Amtsverkündigungsblatt

für die provinzial-irettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

M.88 Erscheint Dienstag und Freitag. 1M

CI^=^^^=s==X====^--^-PC* 21 durch die Post zu beziehen.

Inhalts-Aebersicht: Stand der Qltaul» und Klauenseuche in Hessen. - Das Reiniaen h», s o s

*6U,a »"a*«*«« 'n 6«r ®r»6®.W ad.»?*«"J

&tt.: Polizeiverordnung, das Reinigen der Straßen in den Landgemein­den betreffend.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur Kenntnis- mhme. Wir empfehlen Ihnen, dieselbe nochmals auf ortsübliche Weife mmntzumachen und insbesondere auf die §§ 4, 5 und 6 der Polizei- oerorbnung hinzuweisen.

Gießen, den 14. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3. 93.: Dr. Brau n.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen

am 1. Dezember 1931.

Bekanntmachung.

Betr.: Ortssagung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Großen-Buseck.

Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer m der Gemeinde Großen-Buseck bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 16. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Ortssahung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Großen-Buseck.

Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 H.n\?es Artikels III §§ 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über ?noC23e/^nU9m!,05Jt^ler 'V Raffung der Bekanntmachung vom 12. 3uni 1J26 (Reg.-Bl. I Seite 262) wird auf Beschluß des Gemeinderats mit

ivo s ci doioc *.: _ zTi / l m vom 9. Dezember 1931 zu

erlaßen & $ 48186 für die Gemeinde Großen-Buseck folgende Ortssatzung

Abschrift.

Lokalreglement

für den Kreis Gießen, mit Ausnahme der Stadt Gießen.

$e® §366, pof. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes und der 120 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit nach Anhörung ith,>ffetIleoröen und nach erfolgter Zustimmung des Kreisaus- nnm w Genehmigung des Ministeriums des 3nnern und der 3ustiz c cm^r 1883, unter Aufhebung des Lokalreglements für den 5 ®leßen vom 8. Oktober 1856, verordnet wie folgt:

d rt- - .. § 1-

geböniL rent-ümern' Bietern, Nutznießern und Verwaltern von Privat- Ori.rfyv' auch von unbebauten Grundstücken, wenn diese an die nieJm » ^en' *)en Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutz- mäE0'Lr?fIent[i^en Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Ge- uim nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen Wuh? sm°r0en genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Ge- liid hin o^er?' ®Ften' Hofräume, Plätze usw. an Straßen und Gassen lidi Leim r - ^erall bis zur Mitte der Straße oder Gosse wöchent- W Mittwochs und Samstags, nachmittags, sorgfältig

Iga dnnn9fiÄ und reinigen zu lassen. 3st der Kehrtag ein Feier- ii teininn, m l-e Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage Strafen n s trockenem Wetter während des Sommers müssen die "oraiKnofnM s?1 Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden, ausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht.

_ § 2-

Strn&I nnm3-nle" Uder sonstige Unrat muß alsbald von der

Strage vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Strafte roS?ene ®raS nad) Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ausgerottet

§ 3.

Alle Kanäle, Abzugs-(Flut-)Gräben und Löcher, alle Gossen und Rin­den ÄLÄ1? T sUens Schlamm, Unrat, überhaupt von allen I den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben.

§ 4.

I s eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern Gärten Hosraumen usw herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht fallen von der Lokalpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bei Tagesanbruch ^.darauffolgenden Morgens entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.

§ 5-

I Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen usw. müssen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Kom- 7>i°f '°N ^re-gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.

behİ2rete? ,eäod> erft nad> Aufforderung der Lokalpolizei- § 6.

Jffienn Jaumetter eintritt, sind nach Aufforderung der Lokalpolizei- behorde ohne Verzug die Straßen, Gossen und Rinnen aufeifen und rein- LCyrCH lQ|[Cn.

§ 7.

Schnee und Eis darf aus dem 3nnern der Hofreiten nicht auf die etrafse gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt _ § 8-

nirhf 2?e9e darf nur mit Kratzen (Kutschen),

nicht mit Besen bewerkstelligt werden. '

§ 9.

sn .f?ein!0un9. derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere ber Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.

§ 10.

gegen die vorstehenden Bestimmungen unten nnh I9ne h E 8 8.66, pof. 9 und 19 des Reichsstrafgesetzes und Artikel 114 und IM des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.

Gießen, am 8. 3anuar 1884.

Kreisamt Gießen, gez. Dr. B o e k m a n n.

Kreis

Gemeinden (Gutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt ..

.........

6

4

36

17

Bensheim...

4

1

28

26

Dieburg ....

_

(Erb ad).....

_

_

Brotz-Beran.

........

13

8

151

104 -

Heppenheim.

5

32

13

Offenbach....

1

1

2

2

Aisfeld ......

-

Büdingen ...

Friedberg...

1

1

1

1

Bietzen......

1

1

2

2

Lauterbach..

........

Schotten . ...

_

Alzey.......

3

3

3

3

Bingen......

2

5

Mainz......

4

_

29

21

Oppenheim. .

3

2

15

7

Worms......

4

2

15

14

Hessen |

47

23

319

210