.
2ln den Herrn Oberbürgermeister der Stabt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ni ^weisen Sie auf die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 C. 28,1 Feldstrafgesctzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904,
' un$ empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feld
Der Oberbürgermeister: Dr. Keller.
Bekanntmachung.
Der Herr Minister des Innern hat durch Verfügung vom 24. März 1931 3U Jcr. M. d. I. 23 152 die vom Stadtrat in seiner Sitzung von 17 März 1931 beschlossene Ortssatzung über die Erhebung einer Biersteuer in der Stadt Giehen genehmigt. Die Ortssatzung tritt am 1. April 1931 in Kraft Von diesem Zeitpunkt ab betragen die Biersteuersätze:
bei Einfachbier 2,50 RM.
„ Schankbier 3,75 „
„ Vollbier 5,00 „
„ Starkbier 7,50 ,
für ein Hektoliter.
Die genehmigte Ortssatzung liegt am 1., 2. und 4. April 1931 während der üblichen Dienststunden im Stadthaus, Bergstraße Zimmer Nr 19 zu jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 30. März 1931.
Der Oberbürgermeister: vr. Keller.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Inheiden.
In der Gemeinde Inheiden kommt vom 1. April lsd. I. ab die Biersteuer zur Erhebung.
dem Herrn Minister des Innern lt. Verfügung vom 24. März l9!1 ?u Nr. M d. I. 22 895 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 2- ^prll bis einfchl. 4. April 1. I. jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Inheiden, den 31. März 1931.
Hess- Bürgermeisterei Inheiden. Reitz.
Dicnstnachrichken des Kreisamtes.
Louis Mathes II. von Bellersheim wurde zum Markmeister und Aermnand Bopp von Bellersheim wurde zum Markmeister-Stellvertreter der Mark Bellersheim bestellt und verpflichtet.
Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet:
Mainzer und Wormser Dombaulotterie. Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes 1931 in Pfungstadt: Ziehungstermin: 22. August 1931
Un0 anläßlich des Beerfelder Pferbemarktes 1931; Ziehungstermin 14. guu 1931. Ferner im Wege bes Loseaustauschverkehrs: Geldlotterie zugunsten bes Thüringer Museums in Eisenach: Ziehungstermin 16. unb 193?U(i 1931' 18‘ Volkswohllotterie; Ziehungstermin: 17. bis 23. Juni
Der Minister bes Innern hat für bas Gebiet bes Volksstaates Hessen oie Erlaubnis erteilt:
Dem Verein für bas Deutschtum im Ausland, Landesverband Hessen Darmstadt, zur Sammlung von Geldspenden durch Straßensammluna verbunden mit Blumentag, in der Zeit vom 15. Juni bis 15 Juli 1931
Druck der Brübl 'ick, en ilniveriitäts.Buck- und Steinbruckerel. X Lange. Gießen.


