Ausgabe 
23.1.1931
 
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Kreisamt Gießen. I. D.: ' v. m i b t.

Zahl der Bestatte- itzern ober privater Zahl ber Gräber, ibrit 5: durchschniit- amtbedarf an staat-

verbündeter Krieger und fremder Krie-, ten, deren Gräber voraussichtlich von i;. Seite auf eigene Kosten gepflegt werde die aus staatlichen Mitteln gepflegt wer > u liche Kosten der Pflege für ein Grab, - lichen Mitteln für die Pflege der Gräber

Gießen, den 17. Januar 1931.

1930 (Reichsgesetz- vom 10. Dezember

Betr.: Kriegergräberfürsorge 1932.

An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. April 1931 die Jahresbedarfs­nachweisung für das Rj. 1932 unter Verwendung der nachstehend genann­ten Einteilung in Vorlage zu bringen.

Falls uns bis zum 1. April 1931 keine Nachweisung eingereicht wird, nehmen wir Fehlanzeige an.

Rubrik 1: Gemeinde, Rubrik 2: Gesamtzahl der Bestattungen auf nicht kreiseigenen Grundstücken, getrennt nach den Gräbern deutscher emschl.

Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Brotgesetzes vom 17. Juli blatt I S. 299) in der Fassung der Bekanntmachung 1930 (Reich-gesetzblatt I S. 625).

Vom 23. Dezember 1930.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Holzheim.

In der Gemeinde Holzheim kommt vom 1. Februar lfd. Jahres ab die Biersteuer zur Erhebung. *

Die von dem Herrn Minister des Innern lt. Verfügung vom 17.Ja­nuar 1931 zu Nr. M. d. 1.17 255 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 24. Januar bis einschl. 28. Januar lfd. Jahres jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.

Holzheim, den 22. Januar 1931.

Hessische Bürgermeisterei Holzheim.

I. V.: Grieb.

Betr.: Faselwesen; hier: die Führung - Sprung.egister.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Lani gemeinden des Kreises.

Nach Art. 14, Abs. 1 des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, vom 20. August 1920, sind von i en Faselhaltern durch Ihre Vermittlung Aus­züge aus den Sprungregistern, nachdem die Richtigkeit von Ihnen be­glaubigt ist, uns für das abgelaufene Jahr bis spätestens den 15. Februm in Vorlage zu bringen. Wir empfehlen Ihnen, das Erforderliche alsbald zu veranlaffen. Das für die Anfertigung der Auszüge zu benutzende For­mular kann selbst angesertigt werden. Das Muster befmbet stch aus der letzten Seite der amtlichen Handausgabe des Gesetzes, das Fafelivesm betreffend.

Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß uns nicht Abschriften der gesamten Sprungregister, sondern Auszüge entsprechend dem vor­erwähnten Muster vorzulegen sind. .$

Gießen, den 16. Januar 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

«um Vollzug der Paragraphen 10 und 11 des Brotgesetzes vom 17. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 299) in der Fassung der Bekannt­machung vom 10. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 625) wird auf Grund des §12 dieses Gesetzes bestimmt:

I.

In Gast-, Speise- und Schankwirtschaften darf Kleingebäck, auch wenn es den Vorschriften des § 1 des Brotgesetzes nicht entspricht, zum Genuß an Ort und Stelle dann angeboten, feilgehalten oder verkauft werden, wenn gleichzeitig und in gleicher Weise Brot angeboten oder feilgeha ten (aufgelegt) roirb, das den Vorschriften des §1 des Brotgesetzes entspricht Diese Ausnahme bezieht sich jedoch nicht auf Brot rm Gewicht von mehr als 50 Gramm, das den Vorschriften des §1 des Lrotgefetzes nicht ent­spricht, oder Teile von solchem Brot;

II.

811 des Brotqesetzes findet keine Anwendung auf Fastenbrezel und auf deren ortsübliche Vertriebsart sowie auf den Verkauf von Welßgeback jeder Art im Straßenhandel anläßlich von Volksfesten, Jahrmärkten, Kirchweihfesten, Messen u. dgl.

III.

Die Kreisämter werden ermächtigt, im Falle eines dringenden Be­dürfnisses das Anbieten, Feilhalten und Verkaufen von Brot, das den Vorschriften des §1 des Brotgesetzes nicht entspricht, auch von solchen gewerblichen Niederlassungen (§12 der Gewerbeordnung) aus zu ge­statten, die am 9. Dezember 1930 noch nicht bestanden haben.

IV.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung von ihrer Veröffentlichung im amtlichen Teil derDarmstädter Zeitung in Kraft.

Darmstadt, den 23. Dezember 1930.

Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. Korell.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Münster.

In der Gemeinde Münster kommt vom 1. Februar lfd. Jahres ab di! Biersteuer zur Erhebung.

Die von dem Herrn Minister des Innern lt. Verfügung vom 17. Ja­nuar 1931 zu Nr. M. d.J. 17256 genehmigte Biersteuerordnung liegt 24. Januar bis einschl. 28. Januar lfd. Jahres jeweils von 10 bis 12 M vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht aus.

Münster, den 22. Januar 1931.

Hessische Bürgermeisterei Münster.

Heß.

§ 19.

Die Vorschrift des §17 tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft. Pie übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 15. August 1930 m Kraft*) und am 30. September 1932 außer «faft mit Ausnahme der §§ 2 bis 5 10 bis 12. Die §§ 2, 4, 5, 10 bis 12 treten am 31. August 1931 außer Kraft; den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des §3 bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats.

DHd-r Brübl'fchen Univerfitäts. Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.