ur. Woche»: rteil bereits ffenats vom chieden, daß der einem rg das Vier vielmehr in einheimische teuer unter- ngefochtenen . den Grum neben dem r und Bier-
Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
N.5 Erlchetnt Dienstag und Dreilag. 23 «ntttirtr ' Z ~ ---——
_ _____________XJ» Januar________ Dur durch die Post zu beziehen. '193'1
!7 hat gleich: i Wirt und Verbrauchs- wie aus der ße, wie den r der Stadt :rtigen Bier- iie dem cor= hsabgabe ift, ist der aus- er Biersteuer mcher ferner n Biersteuer t, an den er irt wiederum -schankpreises
!■
iegt aus dem
)en
schlusses vom
:ffes während rsehen einzn-
riiningen.
fd. I. ab die
Biersieuerord- LO bis 12 Uhr t aus.
i Klauenseuche
von Eetdspen- Ansichts- und hriseinricht» s zum 31.
rr SarnnUund Anstaltszwe» .931. , .
^andesverbB h Werdesch» Bereinszwe«
rber 1931.
iattet: besheim »
ierlingen a.& hnerinneiichl- bie der Erker Bayerische" Hinterbliebene:
Schiele.
Unbeschadet erzeugmssen enthält:
B r o i g e s e h.
§ 1.
der Vorschrift des §2 darf unter Verwendung von Mahl- des Roggens nur solches Brot hergestellt werden, das
Bekanntmachung
der neuen Fassung des Brokgesehes.
Vom 10. Dezember 1930.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl I S 517) Achter Teil Kapitel I Artikel 3 wird das Brotgesetz in der neuen Fassung nachstehend bekanntgegeben.
Berlin, den 10. Dezember 1930.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
keine Mahlerzeugnisse anderer Getreidearten enthalten. Die Art und der fier5fkrr^nm®9nab ;ber Mahlerzeugnisse des Roggens und der Name des )e ftetLrs müssen für den Käufer leicht erkennbar angegeben werden.
§ 9-
Die Reichsregierung trifft mit Zustimmung des Reichsrats und eines berSl^nnSnung.'6 Bestimmungen über die nach §7 erfor-
§ 10.
3n Echt-, Speise- und Schankwirtschaften darf Brot zum Genuß an Ort und Stelle nur angeboten, feilgehalten oder verkauft werden wenn es einer der Vorschriften des § 1 entspricht. '
§ 11.
Brot, das den Vorschriften des § 1 nicht entspricht, dars nur unmittel« nus hL" ,utneQ .^^^^"„^iederlasfung (§ 42 der Gewerbeordnung) nus, die zur Zeit des Inkrafttretens von Kapitel I des Achten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vorn 1 Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 600) bereits besteht
S,ber Ekauft werden. Den gewerblichen Nieder' lassungen stehen entsprechende Niederlassungen der Genossenschaften und ähnlicher Vereinigungen gleich. " 1 ; 1
§ 12.
Sie obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden werden ermächtigt, im tfatte eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5, 10, 11 zuzulassen. 9
§ 13.
, im § 1 genannten Arten darf gewerbsmäßig nur in bestimmten Gewichten hergestellt werden. 1
Das Gewalt des frischen Brotes muß mindestens 500 Gramm betra= b ?Ut$ s5° ^bar fein. Das Gewicht ist von dem Hersteller auf benK?r° füi" den Käufer leicht erkennbar anzugeben.
rl-ori + < ^,Br0t her im § 1 genann-
ten Arten ungeteilt gewerbsmäßig nicht angeboten, feilgehalten, verkauft ober sonst in den Verkehr gebracht werden.
®ie Vorschriften in den' Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gebäck bis zu vyrcirntn.
§ 14.
Die Reichsregierung trifft mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen über die nach § 13 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Angabe. Sie bestimmt die Fehlergrenzen, innerhalb derer das Gewicht des frischen Brotes von den tm § 13 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Gewichten abweiten darf. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen Richt mien über die Berücksichtigung von Fehlergrenzen bet der Gewichtsnachprusung. a 0
§ 15.
Unter Brot im Sinne dieses Gesetzes ist Brot sowohl in Form von Großbrot als auch in Form von Kleingebäck zu verstehen
-?'-^^chriften der §§ 7, 13 gelten auch für die Betriebe der Genossenschaften und ähnlicher Bereinigungen.
§ 16.
rr Fo wird bestraft, wer vorsätzlich einer der Vorschriften der
88 1, 2, 4, 5 7 8, 10, 11, 13 ober einer auf Grund der §§ 9, 14 Satz 1 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt. s ö
bcik Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, fo tritt Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark em. '
§ 17.
B-lLTboteV^00en' ber durch Eosin oder in sonstiger Weise als ausschließlich zur Viehfutterung bestimmt gekennzeichnet ist, oder Mahlerzeugnisse solchen Roggens zu anderen Zwecken als zur Viehfütterung zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen. ' 9
Wer vorsätzlich einem der Verbote des Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit (Sefangnis und m>t Geldstrafe ober mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe ober mit einer dieser Strafen bestraft
Neben der Strafe können in den Fällen des Abs. 2 die Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören.
§ 18.
, Fe-u Lebensmittelgefetzes vom 5. Juli 1927 (Reichs
gesetzblatt I S. 134) bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 3 unberührt.
1. mindestens 97 vom Hundert Roggenmehl, das von 0 bis höchstens 60 vom Hundert ausgemahlen ist, ober
2. mindestens 97 vom Hundert Mahlerzeugniffe des Roggens, die abgesehen von den Reinigungsverluften, zu 100 vom Hundert ausgemahlen ober geschrotet sind, ober
3. mindestens 80 vom Hundert Roggenmehl, das von 0 bis höchstens 60 vom Hundert ausgemahlen ist, und höchstens 17 vom Hundert Weizenmehl, wobei die Bestandteile an Mahlerzeugnissen des Roggens und des Weizens zusammen mindestens 97 vom Hundert betragen müssen, oder
4. mindestens 80 vom Hundert Roggenmehl, das von 0 bis höchstens bO vom Hundert ausgemahlen ist, und höchstens 17 vom Hundert Roggenschrot, wobei die Bestandteile an Roggenmehl und Roggen- sthrot zusammen mindestens 97 vom Hundert betragen müssen.
-ousatze von Wasser, Hefe und Salz bleiben unberücksichtigt.
§ 2.
Unter Verwendung von Mahlerzeugnissen des Weizens darf Brot im Gewicht von mehr als 200 Gramm nur hergestellt werden, das 30 vom
* Roggenmehl enthält. Dieses Roggenmehl darf nur von 0 bis höchstens oO vom Hundert ausgemahlen fein.
§1 Abf. 2 gilt entsprechend.
8 3.
Bei Backwaren, die überwiegend unter Verwendung von Mahlerzeug- mssen des Weizens hergestellt werden, ist ein Zusatz von Kartoffelstärke- erlaubt 3U 10 Dom Hundert der Mahlerzeugnisse ohne Kenntlichmachung
§ 4.
ber Herstellung von Backwaren Mahlerzeugnisse aus Ge- nn.To ä Streumittel ober zum Einstäuben (Bemehlen) benutzt, so bürfen „;[l- s e9eU0ntffe des Roggens ober eine Mischung aus Mahlerzeug- ,||en des Roggens und aus Kartoffelstärkemehl verwendet werden.
§ 5.
n,(1„nn Betrieben in denen Brot unmittelbar an den Verbraucher abge- s” ™trb-ram“6 mindestens eine der im § 1 bezeichneten Brotarten in Z »„n\Hraten 'm ortsüblichen Gewicht, wenigstens aber im Ge- Gramm, in handelsüblicher Weise feilgehalten werden.
$rnf v n.ur e’Pe ber im § 1 bezeichneten Brotarten feilgehalten, so muß jirot b8r ’m 81 Nr. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden.
§ 6.
ia°«m^M^gierung wird ermächtigt, nach Anhörung eines Reichs- iuäSft unb etnes Reichsratsausschusses die Hundertsätze des § 1
n' f”®3 es der Ausfall ber inlänbifchen ©etreibeernte erforbert.
bcr3(ibme8^nm0no®ebiicE bis zum Gewichte von 250 Gramm darf Brot gehalten u genannten Art gewerbsmäßig nur angeboten, feil- •it unaeteirt^aUl Sber fonfi in den Verkehr gebracht werden, wenn es 9£fenn3eid)ne™ iftU tanb aIs Mischbrot für den Käufer leicht erkennbar
8 8
,be5r Roggens dürfen nur angeboten, feilgehal- ft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie


