2

Die Steuer beträgt ohne Rücksicht aus die Größe der Veranstaltungs-

5 RM. täglich.

täglich, täglich, täglich, täglich,

8 RM.

20 RM.

10 RM.

10 RM.

släche:

1.

2.

. 3.

4.

5.

streng zu be­bet Bekannt-

12. Mai 1931.

für Tanzbelustigungen

für Maskenbälle und Kostümfeste

für Vereinsseste im Freien

für Kirchweihfeste .

für alle übrigen in Artikel II, §20 Absatz 1 der reichsrechtlichen Vorschriften genannten Veran­staltungen

§ 2.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Lauter, den 1. Dezember 1931.

Hess. Bürgermeisterei. Ass.

Gießen, den 8. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3- V.: Dr. Krüger.

roer^nn; -xeilbalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörner, krEalls^ine, Kracher^usw.) fft nach §3 Zifs.Sb der Sprengstossverord- "^^«mcherbandlunaen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden

5 e ycr] o:ff k se3 Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis ZU

3 An bewohnten oder von Menschen besuchten Orlen ist das Ab- brennen von Feuerwerkskörpern verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach §367 des Reuhsstrafgesetz- »««- °bh», 8».

Gesetz vorgesehenen Strafe belegt.

Gießen, den 8. Dezember 1931.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

1 iner Teuerwerkskörper Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und

den muh und mit Licht NM betreten werden Verkehr

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mit sestgefchlossenen Deckeln versehen sein.

Gröbere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bewohnten Orte in besonderen Magazinen auszubewahren, die unserer bzw der Genehmigung des Polizeiamts Gießen bedurfem

^uerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur m verschlossenen Kisten

Feuerwerlsrorper 1 auSqeIeat werden. Kanonenschlage und

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2 Die ztogaoe ww w n Personen unter 16 wahren, ,st 6tÄn3' Tfesalttnamentlichaud) von solchen Feuerwerkskorpern, mit Ln Verwendung eine erhebliche^Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frosche u. dgl.).

Dlps» Vorschrift findet keine Anwendung auf ^pietroaren, bte ganz

Dienslnachrichken des kreisamkes.

Karl Eller HL von Mufchenheim wurde als Aushauer für die Ge­meinde Muschenheim eidlich verpflichtet. z

Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der^ Land­gemeinden und die Gendarmeriestatlonen des Kreises.

Nachstehend geben wir 3hner

^°Auherdem?erweisen wir auf unser Ausschreiben vom

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