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4. Mai 1931
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8. Mai 1931 lom 19. Mai mittags, auf
Amtsverkündigungsblati
für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
36(grfäemt Dienstag und Freitag. 19. Müt Qtur durch die Post zu beziehen. 1931
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Bekanntmachung
über die Einfuhr von Lieschen nach England.
Von 11. Mai 1931.
Die Einfuhr deutscher Kirschen nach England war im Juli v.J. von England gesperrt worden, nachdem an einigen aus Deutschland stammenden Sendungen starker Befall mit den Maden der Kirschfliege festgestellt worden war.
Nach der soeben erschienenen neuen englischen Verordnung für die Kirscheneinfuhr des Jahres 1931 ist die Einfuhr aus Deutschland bedingungsweise wieder zugelassen worden. Es gelten nunmehr folgende Bestimmungen:
1. Bis zum 2. Juni einschließlich ist die Einfuhr an keine besonderen Vorschriften gebunden.
2. In der Zeit vom 3. Juni bis 29. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von einem Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde begleitet ist (siehe nachstehendes Muster), in dem das Land und der Ort, wo die Kirschen gewachsen sind, angegeben sind.
3. Vom 30. Juni ab ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung außer dem vorbezeichneten Ursprungszeugnis noch eine Bescheinigung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes nach vorgeschriebenem Muster beigegeben ist, in der bescheinigt wird, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen nicht an einem Ort gewachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades oder in Ostpreußen gelegen ist ' (Da der Volksstaat Hessen zwischen dem 49. und 51. Breitengrad liegt 'st eine Einfuhr aus Hessen nach dem 30. Juni nicht zulässig.)
Sendungen, denen die vorgeschriebenen Zeugnisse nicht beigefügt sind werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämtliche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschutzdienst auf Befall von der Kirschfliegenmade untersucht. Bei Feststellung von befallenen Sendungen kann die weitere Einfuhr sofort gesperrt werden.
'st deshalb notwendig, daß die Sendungen vor dem Versand auf dm Befall mit der Kirschfliegenmade untersucht werden damit nicht wieder eine Sperre, wie im vergangenen Jahre, verfügt wird.'
Darmstadt, den 11. Mai 1931.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.
Dr. Rößler.
Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde.
~ Hiermit wird bescheinigt, daß der Inhalt der nachstehend bezeichneten vmdung Kirschen
im Lande
Provinz .....
und zwar in der Gemeinde gewachsen ist.
Beschreibung der Sendung:
Zahl der Packungen
2. Art der Verpackung .
3. Kennzeichnung der Packung
(Name oder Kontrollnummer des Erzeugers)
4- Gesamtgewicht der Sendung
Datum:
Unterschrift der Gemeindebehörde
Siegel:
®dr.. Die Besteuerung der Wanderlager) hier: die Erhebung eines gemeindlichen Zuschlags zu den tarifmäßigen Sätzen.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stabt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Artikel 2 des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die in a n9 6es Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 22. Dezember 1900 1991 i,„slUnr? ber Abänderungsgesetze vom 31. Mörz 1909, 29. November bie • (Se3ember 1928, vom 25. März 1931 (Reg.-Blatt S. 12) sind lilöno t , b^chtigt, 3U foem jm Tarif festgesetzten Steuersatz Zu- bes nhAU„ Theben, die 100 v. H. nicht übersteigen dürfen. In Ausführung enerwahnten Gesetzes werden folgende Anordnungen getroffen:
1. Zur Erhebung eines Zuschlags zu dem im Tarif festgesetzten Steuersatz bedarf es lediglich eines Beschlusses des Stadtrats oder Ge- memderats. Eine Genehmigung des Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
2. Der Zuschlag darf in keinem Fall 100 v. H. des tarifmäßigen Satzes übersteigen.
3. Durch die Erhebung des Zuschlags verliert die Gemeinde nicht etwa ihren Anspruch auf Ueberweisung der Hälfte der erhobenen Steuer (vgl. oben Absatz 2).
4. Die Erhebung des Zuschlags erfolgt gleichwie die Erhebung der Wanderlagersteuer durch das zuständige Finanzamt.
- 5. Hat eine Gemeinde die Erhebung eines Zuschlags zur Wanderlagersteuer beschlossen, so hat sie dies unter Angabe des Zuschlagssatzes der erhoben werden soll, und des Zeitpunktes, von welchem ab der Beschluß Geltung hat, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, damit von diesem das Weitere wegen der Erhebung des Zuschlags veranlaßt werden kann.
6. In gleicher Weise ist von der Gemeinde auch dem vorgesetzten Kreisamt von dem Beschluß Kenntnis zu geben.
Wanderlager sind bekanntlich solche Unternehmungen in welchen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts des Unternehmers ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb des Meß- und Markt- verkehrs von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren — gleichviel ob zum Verkauf aus freier Hand oder int Wege der Versteige rung — feilgeboten werden. Den Vorschriften über die Besteuerung der Wanderlager unterliegt auch das Feilbieten eines Wanderlagers durch Versteigerer oder Auktionatoren an deren Wohnort, gleichviel ob die Waren für auswärtige oder im Ort angesessene Auftraggeber oder auf eigene Rechnung feilgeboten werden. Als „Feilbieten" gilt auch die Ausstellung von Mustern zwecks Aufgabe von Bestellungen (Musterlager), es sei denn, daß das Feilbieten nur gegenüber Wiederverkäufern ober gewerbsmäßig Weiterverarbeitenden ftattfinbet. Als „feste Verkaufsstelle" gilt auch ein umherfahrendes Fahrzeug, das für längere Zeit in einem Orte, wenn auch an verschiedenen Stellen, den Mittelpunkt des Feilbietens bildet. Dies gilt nicht für den Handel mit lebenden Tieren (Artikel 9 des Wandergewerbsteuergesetzes vorn 22. Dezember 1900 in ber Fassung der Abanderungsgesetze vom 31. März 1909, 29. November 1923, 5. Dezember 1928 und 25. März 1931). ' d
Die Wanderlagersteuer beträgt für je sieben aufeinanderfolgende Tage und weniger:
a) in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern 160 RM
b) in Gemeinden von über 3000 bis zu 10 000 Einwohnern 240
c) in Gemeinden von über 10 000 Einwohnern 300 "
Gelangen ausschließlich gebrauchte Gegenstände (Trödelwaren) zum
Verkauf, so beträgt die Steuer die Hälfte der vorstehenden Sätze (vgl. Tarif- Nr. IV des Tarifs für die Besteuerung der Wandergewerbe).
Die von Wanderlagern erhobene Steuer wird zur Hälfte der Gemeinde 1909^etrlebsortes überwiesen (Art. 11 Abs. 3 a. a. O. — Ges. vom 31. März
Gießen, den 13. Mai 1931.
Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel.
Sbetr.. Die endgültigen Umlagen und die endgültigen Sondergebäudefteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen im Rj. 1930.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern soweit noch nicht geschehen an die Erledigung unserer Verfügung vom 9. April 1931.
Gießen, den 12. Mai 1931.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel.
B-tannkmachmig.
SBetr.: Gesuch des Heinrich W- .ei, Bierverlag in Hungen um Erlaubnis zum Ausfuhren von Bier und Eis an Sonntagen.
f)einti3; Meinet, Bierverlag in Hungen, hat unter Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufs die Erlaubnis erhalten, an Sonntagen und den gesetz- lich zugelassenen Festtagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr und 11 bis 1 Uhr Bier und Eis ausfahren zu dürfen.
Gießen, den 12. Mai 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. SB raun.


