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solange
§ 10.
a)
b)
d)
§ 5.
d)
b) c)
b) c) d)
Für stempel richten.
Wer in Gießen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ohne vorgängige Bestellung Kraftdroschken zu Fahrten gegen Entgelt bereitstellen will, bedarf der Erlaubnis des Polizeiamts.
Die Erlaubnis wird auf Grund der bei dem Polizeiamt geführten Be- wcrberlifte in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.
Der Inhaber der Erlaubnis hat das Kraftdroschkengewerbe nach Maß-
Entspricht der Kraftwagen nicht mehr den technischen Vorschriften, s« wird eine Zulassung als Kraftdroschke durch Verfügung des Polizei«!; widerrufen. Wird der Kraftwagen, dessen Zulassung als KraftdroM widerrufen ist, nicht binnen dreier Monate bei dem Polizeiamt zur «■. neuten Abnahme in einem Zustande vorgeführt, der den technischen $ot, schriften entspricht, so sind die Dienstnummern und der Kraftdroschl» schein dem Polizeiamt zurückzugeben.
Verfügt der Inhaber der Erlaubnis zum Betriebe des Kraftdroschiw gewerbes nicht über einen weiteren Kraftwagen, der als Kraftdroschke zw gelassen ist und wird kein Ersatzwagen zugelassen (vgl. § 11), so kann zugleich die Erlaubnis entzogen werden (§5 Buchst, c).
§ H.
Monate eingestellt hat;
wenn der Inhaber der Erlaubnis wiederholt gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder andere bei Ausübung des Kraftdroschkengewerbes zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften verstoßen hat.
§ 6.
Die Erlaubnis kann vom Polizeiamt entzogen werden:
a) wenn der Erlaubnisinhaber die zum Betrieb des Kraftdroschken- aewerbes erforderliche Fähigkeit und Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder nicht mehr über die zum Betrieb des Unternehmens nötigen Mittel verfügt;
wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit der für die Erteilung der Erlaubnis beigebrachten Unterlagen ergibt; .
wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb langer als drei
Polizeiverordnung
über das öffentliche Srafldrofchkenwefen in der Stadt Gießen.
Auf Grund des § 37 der Gewerbeordnung, des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923, des Art. 129b Abs. 2 Ziffer 1 der Stadte- orbnung vom 8. Juli 1911, des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 sowie der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 5 Februar 1924 wird nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmi- guna des Herrn Ministers des Innern vom 8. November 1930 zu Nr M d I. 44 510 und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 15. November 1930 zu Nr. M. A. W. 38 248 für die Stadt Gießen folgendes bestimmt:
Erlaubnis zum Betriebe des Kraftdroschkengewerbes.
§ 1.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber: .
a) den Betrieb des Krastdroschkengewerbes nicht binnen drei Monaten vom Tage der Erlaubniserteilung eröffnet;
b) feinen Wohnsitz aus der Stadt Gießen verlegt;
c) stirbt. , ... , . ™.,
Der Betrieb darf nach dem Ableben des Inhabers für feine Witwe während ihres Witwenstandes oder für feine minderjährigen Erben oder bis zur Beendigung einer Nachlaßauseinandersetzung durch einen Stellvertreter, der gemäß §4 zuzulasien ist, fortgeführt werden.
§ 7.
Ist die Genehmigung entzogen oder erloschen, so muß die Erlaubnisurkunde ohne besondere Aufforderung binnen einer Woche dem Polizei- amt zurückgegeben werden.
Entziehung oder Erlöschen der Erlaubnis ist nach Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Kraftdroschke.
§ 8.
Als Kraftdroschken werden nur Personenkraftwagen zugelassen, die den im Anhang zu dieser Verordnung sestgesetzten technischen Vorschriften entfprcchen.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr bleiben unberührt.
§ 9.
Die Kraftdroschke darf erst dann von dem Inhaber der Erlaubnis in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Polizeiamt abgenommen ist. Entspricht die Kraftdroschke den technischen Vorschriften, so erfolgt die Zulassung unter Aushändigung zweier mit dem Dienststempel des Polizeiamts versehener Dienstnummern sowie des die Kraftdroschke beschreibenden Kraftdroschkenscheins.
§ 15.
Kraftdroschkenführern, bei denen die Voraussetzungen des § 14 raj mehr gutreffen oder die wiederholt gegen die Bestimmungen der Sw droschkenordnung ober andere bei Ausübung des Kraftdroschkengewem- zu befolgenden gesetzlichen Vorschriften verstoßen haben, kann der Sw droschkenführerschein von dem Polizeiamt entzogen werben. .
Wird einem Kraftdroschkenführer der Kraftdroschkenfuhrerschein ® zogen ober scheidet er freiwillig aus dem Kraftdroschkengewerbe aus, hat er binnen 24 Stunden den Kraftdtvschkenführerschern an das Mip amt zurückzugeben.
Pflichten des kraftdrofchkenhalters.
§ 16. ...
Der Kraftdroschkenhalter hat dem Polizeiamt binnen 24 Stunden M Aenderung seiner Wohnung ober seiner Kraftfahrzeughalle, sowie Neueinstellung und Entlassung eines Kraftdroschkenführers anzuzeigen. « Anzeige über Neueinstellung eines Kraftdroschkenführers sind^genaue gaben über Vor- und Zunamen, Alter, Geburtsort und Wohnung, M ein Lichtbild desselben (unausgezogen) beizufügen. Ferner sind bie -W nummern der von ihm zu führenden Kraftdroschke anzugeben. Als sr i dro chkenführer dürfen nur solche Personen verwendet werden, oie einem gültigen Kraftdroschkenführerschein (§ 13) versehen sind.
Der Kraftdroschkenhalter ist dafür verantwortlich, daß seine 8* zeuge den Vorschriften dieser Kraftdroschkenordnung entsprechen, ffl sondere auch, daß die Kraftdroschkenführer den Dienst pünktlich sauberer Kleidung versehen, daß die Kraftdroschken der der Aust W j dem Halteplatz und bei der Uebernahme einer Fahrt betriebs icher,» gereinigt und mit einem richtig gehenden Fahrpreisanzeiger vest ) '
Muß eine Kraftdroschke wegen Beschädigung ober aus anderen . den von dem Kraftdroschkenhalter länger als eine Woche auher gestellt werden, so ist dies dem Polizeiamt spätestens binnen 24 v- nach Auherdienststellung anzuzeigen. < W
Dauert die Auherdienststellung einer Kraftdroschke langer aw Monate, dann sind Dienstnummer und Kraftdro chkenschem dem N amt zurückzuaeben (vgl. § 10), wenn nicht Zulassung eines Erftuz 1 erfolgt (vgl. §11).
riet annauet uei «,llWuv.u» «u* v» ........, Ist eine Kraftdroschke vorübergehend nicht benutzbar so kann auf te
aabe der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung stimmte Zeit ein anderer Kraftwagen als Ersatz zugelassen werden, wen erlassenen Anordnungen des Polizeiamts zu führen. er den technischen Vorschriften entspricht. Die Zulassung des Ersatzwag«
" s y ist unter Angabe der Zeit, für die sie erfolgt, auf dem Kraftdroschke
$ ' , ... | schein zu vermerken. An dem Erfatzwagen sind, solange er als Stich
Die Erlaubnis zum Betriebe des Krastdroschkengewerbes ist persönlich I benu^t noird, die Dienstnummern ordnungsmäßig zu befeftigen,
und unübertragbar. I ^ie für die Kraftdroschken ausgegeben sind, für die der Kraftwagen als
§ 3- I Ersatzwagen zugelassen ist.
Die Erlaubnis wird nur erteilt: I § 12.
wenn der Antragsteller die zum Betriebe des Kraftdroschten- Ausnahmen von den technischen Vorschristen können vom Polizeiml gewerbes ersorderliche Fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und über | Antrag für solche Kraftdroschken genehmigt werden, die zur Zeit da die zu dem Unternehmen nötigen Mittel verfugt; I Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung bereits zugelasfen waren.
wenn der Antragsteller durch Vorlage des- Verstcherungsschems Jntrafiirerens ou,er b „droschkenführerschein nachweist, das er die Versicherungen gemäß §22 abgeschlossen hat; krafibro,cyrensuyrer,lyein.
wenn der Antragsteller in Gießen wohnt; I 8 13.
wenn ein Bedürfnis für die Erteilung der Erlaubnis besteht. Heber j Wer eine Kraftdroschke fuhren will bedarf eines Kraftdroschenfuhm- das Bedürfnis entscheidet das Polizeiamt. | scheins, den das Polizeiamt ausstellt. Der Kraftdroschkenftrhrerscheln miif
0 T ' § 4 I mit den Personalien und dem Lichtbild des Krastdroschkenfuhrers ow
Für den Erlaubnisinhaber kann vorübergehend ein Stellvertreter zu- j Ausstellung des Kraftdroschkenführerscheins ist der Verweb
gelassen werden, wenn der Inhaber der Erlaubnis durch wichtige Grunde I tun"5ftempe[ nnl Maßgabe des Gesetzes über den Urkundenstempel z« verhindert ist, das Gewerbe persönlich auszuüben. Als Stellvertreter kann mnasirempez nacy I
nur zugelasfen werden, wer die zum Betriebe des Kraftdroschkengewerbes eniruyten. 14
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das 21. Lebensjahr vollendet hat;
die zur Führung einer Kraftdroschke erforderliche Zuverlasstgm besitzt und keine körperlichen und geistigen Mängel aufweist, in ihn zur ordnungsmäßigen Führung einer Kraftdroschke ungeeW erscheinen lassen;
mit dem Inhalt dieser Kraftdroschkenordnung, dem Tarif und on Verkehrsbestimmungen für Gießen vertraut ist.
Von dem Vorliegen der Voraussetzungen zu c) und d) kam w Polizeiamt sich durch eine geeignete Prüfung überzeugen.
Als Kraftdroschke darf der Kraftwagen nur benutzt werden, wenn W ’ „e die für ihn zugeteilten Dienstnummern ordnungsgemäß an P befestigt sind. Während der Benutzung des Wagens als Kraftdroftz hat der Droschkenführer den Kraftdrofchkenschein bei sich zu führen.
die Ausstellung des Krafldroschkenfcheins ist der Verwaltung-, nach Maßgabe des Gesetzes über den Urkundenstempel zu «
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