n Veranstalte, soweit sie i des Reichs- i Anrechnung
ng im Amts
taates Hessen >ett)emu[eum), er und Gold Erhaltung des Dezember 1931. chverkehrs im
5 in Breisach;
Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Grtcheint Dienstag und Freitag.11. Dezember Nur durch die Post zu beziehen. 1931
Inhalts-Aebersicht: Die Bekämpfung der Bisamratte, satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
— Die Erhebung der Gemeinde-Biersteuer in Watzenborn-Steinberg und Trohe — Orts- m der Gemeinde Lang-Göns und Lauter. - Der Verkehr mit Feuerwerkskörpern. — Dienstnachrichten.
Bctr.: Die Bekämpfung der Bisamratte.
An das polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Land- gemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehende Polizeiverordnung und empfehlen Ihnen, dieselbe ortsüblich bekanntzumachen. Nach einer Veröffentlichung in der Hessischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift vom 31. Oktober 1931 (Nr. 44) wird über das Auftreten der Bisamratte in Baden berichtet. Etwaige Mitteilungen von dem Auftreten der Bisamratte sind beschleunigt nach hier mitzuteilen.
Bekanntmachung.
Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lang-Göns.
. Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer m der Gemeinde Lang-Göns bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 3. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Gießen, den 7. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Polizeiverordnung
über die Bekämpfung der Bisamratte.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Das Hegen, Versenden oder Halten lebender Bisamratten ist verboten.
Für wissenschaftliche Zwecke kann das Kreisamt Ausnahmen zulassen jedoch darf der Versand und die Haltung lebender Bisamratten nur in eifernen Käfigen oder vollständig mit Blech beschlagenen Kisten erfolgen.
§ 2. Jedes Auftreten der Bisamratte ist sofort dem Kreisamt anzuzeigen.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
§ 4- Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer'Veröffentlichung m Kraft.
Gießen, den 29. November 1918.
Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger.
Setr.: Die Erhebung der Gemeinde-Biersteuer in Watzenborn-Steinberg.
Anordnung.
Auf Grund des § 2 Abf. 1 der Verordnung zur Sicherung der Haus- Yaite von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 2S. September 1931 (Reg.-Blatt 6.175) in wttlinbun9 mit ^rt- 3 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Zweiten Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finan- zielter wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I, o.äll) vom 11. Dezember 1930 (Reg.-Bl. S. 311) wird angeordnet, daß oie Gemeindebiersteuer in der Gemeinde Watzenborn-Steinberg mit Wir- M ”om 1- Januar 1932 bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1931 in Ootje des zweifachen der reichsrechklichen Steuersätze zu erheben ist.
Gießen, den 8. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
8etr.: Die Erhebung der Biersteuer in der Gemeinde Trohe.
Anordnung.
Auf Grund des § 2 Abf. 1 der Verordnung zur Sicherung der Haus- k ."ttOn, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften Rechts vom 25. September 1931 (Reg.-Blatt 6.175) in £ mit 2lstt. 3 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem zweiten . der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung sinan- wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I, di° m u°1? 1.1- Dezember 1930 (Reg.-Bl. S. 311) wird angeordnet, daß m,nr ™einöebierfteuer in der Gemeinde Trohe mit Wirkung vom 1.3a- . 3um Ablauf des Rechnungsjahres 1931 in Höhe des zwei- ™ » der reichsrechklichen Steuersätze zu erheben ist.
Men, den 5. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun.
Orksfahung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lang-Göns.
Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10.3uli 1931
bes iii der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Juli 1926 (RGBl. I, S. 262) wird auf Beschluß des Gemeinderats und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 25 No- vember 1931 zu Nr. M. d. I. 44 699 für die Gemeinde Lang-Göns folgende Ortssatzung erlassen.
§ 1.
Die Bestimmungen des Artikels II, §20 216f. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten für die Gemeinde Lang-Göns in folgender Fassung:
fläche^ SteUer beträgt oi)ne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungs-
1. für Tanzbelustigungen 20 RM. täglich,
2. für Maskenbälle und Kostümfeste 40 RM. täglich
3. für Vereinsfeste im Freien 40 RM. täglich'
4. für Kirchweihfeste 30 RM. täglich,'
5. für alle übrigen in Artikel II §20 Absatz 1 der reichsrechtlichen Vorschriften genannten Veranstaltungen 5 RM. täglich.
§ 2.
Siefe Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkundigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Lang-Göns, den 1. Dezember 1931.
Hess. Bürgermeisterei. Rompf.
Bekanntmachung.
Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lauter.
Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lauter bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 3. Dezember 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Orksfahung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lavier.
Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 und des Artikels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1926 (RGBl. I, S. 262) wird auf Beschluß des Ge- meinderats und mit Genehmigung des Ministers des 3nnern vom 27 November 1931 zu Nr. M. d. 3. 44 709 für die Gemeinde Lauter folgende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Die Bestimmungen des Artikels II, §20 Abs. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten für die Gemeinde Lauter in folgender Fassung:


