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Läßt sich das wird es von festgesetzt.

itleitung». gegen die Eilt der Leitung, di- lb mit der Über ,en sind tunH . Wo dies ch rn zu umM der Abortgnidi sfenrohre zu» :e oder schm» irohre sind » jungen nur «> jrke und GeB

rungshahn E >n, Gärten i® ngsvorrichtnng« rschraubhähne? orschreiben. 6® ein ist unterlag1 ^schlossen weck» e dem Gebre® fung unterzieh» ib zu beseitig» 11t die ®eniei* der Anlage. J» g aus Kosten » fnllen die N1

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zu lassen.

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Gemeinde eim >der sehlerhgsii! rmäßigung obii Raten mit tat

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®roß- und Kleinvieh nach der Stückzahl gewerbliche Betriebe und Anlagen.

Wassergeld nicht aus diesen Grundbeträgen berechnen so dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders

®tHd Öer ^übl'schen Aniversitäts.Buch. und Steindruckerei, N. Lange, Gietzem

Diensknachrichken des Kreisamkes.

Ä55ÄS**,,, b-, ®tMc SM. geb?ochem"^^"'' ®reiS SÜbin9en' ift die Maul- und Klauenseuche aus- «loäenKi"Öer6Ü9en ÄreiS Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche

5 e 11 mangel kann

änken,

ck festsetzen,

Z. verlangen, daß alle nicht dem unbedingt notwendiaen

dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben 9 Verbrauch

4. den Verotauch für nicht lebensnotwendige Zwecke zuerst für Pnrna SÄi?ieTrbMe 3n,e<e Zum ®nin4Se^Ä'

S Absperrhähne 'oder Zapfstellen schließen und plombieren

2. Der Gemeinde steht ,ederze t das Recht zu zu ühermnrh/nt, s- r .Anordnungen Folge geleistet wird. 9 3 ' 3 "bewachen, ob diesen

§ 8.

^in- und Frischerhaltung des Wassers Äff ÄÄÄÄ Äff2 «v

mem aufgeben, ihre Zapfstellen nach näherer Weisung zu öffnen. 9

§ 9.

Wassergeld.

i, SBaffergelö wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch berechnet Es bemißt sich, nach einheitlichen Grundbeträgen, die der Gemeinderat estimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch in den Haushäl unaen der Verbrauch in der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu berückfirN«^? In der Regel sollen die Grundbeträge festglscht w7rd?n für berUtff,d,t,0tiL

Haushaltungen,

Haushaltungsmitglieder, |

Badeeinrichtungen,

Spülaborte,

Gärten,

^..Z".r Feststellung der zur Berechnung des Wafferqeldes maizaebenden Berhaltniffe kann die Bürgermeisterei entsprechende Erhebungen uer-

Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten Aus- lu»fte sorgfältig und wahrheitsgemäß zu geben geivroerren zu.s- b.,Wmn ein Wassermesser vorhanden ist,' so wird das Walleraeld

»" Kubüm», Lf[

^^rgeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmenden Fristen

Ätan'besff-^H'-' bie Zuleitung absperren und plombieren oiL/fie auf Soffen des Eigentümers von der Hausleitung abtrennen zu lassen.

_ § io.

Benutzung und Unterhaltung der Privatleitungen OLWWS--? ENSES-

§ 11.

Verhalten bei Bränden.

»^nahm/d?r b'^ Kwndes sind in den Privatleitungen alle Hähne, Hlieüen X rr6pet.^n non Dampskefseln usw. bestimmten zu mirb ^e'hL ®°Ser ni^ äum Löschen des Brandes selbst benutzt »Ätet'(.MneÄ?« 3U FeuerlöschzweL

Semeinh» x-,,-9 'iellen Bei Abgabe nach Wassermessern vergütet die Mwemde das zu Feuerlöschzwecken entnommene Wasser

§ 12.

Pflichten einzelner Abnehmer.

a» 3hleT-^r ®einb<! bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die «-Li» ffKlLStV'V.'E"'' """Ich« »« °°" d«

drhrnurh*3' Vefolgung der Vorschriften zu überwachen Der Wasser­verbrauch w.rd dann durch Schätzung ermittelt und hiernach bezahlt "

§ 13.

Verbot der W a s s e r a b g a b e.

NntNagt^9°Eche ober unentgeltliche Wasserabgabe an dritte Personen ist § 14.

Hydranten und Feuerhähne SUMM / § 15.

Aufsichtsrecht der Gemeinde.

§ 16. Zuwiderhandlungen

nen der Leitung vom Wasserbezu^aLgeschlossen weL '

§ 17. Beschwerden.

gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einestNotfrist ^

'm Verwaltungsstreitverfahren angefochten w/rden.' ® c9n bllrc9 SIa9e

§ 18. Inkrafttreten. küAu^W^W Qm 2a0e ibrer Veröffentlichung im Amtsver- Klein-Linden, den 9. März 1931.

Hessische Bürgermeisterei. Jung.