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dem Abnehmer zur Last.
in den von der Bürgermeisterei ausgelegten Anmeldebogen ein.
2. Der Anmeldenbe verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wasser- bezuq für das angemeldete Grundstück auf die Dauer von 25 Jahren, beginnend mit der Inbetriebnahme der Wasserleitung oder der Verbindung seiner Prioatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz. Will er nach Ablauf dieser Zeit oder später seinen Anschluß aufgeben, so kann er dies nur zum Schlüsse eines Rechnungsjahres tun und muh es mindestens drei Monate vorher der Bürgermeisterei mitteilen. Tritt ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der Voreigentümer der Gemeinde solange haftbar, als der neue Eigentümer nicht in rechtsverbindlicher Weife in die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde eingetreten ist.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Oppenrod.
In der Gemeinde Oppenrod kommt vom 1. April l. I. ab die Biersteuer zur Erhebung.
Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung vom 5. Marz 1931 zu Nr M. d. I. 21 318 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom lb. bis einschließlich 18. d.7N., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Oppenrod, den 13. März 1931.
Hessische Bürgermeisterei Oppenrod.
Kloos.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Bellersheim.
In der Gemeinde Bellersheim kommt vom 1. April l. I. ab die Biersteuer zur Erhebung.
Die von dem Herrn Minister des Innern laut Versügung vom 5. Marz 1931 zu Nr. M. d. I. 21 320 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom lb. bis einschließlich 18. d. 21L, jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf.
Bellersheim, den 13. März 1931.
Hessische Bürgermeisterei Bellersheim.
Müller.
Wafferbezugsordnung
für die Gemeinde Klein-Linden.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 28. Februar 1931 zu Nr. ’JJi. 0.1. 21 008'nachstehende Ortssatzung erlassen:
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Berechtigung zum W a ss e r b e z u g.
1 Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortssatzung aus der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Grundstück sich nach Lage und Beschasfenheit hierzu eignet.
2 Für entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für vereinzelt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den
2 . Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben Eigentum der G meinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch den Witz vier veriirsacht worden sind, werden auf seine Kosten von der Gemeich beseitigt. , .
3 Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Raume » Hunden sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesfer unterzubriW sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablejen genüg* geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgM Schächte anzulegen.
4 Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Prj«. grundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der @ri* stückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu ffefa Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für bauen! Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeisk oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 4.
Wassermesser.
1 . Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede leitung einen Wassermesser einbauen lassen. Der Wassermesser bl» Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abneh« hat jedoch für die durch ihn verursachten Schäden und für Frostschiidi: aufMkonimen. nde nur (geu)äl)r dafür, daß der Wassermesser tw .Ginbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5°/0 anzeigt. Sie behält sich te Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere auszuwechtz hierbei auch nach Befinden die Durchfluhweite abändern zu lassen.
3 Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wchr Messers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des |® herigcn Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung te Wassermeffers und der Auswechslung zu tragen.
4 . Wenn kein Wassermesser eingebaut wird, ist ein Paßstück für h hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wchr Messer oder dem dafür vorgesehenen Paßstück und der Hauptrohrleitm in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden.
5 Für die Benutzung des Wafsermessers erhebt die Gemeinde eim vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhch: Anzeigen des Wassermefsers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung ck: Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in monatlichen Raten mit te I Wassergeld erhoben.
Betr.: Reichshandwerkswoche.
An die Schulvorstände dec Landgemeinden des Kreises.
Auf die Verfügung des H.M.f.K.u.B. unter K.M.I 853 in der Darmst.Ztq." vom 7. März d. I. weisen wir zur Nachachtung hin Material stellt die Handwerkskammer-Nebenstelle Gießen, Goethestraße 7, zur Verfügung.
Gießen, den 12. März 1931.
Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Kinkel.
ist untersagt.
2. Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu m wenden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schm» eiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind t» geschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleüungeii nu ' Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstarte und GM den jeweils geltenden Normen entsprechen.
3 An der tiefsten Stelle der Leitung ist ein Entleerungshahn tiff n-.- i brinaen Zweialeitunaen nach Waschküchen, Hofräumen, Garten »
Eigentümern vor. I Springbrunnen müssen besonders Absperr- und EntleerungsvorrichtMS
$ ' m , I erhalten 'Rur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhahne i
Voraussetzungen des Wasserbezugs. verwenden Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. A
1. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, tragt sich I unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist unier ^ in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein. | Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschtopenim ■
4. Die Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem GM« überwiesen wird, der in §3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unte«P Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstande sind zu BW ehe Wasser bezogen wird. Durch die Prüfuna übernimmt keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der M°ge» Prüfung geschieht während des Baues der Wasserleitung aus H P« Gemeinde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die S I
• § 5.
Technische Vorschriften über
die Anlage und Beschaffenheit der P r i v a t l e i tungei
1. Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die fr Wirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung,»» außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Ute kante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tu«f durch frostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies ch inöglich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu um!M Die Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abochi«
§ 6.
Umfang der Wasserlieferung.
1. Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern das Wasser tn ' Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen technischen Anlagen möglich ist ™ m.inbe st»
2. Die Abnehmer können keine Ansprüche an die Gememoe wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von . z। f störungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörung die Gemeinde alsbald beseitigen.
Vorkehrungen Bei Wassermangel.
1. Bei bestehendem oder zu erwartendem Wassermangel kam Gemeinde: , ,, ..
1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschranken,
2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstuck sepl j ’
3 Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch ohne Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es sei denn, daß die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme ausdrücklich genehmigt hat und daß diese technisch nicht möglich ist.
§ 3.
Anschluß d e r Wasserabnehmer.
1 . Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das anzuschließende Grundstück Herstellen. Bei Anschlüssen, die bis zum 1. Juli 1931 angemeldet werden, trägt die Gemeinde die Sioften der Zuleitung bis etwa 1 m in den Keller des Wohngebäudes, der der Hauptleitung am nächsten liegt und die Kosten der Absperrvorrichtung (Hauptdurchgangshahn). Bei späterer Anmeldung wird der Anschluß auf Kosten des Abnehmers hergestellt.
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