Ausgabe 
23.10.1931
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Nr. 73 Erscheint Dienstag und Freitag. 23. Oktober Nur durch die Post zu beziehen.1931

^irhalts-Aeberficht. Straßensperren._ Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Gewerbelegitimationskarten. Die Erhebung einer Hersteller in der Gemeinde Nainhardshain. Schülerbüchereien. Dienstnachrichten.

Straßensperre.

Wegen Ausführung von Gleisauswechslungen wird die Provinzial- sttaßeHungenInheiden" vom 26. bis 28. Oktober 1931 für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über HungenRodheimTrais-Horloff oder Langs­dorfBellersheimTrais-Horloff.

Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.

Gießen, den 16. Oktober 1931.

hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßensperrung.

Die Wegeübersührung an der Badenburg über die Reichsbahnstrecke GießenKassel wird für den Fuhrwerksverkehr auf die Dauer von 6 Wo­chen gesperrt. Der Fußgängerverkehr wird ausrechterhalten.

Gießen, den 21. Oktober 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

SBetr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1932.

An das Poiizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1932 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein tonnen.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- führungsbeftimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs­gesetzblatt 6.189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine-ein­zuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die. Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander­gewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.

Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander­gewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden­stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbekreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen vormulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbe­schein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften "der Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In oem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

. ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse

des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis 3um Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kaffen- vvrstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber aus­gestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbefchems beizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegen­nahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe'der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe­treibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Iahr (bis Ende Dezember 1931) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seile oben in der Rubrik besonders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög­lichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus­geschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts feftzuftellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe­schein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Z. 14 GO.).

Gießen, den 19. Oktober 1931.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Braun.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1932.

An das Polizetamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auffucht ober Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1932 fortzusetzen ober zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitima­tionskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wallen Sie uns unter Benutzung des vorgefchriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Riederlasfungs- orles der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden; daß in die ßegitimationstarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 em' haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Aus der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeflebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vor­gelegt werden, find unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls mit­einzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die An­meldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitima­tionskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vor­gängige Bestellung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen erfolgen, bie bie Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der (ingebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.