Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
fir. 51 scheint Dienstag und Freitag. 21. Juli Nur durch die Post ZU beziehen. 1931
Jnhalts-Aebersicht: Die Serien des Kreisausschusses. - Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten - Die Entwässerung der Grund- stucke in der Stadt Hungen. - Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Trohe. - Dienstnachrichten. U
Bekanntmachung.
Detr.: Die Ferien des Kreisausschusses.
Der Kreisausschuß HW während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien. Während der Ferien formen nur besonders eilige Alchen zur Verhandlung kommen.
"Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.
Gießen, den 15. Juli 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel.
Detr.: Die Erhebung von Deckgejld für Bedecken der Stuten.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, uns bie Heblisten über die im Jahre 1931 in Ihren Gemeinden erfalterten Sprunggelder (1. und 2. Teilbetrag) unter Deischluß der zurückgegebenen Deckscheine bis spätestens I.Au gu st d. I. vorzulegen. In den Heblisten über den 1. Teilbetrag sind 15 Mark und in denjenigen über den 2. Teilbetrag 25 Mark für jede Stute einzutragen. Die Angaben in den Deckregistern, den Heblisten und auf den Deckscheinen müssen genau übereinstimmen, andern- salls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden sind.
Dordrucke für die Heblisten sind bei uns anzufordern.
Gießen, den 16. Juli 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Polizeiverordnung
beiressend die Entwässerung der Grundstücke in der Stadl Hungen.
Aus Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung, der Artikel 2, 32, 35, 36 und 65 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Dauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern vom 9. Juli 1931 zu Nr. M b. I. 32 403 für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Hungen die svlgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
.. Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiet der allgemeinen Entwässerungsanlage der Stadt Hungen müssen den nachfolgenden Vor- Misten entsprechend entwässert werden.
Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann das Üreisamt diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausdehnen.
Lie Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet das Kreisamt endgültig.
§ 2.
Alle Grundstücksentwässerungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen den deutschen Normenvorschriften, Blatt DIN 1986 r „»Technische Vorschriften beim Dau und Betrieb von Grundstücks- erlMasserungsanlagen", entsprechen. Die Normenvorschriften bilden in »er jetoejig geltenden, im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis »erosfentlichten Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung.
Für jedes Grundstück muh ein Gesuch mit Plänen in doppelter Ausfertigung eingereicht und die Anlage darf erst nach Genehmigung werden. Eine genehmigte Planausfertigung kommt zu den y tnr Bürgermeisterei, die zweite erhält der Gefuchsteller zurück;
Ausfertigung muß fidji während der Ausführung immer auf der Daustelle befinden.
Aenderungen, -Umbauten, Ergänzungen usw. bedürfen neuer Genehmigung und sind nadt der Ausführung in die Pläne einzutragen. - Aor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung und Abnahme der ^nnvasserungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutzung genommen werden.
.. § 3.
[• Verpflichtungen zum Anschluß an die städtische Kanalisation legt dem Eigentümer des Grundstücks ob.
tatPs Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, ins- wndere das Regen-, Schmelz-, Haushaltungs- und Wirtschafts- w ■’ in die Straßenkanäle geleitet werden. Aborte und >!loire können auf Antrag an die Kanäle angeschlossen werden. Die
Aborte müssen mit Spülvorrichtungen versehen sein. Stallabwässer, die nicht in eine Pfuhlgrube abgeleitet werden, sind anschlußpflichtig.
Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergl. ^st in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung der Bürgermeisterei abhängig; hierbei können besondere Bedingungen vorgeschrieben wer- öen. Wo ein besonderer Regenwafserkanal nicht vorhanden ist, kann bas Regenwasser in gepflasterten Rinnen und unter dem Fußsteig hindurch in geschlitzten Gußröhren nach der Strahenrinne geleitet werden. Im übrigen ist das Äegenwasser entweder aus den Fallröhren direkt anzuschliehen, oder bei kleinen Dachflächen auf den Höfen durch gepflasterte Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen, § 11 der T V. Alle Regenrohre in Straßen, in denen ein Aegenwasserkanal besteht oder später gelegt wird, find unterirdisch anzusch ließen.
§ 5.
Es ist verboten:
1. Im Trenngebiet Schmutzwasser in die Regenwasserkanäle oder Regenwasser in die Schmutzwafserkanäle einzuführen.
2. Feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabfälle, Schutt, Lumpen und dergleichen, menschliche und tierische Abgangsstoffe, ekelerregende oder schädliche Flüssigkeiten, Säuren und Laugen, welche die Kanalwandungen angreifen und spreng- oder feuergefährliche oder solche Stoffe, welche lästige oder schädliche Ausdünstungen verbreiten, in die Kanäle zu leiten.
3. Abwässer auf die Straße oder in die Straßenrinnen oder Sinkkasten zu schütten ober1 zu leiten.
4. Auf öffentlichem oder privatem Gelände oder in den Straßen- rinnen Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern, oder bei dem Transport so zu verstreuen, daß sie abgeschwemmt werden oder auf andere Weise in die Strahensinkkasten gelangen können.
§ 6.
Rach Herstellung der vorschriftsmäßigen Grundstücksentwässerung find die alten Vorrichtungen zur Aufnahme von Schmutzwässern und Fäkalien (Gruben, alte Kanäle, Sickerungen und dergleichen) zu entleeren und nach besonderer Anweisung der Stadtverwaltung entweder zu beseitigen oder außer Betrieb zu setzen. Wasserdichte Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung der Bürgermeisterei unter den von dieser festgesetzten Bedingungen belassen oder angelegt werden.
§ 7.
Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise, gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Bürgermeisterei.
§ 8.
Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb sechs Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhven nach den technischen Vorschriften versehen werden.
§ 9.
Dinnen der in § 8 festgesetzten Frist müssen die an öffentlichen Straßen oder Plätzen vorhandenen Düngerstätten, Pfuhl- oder Müllgruben aus wasserdichtem Mauerwerk hergestellt und mit einem verdeckten Abschluß gegen die Straße versehen werden; auch sind sie dauernd gut zu unterhalten. Bestehen derartige Anlagen auf Gemeindeeigentum, so ist vor der vorschriftsmäßigen Herstellung mit dem Gemeinderat Vereinbarung wegen des Weiterbestandes zu treffen.
§ 10.
Entwässerungsanlagen dürfen nur von -Unternehmern, die vom Gemeinderat gugefaffen sind, ausgeführt werden. Die Zulassung ist widerruflich. Für die Ausführung der Kanalanschlüfse und per Hans- inftallaitinnen können nur solche Personen in Frage kommen, welche Gewähr dafür bieten, daß die Anlagen genau der Ortssatzung und den fachmännischen Vorschriften und Bedingungen entsprechend ausgeführt werden. Werden Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt, so sind die ausführenden Handwerkmeister oder Uebernehmer dem Grundbesitzer, diese eben wie jene der Gemeinde gegenüber für alte Schäden haftbar. — Die betreffenden Uebernehmer werden auf Beschluß des Gemeinderats von der Ausführung weiterer Kanalanschlüfse ausgeschlossen.
§ 11.
Unbemittelten Grundeigentümern kann auf ihren Antrag die Entwässerungsanlage vorlagsweise durchs die Stadt ausgeführt werden. Sie Verzinsung und Tilgung der Schuld erfolgt nach einem tioiri Gemeinderat jeweils festzusetzenden Hundertsatz, welcher bis zur völligen Abtragung der Schuld von dem ursprünglichen Schuldkapital


