Amisverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

$r. 78 Erscheint Dienstag und Freitag. 10. November Nur durch die Post zu beziehen. 1931

Inhalts-Aebersicht: Viehzählung. Bekämpfung der Tuberkulose. Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Gewerbelegitimationskarten.

Betr.: Viehzählung am 1. Dezember 1931.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 1. Dezember 1931 findet eine Viehzählung statt. Sie erstreckt sich auf Pferde, Maultiere nebst Esel, Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Federvieh, Bienenstöcke und auf die nicht beschaupflichtigen chausschlachtun- gen von Schweinen in der Zeit vom 1. September bis 30. November 1931. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgattungen auch bei Nichtland­wirten gezählt werden müssen, also in jeder Haushaltung, in der auch nur eine dieser genannten Viehgattungen vorkommt.

Die Leitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darm­stadt übertragen.

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürger­meister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen das Landes- ftatistische Amt unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. November nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657" oder telegraphisch an die genannte Behörde wenden. ,

Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durch- zuflihren ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Namen der Viehbesiher usw. deutlich zu schreiben und Straße und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Vieh­besitzer usw. sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Besonders aufmerksam machen wir noch auf die vollständige und richtige Erfassung der Viehbestände bei den Viehbesitzern, weil die gemach­ten Angaben zur Festsetzung der Beiträge verwandt werden, die den Viehbesitzern nach dem Viehseuchengesetz für das gefallene Vieh vergütet werden.

Anfragen bezüglich der Zählung sind an das Lnndesstatistische Amt in Darmstadt zu richten.

Die ausgesüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Dezember d. 3. an das Landesstatistische Amt in Darmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt ein- gehalten werden.

Reinvorschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefer­tigt zu werden, doch sind von dem Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu machen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung auf­gefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissen­haften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.

Gießen, den 6. November 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose.

Dis Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medi­zinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Montagnachmittag von 4 bis 5 Uhr statt.

Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweisrmg ihres Arztes in die Lungenfürsorgestelle.

Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.

Gießen, den 6. November 1931.

Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Jn- i ieresfenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

Eießen, den 6. November 1931.

Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1932.

An das poiizeiamt Giesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie motten die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1932 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein können.

Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus­führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs­gesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine ein­zuklebenden Photographie bemerken wir:

Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander­gewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.

Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander- gcwerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden­stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Sie wollen die Wandergewerbekreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegsn und die Photographie des Wandergewerbe­schein Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. '

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins ober mit Erlaubnis des Kassen- vorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber aus­gestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegen­nahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe­treibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweifen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende 3ahr (bis Ende Dezember 1931) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög­lichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus­geschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe­schein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.