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fein.
§ 15.
M
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht andere Strafvorschriften, anzuwenden find,
Druck der Drühl'schen Univerfitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
Bekanntmachung.
Petr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Trohe.
In der Gemeinde Trohe kommt vom 1. August lfd. 3. ab die Mer- steuer zur Erhebung. ...
Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung Dom 14 Juli 1931 zu Ar. M. d. 3. 33 277 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 21.3uli bis einschließlich 23.3uli lfd. 3. jeweils von 10 big 12 Ahr vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Trohe, den 20. 3uli 1931.
Hessische Bürgermeisterei Trohe.
R a u.
Dienstnachrichlen des Kreisamkes.
Bei der am 4. 3uli d. 3. stattgefundenen Wahl eines Beigeordneten für die Gemeinde L u ni d a wurde der seitherige Beigeordnete Heinrich Theiß wiedergewählt.
an die Gemeindekasse zu bezahlen ist. Die frühere Abtragung des jeweiligen Restes ist jederzeit zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Vergünstigung zu gewahren ist, erfolgt durch den Gemeinderat endgültig.
§ 12.
Die Anschluhleitung zwischen dem Straßenkanal und der Grund- ftücksqrenze — im Gebiet getrennter Kanäle für Schmutz- mrd Regen- wasser je eine Verbindung, wird von der Stadt bis zur Grenze des nächsten Privatgrundstücks hergestellt. Die übrigen Anschluhkosten sind vom Grundeigentümer zu tragen.
Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie je eine Verbindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese Herstellung auf seine Kosten durchs die Stadt, in deren Eigentum die Anlage einschließlich ihrer Anterhaltung übergeht.
Die für die angeschlofsenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtenden Kanalgebühren werden durchs besondere Satzung festgesetzt.
§ 13.
®ie Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten jederzeit zu prüfen oder prüfen zu lassen Zu diesem Zweck sind vom Eigentümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder Teil der Anlage muh solange offen bzw uneingedeckt bleiben, bis durch die Prüfung die vorschriftsmäßige Ausführung festgestellt ist.
Vor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden Eine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Anlage übernimmt die Stadt mit der Prüfung und Abnahme der Anlage nicht.
Den von der Stadtverwaltung beauftragten Beamten ist die Pru- fung der im Betrieb befindlichen Hausanlagen von dem Eigentümer, Besitzer, Mieter usw. zu allen Tagesstunden zu gestatten.
§ 14.
Die Pläne für die Entwässerung aller bei dem 3nkrafttreten dieser Verordnung bereits bebauten innerhalb des Gebiets der städtischen Entwässerungsanlage gelegenen Grundstücke sind spätestens drei Monate nach! erfolgter Aufforderung zur Prüfung bei der Bürgermeisterei einzureichen. Ein 3ahr nach erfolgter Genehmigung der Pläne müssen die Entwässerungsanlagen vorschriftsmäßig hergestellt
nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung. Das Hessische Kreisamt ist ferner berechtigt, in allen Fällen, in denen Anlagen angetroffen werden, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, die Benutzung zu 'untersagen und nötigenfalls den Kanalanschlutz so lange aufzuheben bis die Mangel beseitigt sind (vergleiche Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung). 3st der Hauptkanal durch vorschriftswidrige Benutzung beschädigt, so hat der betreffende Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen.
§ 16.
Diese Ortspolizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verösfeuf- lichung^ ^em^gwichen Zeitpunkt an gelten die §§ 1 und 4 der LM- polizei-Derordnung vom 24. April 1894 für dre Gemeinde HungA betreffende die Ausführung der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 als aufgehoben.
Gießen, den 15. 3uli 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.


