Ausgabe 
22.12.1931
 
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Erscheint Dienstag und Freitag.

22. Dezember

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1931

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Inhalts-Aebersicht: Die Ausführung des Weingesetzes. - Schlachthausanlage des Metzgers Karl Weber in Geilshausen.

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Bekanntmachung zur Ausführung des Weingesehes.

Vom 11. Dezember 1931.

Nach § 11 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 ist:

1. die Herstellung von Haustrunk nur bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gestattet,

2. die Verwendung von Drusen zur Herstellung von Trinkwein ver­boten.

Darmstadt, den 11. Dezember 1931.

Hess. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft.

Rößler.

Bekanntmachung.

Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Karl Weber in Geilshausen.

Karl Weber, Metzger in Geilshausen, beabsichtigt, auf dem ihm gehö­rigen Grundstück in der Obergasse zu Geilshausen ein Schlachthaus zu errichten.

Die Pläne hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Be­kanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürger­meisterei Geilshausen zur Einsichtnahme für Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Geilshausen vor­zubringen.

Gießen, den 17. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Amisverkündigungsblati

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Druck der Brühl'fchen Univerfitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.