Ausgabe 
20.1.1931
 
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Darmstadt, den 14. Januar 1931.

genehmigte Biersteuerord-

Gemeinde Grüningen.

1. Februar lfd. I. ab bii

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der In der Gemeinde Grüningen kommt vom

Grüningen, den 19. Januar 1931.

Bürgermeisterei Grüningen.

Euler.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Großen-Linden; hier: Kostenausschlag.

In der Zeit vom 24. bis einschließlich 30. Januar 1931 liegt aus dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Grohen-Linden

ein Kostenausschlag nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses om 17. November 1930

zur Einsicht der Beteiligten offen. _ r. ...

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusies wahrend der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzu­reichen.

Friedberg, den 19. Januar 1931.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Lerwaltungsgerichtshofs vom 3. 3.1927, abgedruckt in der Jur. Wochen­schrift 1929 S. 2209; sowie die in dem angefochtenen Urteil bereits angeführten Entscheidungen). t ,

Auch das Kammergericht hat in dem Urteil des 3. Strafsenats ovm 29 3 1928 auf das sich der Kläger beruft, nicht etwa entschieden, bah ein auswärts wohnender Brauer, Händler oder Bierverleger, der einem einheimischen gewerbsmäßigen Abnehmer auf dessen Bestellung das Siet zu sendet nicht als Einführer gelten könne. Es hatte sich vielmehr in seiner Entscheidung nur mit der Frage zu befassen, ob der einheimische Gastwirt für Bier, das er von auswärts einführt, der Biersteuer unter­liege. Es hat diese Frage bejaht, zugleich aber, wie in dem angefochtenen Urteil des Provinzialausschusses mit Recht ausgeführt ist, in den Grün­den seiner Entscheidung klar zu erkennen gegeben, daß es neben dem einheimischen Gastwirt auch den auswärts wohnenden Brauer und Bier- verleger als gleichfalls der Biersteuer unterliegend erachtet

Die Biersteuersatzung der Gemeinde Bingen vom 27. b. 1927 hat gleich­falls neben dem auswärtigen Einführer den einheimischen Wirt und Händler der Bier für seinen gewerblichen Betrieb in den Berbrauchs- stcuerbezirk einführt, der Biersteuer unterworfen, und zwar wie aus bet Fassung des §4 der Satzung hervorgeht, in gleichem Maße, wie den auswärtigen Einführer. Es liegt daher völlig im Belieben der Stabt sginqen ein tndcbßn bet beiben Stßucrfcfyulbnct, ben Qusroättißßn -Bur; Verleger oder den einheimischen Wirt, sie sich in Fällen, wie dem vor­liegenden halten will. Da aber die Biersteuer eine Verbrauchsabgabe ist die in letzter Linie dem Verbraucher zur Last fallen soll, ist der aus­wärtige Einführer, der, wie hier, zunächst zur Entrichtung der Biersteuer heranqezoqen worden ist, als der dem eigentlichen Verbraucher ferner stehende berechtigt, die Erstattung der von ihm entrichteten Biersteuer von dem dem Verbrauch näher stehenden einheimischen Wirt, an den er das Bier geliefert hat, zu verlangen; und der einheimische Wirt wieder« ist seinerseits befugt, die Biersteuer durch Erhöhung des Ausschankpreises auf den Verbraucher abzuwälzen.

Der Minister des Innern.

Fernsprecher:

für Ortsgespräche Nr. 5001.

für Ferngespräche Nr. 5040.

Zu Nr. M. d. 1.17 114.

Betr.: Gemeindebiersteuer.

Nachdem in letzter Zeit eine große Anzahl von Gemeinden aus Grund der Bestimmungen des II. Abschnitts der Notverordnung vom 26 Juli 1930 die Gemeindebiersteuer eingeführt hat, mehren sich die Falle, m denen nicht im Verbrauchssteuerbezirk.ansässige Brauereien zum T mit Zirkularschreiben an die Bürgermeistereien) sich unter Berufung auf die Brauereien in anderen süddeutschen Ländern und auf den Mittel- rbeinischen Brauereiverband weigern, Gemeindebiersteuern an die Ge­meinden abzuführen. Zur Begründung ihrer Weigerung fuhren sie an, daß die Gemeinden über auswärtige Firmen keine Steuerhoheit be­säßen und daß nur der Besteller des Bieres, also der im Verbrauchs­steuerbezirk ansässige Wirt, als steuerpflichtigerEinbringer im Sinne der Steuerordnung in Betracht komme. .

Diese Begründung ist unzutreffend und die auf sie gestutzte Weige­rung daher ungesetzlich. Nach §4 der hessischen Mustersatzung über die Erhebung einer Gemeindebiersteuer ist steuerpflichtig ber_ C-inbrtnger. Als Einbringer gilt nach § 4 2lbf. 2derjenige, der auf der Sendung oder in den Begleitpapieren als Absender bezeichnet ist (Lieferfirma) .Hier­nach kann es, wie ich auch schon in meinem Ausschreiben vom 16. No­vember 1927 zu Nr. M.d. I. 42 080 hervorgehoben habe, keinem Zwei­fel unterliegen, daß auch die auswärtige, nicht im Verbrauchssteuer­bezirk ansäfsige Brauerei oder der auswärtige Bierverleger als steuer­pflichtiger Einbringer im Sinne der hessischen Blersteuermustersatzung zu gelten hat. Auch das Reichsrecht steht dem nicht entgegen, ferner kann der Umstand, daß der ortsansässige Wirt das in den Verbrauchs­steuerbezirk gesandte Bier bei der auswärtigen Brauerei bestellt hat, die letztere ihrer Steuerpflicht nicht entheben.

Die vorstehende Auslegung des §4 der hessischen Biersteuermuster­satzung ist von dem Verwaltungsgerichtshof in semem Urteile vom 15 November 1930 in Sachen Skelnik gegen die Stadt Bingen VGH. 6 1929 ausdrücklich gebilligt worden. Um die Bürgermeistereien in den Stand zu fetzen, bei der Biersteuererhebung auftretende Schwierigkeiten leichter überwinden zu können, teile ich nachstehend die Entscheidungs- gründe dieses Urteils im Wortlaut abschriftlich mit.

Dienstnachrichken des Kreisamkes.

In Ober-Erlenbach, Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:

Dem Deutschen Ostbund e. V., Berlin, zur «ammlung von. G-u» " den durch Betrieb des Ostdeutschen Heimatkalenders Ansichts- u Spruchkarten und Verschlutzmarken zugunsten der WohlfahrtseinrM gen des Bundes für das Gebiet des Bolksftaates Hessen bis zum - ^^Dem 1 Makonissenhaus Elisabethenstift in Darmstadt zur ©ammW von Geldspenden durch Haussammlungen zugunsten seiner Anstailsz im Gebiet des Volksstaates Hellen bis zum 31 Dezember 1931. ,

Dem Vollsbund Deutscher Kriegsgraberfurforge e. V., LanDesw Hessen, Darmstadt, zur Sammlung von Geldspenden.durch ben. Aufrufe und mündliche Werbung zugunsten seiner Verein z für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember i

Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen M,

Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Biebe-yem

Ziehungstermin: 4. März 1931.

Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: . , f; aen a.!B, Geldlotterie zur Wiederherstellung des Munsters in lleberltngen

Biersteuer zur Erhebung. -

Die von dem Herrn Minister des Innern nunq liegt vom 21. bis einschließlich 27. d. M. jeweils non 10 bis 12 V vormittags auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.

Abschrift.

Der Berufung des Klägers konnte nicht stattgegeben werden. Die Bestimmung des §4 der Ortssatzung von Bmgen vom 27.8.1927 steht weder mit der reichsrechtlichen Bestimmung des § 1-> Ws^3 des ®e[ege zur Uebergangsregelung des Finanzausgleichs Zwischen Reich, Landern und Gemeinden vom 9. 4.1927 (RGBl. S. 92) m Widerspruch, noch w,d r-

' spricht sie dem steuerrechtlichen Begrisf der Biersteuer als einer Ver­brauchsabgabe. Der §15 III FAG. hat allerdings den Begriff des Em- führers" nicht näher bestimmt, sondern nur nngeorbnet, daß die örtliche Biersteuer auchvon demjenigen erhoben werden darf, der Bier m die Gemeinde einführt". Mit Recht hat aber § 4 der Binger Ortssatzung vom 27 6 1927 als Einbringer auch den angesehen,der , wie hier der Rka- ger,auf der Sendung'oder in den Begleitpapieren als Absender bezeich- ne" Die ^Skrfteuer belastet als Verbrauchsabgabe wirtschaftlich den Ver­brauch und soll in letzter Linie von dem Verbraucher getragen werden. Sie muß aber durchaus nicht erst anläßlich des Verbrauchs bei der Abgabe unmittelbar von dem Kleinhändler an den Verbraucher erho­ben werden; vielmehr trifft sie als Verbrauchssteuer das Bier schon beim Uebergang in den freien Verkehr zum Zwecke des örtlichen Ver­brauchs in der die Biersteuer erhebenden Gemeinde und die Steuer­pflicht knüpft sich bereits an alle Vorgänge, die sich als Zuführung des Bieres in den örtlichen Verkehr der die Biersteuer erhebenden Gemeinde zum Zwecke des örtlichen Verbrauchs kennzeichnen. Diese Zufiihrung erschöpft sich auch nicht in der unmittelbaren lleberführung des Bieres über die Grenzen des Gemeindebezirks, sondern es fallen darunter alle Handlungen, die die Bewirkung dieser Einfuhr in den Gememdebezirk zum Zwecke des örtlichen Verbrauchs bezweckten, mithin auch dw Ab­sendung des Bieres durch die auswärtige Brauerei oder den auswärtigen Bierverleger an den im Gemeindebezirk wohnenden Wirt, der seinerseits das Bier dem Verbraucher weiter zuführt. Hierbei ist es auch gleich­gültig ob die Zusendung des Bieres in den Gemeindebezirk durch den auswärtigen Bierverleger durch eigene Transportmittel oder durch die von ihm beauftragte Bahn erfolgt. Gleichgültig ist auch, ob diese Ver­sendung des Bieres in den Gemeindebezirk, wie hier, auf die Bestellung und irti Interesse des das Bier benötigenden Wirts hin erfolgt; im vor­liegenden Falle ist sie zudem, wie unbestritten ist- durch den auswärtigen Bierverleger den Kläger, auch für feine eigene Rechnung und im eigenen Interesse geschehen. Wesentlich ist lediglich, daß der auswärtige Bier- verleger sich, wie hier, selbständig durch die Zusendung des Bieres mit her Bahn in den Gemeindebezirk an dem die Steuerpflicht bedingenden Vorgang der Ueberführung des Bieres in den Gemeindebezirk zum Zwecke der Abgabe zum örtlichen Gebrauch mitbeteiligt. Da die Steuerpflicht lediglich an diesen, sich innerhalb des Berbrauchssteuerbezirks vollziehen­den Vorgang des Einbringens geknüpft ist und da der Besteuerung ledig­lich das zum örtlichen Verbrauch in die Gemeinde eingeführte Bier unterliegt, hat die Steuerpflicht auch nicht die Zugehörigkeit der an dem Vorgang des Einbringens des Bieres in den Verbrauchssteuerbezirk zur Abgabe desselben in den örtlichen Verbrauch beteiligten Personen zu der besteuernden Gemeinde zur Voraussetzung (vgl. das Urteil des Badischen______________________________

- Drrib jachen Ani verf itäts . Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

Ziehungstermin: 11. März 1931. ,

Die Vertriebszeit der Geldlotterie zugunsten des Wochnermn

Luisenheim", Mannheim, ist bis zum 30. Juni 1931 und di c lotterte zugunsten der Erholungs- und Genesungsheime 6,. t Jg^ene,

, Landeshauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegsy

I München, bis zum 31. Januar 1931 verlängert.____

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