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§ 18.

Der Kraftdroschkenhalter ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß seine jtrastdroschkenführer sich so verhalten, wie es ihnen durch die Kraft- chkenordnung oder durch andere einschlägige Vorschriften zur Pflicht -Macht ift. Er hat insbesondere auch dafür zu sorgen, daß sich jeder Kraft- dro chkenführer im Besitze der im § 25 aufgeführten Gegenstände befindet.

Werden dem Kraftdroschkenhalter Umstände in der Person eines seiner Aastdroschkenführer bekannt, die geeignet sind, die Entziehung des Krast- iuftchkenführerscheins zu begründen, so hat er hiervon dem Polizeiamt Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung ist gegebenenfalls mit der Anzeige Mer die Entlassung des Kraftdroschkensührers (§ 16) zu verbinden.

8 19.

Der Kraftdroschkenhalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die von dm Polizeiamt bestimmte Anzahl Kraftdroschken rechtzeitig auf den dafür bestimmten Halteplätzen auffahren und dort zum Dienst bereit; Men.

Der Kraftdroschkenhalter ist dafür verantwortlich, daß die Fahrbereit­schaft eines Kraftdroschkenführers, sofern nach den allgemeinen Vor­christen über die Arbeitszeit eine verlängerte Arbeitszeit zulässig ist, 12 Stunden täglich nicht überschreitet.

§ 20.

Der Kraftdroschkenhalter muß dem Polizeiamt auf Verlangen jeder­zeit seine Kraftdroschken vorführen. Er hat den Beauftragten des Polizei- aints Zutritt zu seiner Kraftfahrzeughalle zu gewähren. Allen polizei­lichen Vorladungen hat er pünktlich Folge zu leisten.

§ 21.

Der Krastdroschkenhalter hat sich zu versichern:

a) gegen Haftpflicht für Schadenersatz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen;

b) zugunsten der Fahrgäste gegen Haftpflicht für Schadenersatz aus dem Besörderungsvertrag und aus unerlaubter Handlung.

Das Polizeiamt kann von dem Krastdroschkenhalter jederzeit den Nach- mis darüber verlangen, daß die fälligen Prämien bezahlt sind.

Der Krastdroschkenhalter ist verpflichtet, die im Gesetz oder Verstche- imgsvertrag vorgeschriebenen Anzeigen rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erstatten. Ruht aus irgendwelchen Gründen die Versicherung, dann ist der Betrieb einzustellen und hiervon dem Polizeiamt unverzüglich Kennt- nis zu geben.

pflichten des krastdroschkenführers.

§ 22.

Sie Kraftdroschkenführer sind verpflichtet, rechtzeitig mit ihren Kraft- tofdjfen auf dem für sie bestimmten Halteplatz anzufahren und während der sestgesetzten Zeit ihren Dienst zu versehen.

§ 23.

Polizeilichen 'Vorladungen haben die Kraftdroschkensührer pünktlich «achzukommen.

§ 24.

Die Kraftdroschkensührer haben ihre Kleidungsstücke in gutem und Mlichem Zustande zu halten. Das Polizeiamt kann eine gleichmäßige Meldung für die Kraftdroschkenführer anordnen.

§ 25.

Jeder Kraftdroschkenführer hat während des Dienstes bei sich zu Ihren:

1. eine richtiggehende Uhr;

2. einen Abdruck der Kraftdroschkenordnung;

3. einen Abdruck des Tarifs;

4. den Kraftdroschkenschein;

5. den Kraftdroschkensührerschein;

6. die sonstigen für einen Kraftfahrzeugführer erforderlichen Aus- weispapiere.

Diese Papiere müssen stets in sauberem und lesbarem Zustande er­sten werden. Sie sind den Polizeibeamten und den Fahrgästen auf «langen vorzuzeigen. Auf Verlangen eines Fahrgastes ist eine Quittung *r den gezahlten Fahrpreis auszustellen.

§ 26.

Ser Kraftdroschkenführer muh sich im Dienst nüchtern und wach Mn. Er hat sich gegenüber den Fahrgästen stets höflich und anständig jo benehmen. Es ist ihm verboten, feine Dienste in aufdringlicher Weife Mieten, insbesondere zu diesem Zwecke in den Straßen urnher- Men.

§ 27.

. ®er Kraftdroschkenführer darf die Lenkung der Kraftdroschke niemals Mem anderen, insbesondere einem Fahrgast, überlassen. Während der bW ist ihm das Rauchen, sowie jede Unterhaltung verboten.

§ 28.

Kraftdroschkenführer hat auf Verlangen des Fahrgastes beim Ein- ?thi /^beigen die Türe zu öffnen und zu schließen, beim Auf- und ®cn des Gepäcks behilflich zu fein, sowohl vor Beginn als auch wiih- W der Fahrt das Verdeck des Wagens auf- und niederzuschlagen, sowie läster zu offnen und zu schließen. Beim Ein- und Aussteigen hat der "stdroschkenführer bei Dunkelheit die Beleuchtung im Innern des l ?9ens einzuschalten. Auf die ihm übergebenen Sachen des Fahrgastes e.r während der Fahrt zu achten, soweit dies mit seinen Führer- HWen vereinbar ist.

1 ii hl ®eenk9un9 der Fahrt hat der Kraftdroschkenführer den Wagen ourchsuchen und von den Fahrgästen darin zurückgelassene Gegen- welche er ihnen nicht sosort wieder zustellen kann, möglichst sofort,

spätestens binnen 24 Stunden, auf dem nächsten Polizeibezirk oder dem Polizeiamt (Fundstelle) abzugeben.

§ 29.

.Der Kraftdroschkenführer ist, wenn seine Kraftdroschke frei ist, ver­pflichtet, jede Fahrt nach Maßgabe des Tarifs auszuführen. Er hat dabei, wenn die Fahrgäste nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen, den kürzesten Fahrweg einzuschlagen.

Der Kraftdroschkenführer darf nur dann eine Fahrt ablehnen, wenn die Kraftdroschke vorübergehend nicht benutzbar oder bereits bestellt ist.

§ 30.

Wird eine Kraftdroschke zur sofortigen Ausführung einer Fahrt an­genommen, ober bestellt, so hat der Kraftdroschkenführer den Fahrpreis­anzeiger aufIn Dienst" und auf die zur Anwendung kommende Taxe zu stellen. Die Fahne des Fahrpreisanzeigers ist zu diesem Zweck zu senken, und muß bis zur Beendigung der Fahrt gesenkt bleiben.

Nach Beendigung der Fahrt hat der Kraftdroschkenführer den Fahr­preisanzeiger aufKasse" zu stellen und dem Fahrgast den zu zahlenden Gesamtpreis laut und deutlich zu nennen. Erst nach Empfang des Fahr­geldes hat er den Fahrpreisanzeiger aufAußer Dienst" zu stellen und die Fahne des Fahrpreisanzeigers aufzurichten. Wenn und solange die Kraftdroschke weder zur sofortigen Ausführung einer Fahrt angenommen noch auf Bestellung an den in der Bestellung angegebenen Platz fährt, muß der Fahrpreisanzeiger außer Tätigkeit gefetzt und die Fahne des Fahrpreisanzeigers aufgerichtet fein.

§ 31.

Der Kraftdroschkenführer muh ständig den Betrag von 5 RM. Wechsel­geld bet sich führen. Er hat auf Trinkgeld keinen Anspruch.

Halteplätze.

§ 32.

Kraftdroschken dürfen nur auf den von dem Polizeiamt bezeichneten Halteplätzen aufgestellt werden. Heber die Art, Zeit, Zahl und Reihen- solge, in welcher sich die Krastdroschken auf den einzelnen Halteplätzen auszustellen haben, werden, soweit erforderlich, von dem Polizeiamt be­sondere Anordnungen getroffen. Während des Haltens auf den Halte­plätzen darf sich der Kraftdroschkenführer nicht für längere Zeit von der Kraftdroschke entfernen. Ist er genötigt, fein Fahrzeug auf kurze Zeit zu verlassen, so hat er vorher einen anderen Kraftdroschkenführer mit der Aufsicht über sein Fahrzeug zu beauftragen. Kein Kraftdroschkenführer darf jedoch mehr als 2 Wagen gleichzeitig beaufsichtigen.

§ 33.

Außerhalb der Halteplätze darf ein Kraftdroschkenführer auf der Straße nur dann halten, wenn dies auf Veranlassung eines Fahrgastes geschieht oder wenn er sich zur Einnahme einer Mahlzeit entfernt hat. Die Dauer feiner Abwesenheit darf in letzterem Falle % Stunden nicht übersteigen.

Soweit es mit dem öffentlichen Verkehr vereinbar ist, dürfen sich die Kraftdroschkensührer mit ihren Fahrzeugen auch außerhalb der gewöhn­lichen Halteplätze an solchen Orten aufftetten, an denen Konzerte, Schau­stellungen, Bälle, Versammlungen und dergleichen stattfinden.

Ihrer Pflicht aus §22 dieser Polizeiverordnung werden sie jedoch dadurch nicht enthoben.

§ 34.

Bei der Ausstellung auf den Halteplätzen ist zwischen den einzelnen Wagen ein angemessener Zwischenraum einzuhalten. Sobald durch Ab­fahrt eines Wagens eine Lücke entsteht, müssen die nachfolgenden Kraft­droschken sofort aufrücken.

§ 35.

Den Kraftdroschkenführern ist es verboten, in verkehrsstörender Weife auf den Bürgersteigen herumzustehen, sowie Lärm ober Unfug zu ver­üben. Das Schlafen, Rauchen unb bas Einnehmen von Mahlzeiten im Innern der Kraftdroschke ist ihnen untersagt. Größere Reinigungsarbeiten an den Kraftdroschken dürfen an den Halteplätzen nicht vorgenommen werden.

§ 36.

Auf Halteplätzen mit Anrufstellen hat jeweils der mit seinem Wagen dem Fernsprecher am nächsten befindliche Führer auf das Läutewerk zu achten unb die Bestellung, unter Angabe ber Nummer seiner Kraft­droschke entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, die Fahrt sofort ober zur begehrten Zeit auszuführen, soweit er nicht durch bereits angenommene Bestellungen daran verhindert ist. In diesem Falle hat er den ihm er­teilten Auftrag dem Führer ber nachfolgenden Kraftdroschke zu Über­tragen unb hiervon bem Besteller unter Angabe der Nummer Kenntnis zu geben. Dieser ist sodann für die ordnungsmäßige Ausführung der Fahrt verantwortlich.

§ 37.

Unter mehreren auf bem Halteplatz stehenben Kraftbrofchken hat ber Fahrgast freie Wahl, er ist an bie Reihenfolge der Aufstellung nicht ge­bunden. Von mehreren Fahrgästen hat derjenige den Vorzug, der bie Kraftdroschke vorher bestellt hat, im übrigen derjenige, der den Kraft- wagensührer zuerst zur Ausführung einer Fahrt angenommen hat.

Fahrgäste und Gepäck.

§ 38.

Als Fahrgast ausgenommen werben muß jede reinlich gekleibete Person. Betrunkenen ober solchen Personen, bie sich unanständig betragen, ober von denen infolge ihrer Kleidung ober ihres sonstigen Zusianbes eine Verunreinigung ber Krafibroschke zu besorgen ist, bars der Krafi- broschkenführer die Fahri oder deren Fortsetzung verweigern. Die Fahr­gäste Haden in einem solchen Falle auf Verlangen des Droschkenführers den Wagen sofort zu verlassen unb den tarifmäßigen Fahrpreis zu zahlen.