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22. Dezember
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1931
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Inhalts-Aebersicht: Die Ausführung des Weingesetzes. - Schlachthausanlage des Metzgers Karl Weber in Geilshausen.
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Bekanntmachung zur Ausführung des Weingesehes.
Vom 11. Dezember 1931.
Nach § 11 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 ist:
1. die Herstellung von Haustrunk nur bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gestattet,
2. die Verwendung von Drusen zur Herstellung von Trinkwein verboten.
Darmstadt, den 11. Dezember 1931.
Hess. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Landwirtschaft.
Rößler.
Bekanntmachung.
Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Karl Weber in Geilshausen.
Karl Weber, Metzger in Geilshausen, beabsichtigt, auf dem ihm gehörigen Grundstück in der Obergasse zu Geilshausen ein Schlachthaus zu errichten.
Die Pläne hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Geilshausen zur Einsichtnahme für Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Geilshausen vorzubringen.
Gießen, den 17. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Amisverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Druck der Brühl'fchen Univerfitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.


