§ 1.
sttoftimmnnaen des Artikels II, §20 2Ibf. 2 und 3 der Bestimmun- gen^des Reichsrat/über die Vergnügungssteuer gelten für die Gemeinde Großen-Buseck in folgender Fassung:
tu» Ktpnor hpträat bei einem Flächenraum für Tanzbelustigungen bi? w 100 qm 7,50 W. täglich, bis zu 200 qm 15 W. täglich, bis zu 300 qm und mehr 18 RM. täglich.
Für Maskenbälle und Kostümseste bis zu 100 qm 15 RM. täglich, ö bis zu 200 qm 30 RM. täglich, bis zu 300 qm und mehr 45 RM. ^ii^nir^übriaen in Art. II, §20, Abs. 1 der reichsrechtlichen Bestim- mungen genannten Veranstaltungen bis zu 100 qm 7,50 RM. täglich, bis zu 200 qm 15 RM. täglich, bis zu 300 qm und mehr 18 RM. täglich.
Di» im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsflache, jorotit m aemäh Artikel II §20 Abs. 1 Satz 3 der Bestimmungen des Reichsrats anzurechnen find, werden mit der Hälfte ihrer Größe in Anrechnung gebracht. § 2
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Verösfentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Grohen-Bufeck, den 14. Dezember 1931.
Hessische Bürgermeisterei: Gans.
Genehmigung des Ministers des Innern vom 28. November 1931 3U Nr. M. d. I. 44126 für die Gemeinde Reiskirchen folgende Ortsfatzung
erlassen:
§ 1.
Die Bestimmungen des Artikels II, § 20 Abs. 2 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten für die Gemeinde Reiskirchen in folgender Fassung:
Die Steuer beträgt ohne Rücksicht aus die Gröhe der.Veranstaltungs-
1. für Tanzbelustigungen 10 RM. täglich,
2. für Maskenbälle und Kostümfeste 20 „
3. für Vereinsfeste im Freien 10 „
4. für Kirchweihfeste 10 >• »
5. für alle übrigen in Artikel II, § 20 Abs. 1 der reichsrechtlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen 10 " "
§ 2.
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Verösfentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Reiskirchen, den 10. Dezember 1931.
Hessische Bürgermeisterei. Schomber.
Bekannkmachung.
Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reiskirchen.
Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reiskirchen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 10. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Ortssahung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reiskirchen.
Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 unb des Artikels III § 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats uoe- die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.,3um 1926 (Reg.-Bl. I S. 262) wird auf Beschluß des Gememderats und mit
Betr.: Dienstliche Versammlungen der Fleischbeschauer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Fleischdefchauer Ihrer Gemeinde baraui aufmerksam zu machen, daß eine Verrechnung von Tagegeld und Kosen für Eisenbahnfahrt zu den von dem Vorsitzenden des Vereins der FleG befchauer einberufenen Versammlungen nicht erfolgen darf. TagegM und Reisekosten werden nur bei den von uns angesetzten dienstlichen Versammlungen gewährt. Den Gemeinderechnern ist ebenfalls van non stehender Bekanntmachung Kenntnis zu geben.
Gießen, den 16. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. J.B.: vr. Krüger.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
Bei der am 27. November 1931 stattgefundenen Wahl eines Bürger Meisters der Gemeinde Grüningen wurde der seitherige Bürgermeister Wilhelm Euler wiedergewählt.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, D. Lange, Giehen.


