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Druck der Brühl'fchen Llniversitäts-Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.

Werner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59,

19. Oktober 1931.

Kretsamt Gießen. I.B.: Dr. Braun.

Z. 14 GO.).

Gießen, den

Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1932.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren antauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sw wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre: 1932 ortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitlma- tionskarte foi Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Johres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

3ur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungs- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Kerner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten em Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder

zuzulassen die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar' unabgestempeit und in der Regel nicht alter als fünf Jahre sind Aus der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit. sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimatlonskarte Ihnen vor- qelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zuruckzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls nnt- ^Dabe^wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen daß allein die An­meldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legüima- tionskarte zu erhalten. Der Antragsteller muh auch tatsächlich em stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Kerner darf das Auftausen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vor. gängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der anqebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.

Qltr Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mitleren oder kleinen Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht.

Gießen, den 19. Oktober 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.