Amtsverkündigungsblatt
fgr die Provinz,awirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen
Jlr. 18 Erscheint Dienstag und Freitag. A 3 5)7«« m
--— ___________________ - 13. JMOTj 2tur durch die Post zu beziehen. 1931
LMswagen, Lu^usreitpferd^und^SeöeSagJn02-1“0©“ieSlSmS^ n Erhebung der Stempelabgabe für
die in Nr. 10
10—40 RM.
Sie Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei
nur dem Verein zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet '^iten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen fein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer 1b festgesetzten Stempelbetrag zur Folge 8 3 *
Dem Polizeiamk Gießen
und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises hEzu mrüffentlM"^ Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wieder- Gießen, den 9. März 1931.
Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t.
Verordnung
zur Vereinfachung, der Staatsverwaltung auf dem Gebiete des Vermessungswesens.
Vom 1. März 1931.
Erfahrungen zu sammeln für eine grundlegende Neuordnung bei den Behörden des staatlichen Vermessungswesens und des Vermessungsdienstes bei der Feldbereimgung, mit dem Ziele einer Zusammen assung der bisher auf diesen Arbeitsgebieten tätigen Behörden, wird versuchsweise ,iir das Gebiet der Provinz Oberhessen die nachstehende Anordnung getroffen: y
§ 1.
Die Aufgaben die bisher den staatlichen Vermessungsämtern und den zeldbereimgungsabtellungen oblagen, werden durch ein gemeinschaftlich-^ Amt ausgefuhrt, das die Bezeichnung „Vermessungsamt" führt.
§ 2.
^^^^^^^ngsämter unterstehen dem Finanzminister. Insoweit es sich nicht um rein vermessungstechnische Angelegenheiten der Feld- beremigung handelt, unterstehen sie dem Minister für Arbeit und Wirk- schast.
DaStLandesvermessungsamt ist vorgesetzte Dienststelle der Ver- m allen Angelegenheiten der Fortschreibung und der Neuvermessunq lnnirf18e9er9eriselten ber Feldbereinigung für rein vermessungstech- Anordnungen und für andere Angelegenheiten soweit dies von dem Minister für Arbeit und Wirtschaft bestimmt wird.
§ 3.
in irnn^nnbhS * *^erme^U1?i5a^- ifkbem Finanzminister unterstellt außer « Angelegenheiten, welche die Durchführung der Feldbereiniguna in n crer a[s vermessungstechnischer Hinsicht betreffen. Für Angelegenheiten dieser Art untersteht es dem Minister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 4.
h„V> ,2‘e Feldbereinigungskommissare werden in ihrer Dienststellung rmV'efe Neuordnung nicht betroffen; sie unterstehen, wie seither, EEbar dem Minister für Arbeit und Wirtschaft. ’
Jn rn;e?n?n0 Sachoberlandmessers für eine Feldbereinigungs- Lrh hi»9 *»61!? öemaß Art. 20 Ziffer 5 des Feldbereinigungsqefetzes Äh8 •be5r°mT,ff,0n-rr H'usichtlich des Dienstverhältnisses zwischen ^^Euigungskommissar und dem Sachoberlandmesser tritt qeqen- *r d°m feitherigen Rechtsstande eine Aenderung nicht ein.
§ 5.
Siefe Verordnung tritt am 1. April 1931 in Kraft.
-, ß#
niinHbrenn^hrIi^- ^riSfüJ?Fu,i9sanorbnungen werden von dem Finanz- ''fer und dem Minister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam erlassen.
Darmstadt, den 1. März 1931.
Hessisches Gesamtministerium.
^elung. Kirnberger. Leuschner. Korell.
melden u? ad,t ^°9°" mündlich oder schriftlich anzu- 2'l2ie21um.ftei«QäQfUn0 ci««r.Westarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten
Diese Abgabe betragt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark jedes Reitpferd 60 Reichsmark
,, jeden Federwagen 4 Reichsmark.
... !*' Ms Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen Halbverdecke Alle r*Snj”°£ C” °mSÄ”' S“ ”09en/bl‘
imjiyieu uebjeioen 10—40 NM
Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden ^mpemogaDi
habM.E9^^^"9 finb uuch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurf
- Bekanntmachung.
tr': n-'^^üung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreit- pferde und Federwagen. *
®trb6nChi^sn1r9J1a^me "ns die nachstehend abgedruckten Bestimmungen ®fqeforhprf h-rer ?"kuswagen, Luxusreitpferden und Federwagen CÄrK11 alsbald, spätestens bis 1. April 1931 bei der
d-rauf aHk«'^es Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen »gen wr 9r„lfar*r' ba® aIte Luxuswagen, Luxusreitpferde und Feder- Anmeldung zu bringen find.
1931 bei m^hPnn^a6e- fünrr ^/Rechnungsjahr 1931 ist bis zum 15. April Wtgefclüen si n0f ber mr Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel '»enJ i Jen „au! unserem Bureau — Zimmer Nr. 8 — zu ent-- ■Pferben fam:,, „bresJa£fe 00,1 bereits angemeldeken Luxuswagen und
1. SBer in h °°!* ^erroagen ist bei der Zahlung mikzubringen.
fleianqt . eft!3 Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwagen ^ehöriaen persönlichen Gebrauch des Besitzers ober feiner
Worts Xr 9r f U1??' ,ft verpflichtet, bei ber Polizeibehörde eines uutr Aufenthaltsortes
nflrei5r-77 Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend
abgehruckten Ausfuhrungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis
0edrachl' daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs- Spiel-
“nb SBaagautoinnten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich au -
S Lustige Musikwerke, worunter auch Radioapparate
t1 ^en' für das Rechnungsjahr 1931 im Monat März l. I. erfolgt Die Jahreskarte ist bei ber Zahlung vorzulegen. ' 9
• a9in^enJreni0en Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im Jahre 1930 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet n^i"m""kb^'«blempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden, wenn sie nicht bis spätestens 15. April 1931 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben
^7 in W“' vssenll'chen Wirtschaften oder an anderen öffent- l"^en Orten und Platzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waag- Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier ober sonstiges Musikwerk aufstellen will hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes'eine Erlaubniskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte ' oeo Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten
Die Abgabe beträgt jährlich:
a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben
b) tur ledes Klavier ober sonstiges Musikwerk je nach per Große, dem Ankaufspreis und der Leistungsfähigkeit desselben
Dem Polizeiamt Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises SfSIe„er$ntIiSenbe Bekanntmachung auf ortsübliche Weife wieder- Gießen, den 9. März 1931.
________ Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Setr': foSrumffMXQQ9,.-663 cM165 ^ber ben Urkundenstempel vorn 12. August 1899, hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- /"b Waagautomaten, für automatische Kraftmesser für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke ' '


