itlichung im

Privatgleis-

an Ort und r Prüsungz-

Reßen unten :e I berechnet zuzurechnen."

ijenuorftanbS worben.

ttet:

n; Ziehung-'

wesen in der les Tarifs.

>om 21. April

treises.

für Kultus ung Nr. 11? jfüijrung der ege zu leiten, n der in A. ineni kurzen

Amtsverkündigungsblatt

für Vie provinzialdirektion Oberheffen und für Vas Kreisamt Gießen

N. 41 Erscheint Dienstag und Freitag. 9. ZUM Dur durch die Post zu beziehen. 1931

Inhalts-Aebersicht: Die Regelung des Ausverkaufswesens. - Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. - Die Dorrätighaltung von Hackfleisch. - Bekämpfung des Frühlingskreuzkrautes. - Vertilgung der Blutlaus. - Sperrung der Wißmarer Straße. - Die Staats­angehörigkeit der aus den abgetretenen Gebieten stammenden Beamten. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Beir.r Die Regelung des Ausverkaufswesens.

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 79 des Gesetzes vom 7. Juli 1909 gegen den unlauteren Wettbewerb und des § 1 der Vollzugsbekannt­machung vom 2. September 1909 wird für den Kreis Gießen nach An­hörung der Industrie- und Handelskammer Gießen folgendes bestimmt:

§ 1.

§ 7 Abs. 2 unserer Bekanntmachung betr. Regelung des Ausverkaufs- roefens vom 25. August 1927, in der Fassung der Abänderungsbekannt­machungen vom 21. Dezember 1929, 23. Juni 1930 und 3. Dezember 1930 chbgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 89 vom 5. Dezember 1930), lautet wie folgt:

Saison- und Inventur-Ausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich find, dürfen innerhalb eines Jahres nur in der Zeit vom 5. Januar bis 15. Februar und in der Zeit vom 1. Juli bis 15. August jeweils auf die Dauer von 14 Tagen abgehalten werden. Der zuständigen Industrie- und Handels­kammer ist vorher Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben."

§ 2.

Diese Bestimmung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsverkündi- gungsblatt in Kraft.

Gießen, den 5. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten; hier: die Errichtung der Protokolle zum Erlaß des 2. Teilbetrags des Deck­geldes aus der Deckzeit 1930.

Den hessischen und nichthessischen Stutenbesitzern wird der 2. Teilbetrag des Deckgeldes bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer gestundet. Wenn jedoch bis spätestens Ende Juli des aus das Decken folgenden Jahres von dem Besitzer nachgewiesen worden ist, daß seine während der vorigen Dcckzeit von einem Landgestütsbeschäler gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geworfen hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnhaften Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn wn dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht ober bas Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag bes Deckgelbes auch bann nicht erlassen, wenn bie Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat.

Wir weisen auf bie rechtzeitige Errichtung der vorgeschriebenen Pro­tokolle wegen des Erlasses der 2. Rate des Deckgeldes für die Fälle, in denen die Stuten nicht trächtig geblieben sind oder die Fohlen ein Lebens­alter von 28 Tagen nicht erreicht haben, hin. Im Falle der verspäteten Errichtung der Protokolle erwachsen den Stutenbesitzern Nachteile.

Gießen, den 1. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Veir.: Fleischverkaufsordnung; hier: die Vorrätighaltung von Hackfleisch.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriestakionen des Kreises.

Mit Rücksicht auf bie Bebeutung, die dem Hackfleisch bei der Entstehung on Fleischvergiftungen zukommt, ist in die Fleischverkaufsordnung das -verbot ausgenommen worden, Hackfleisch während der wärmeren Jahres­zeit auf Vorrat herzustellen und vorgeschrieben, daß solches Fleisch bei ocoarf stets frisch zu bereiten ist.

... Wir weisen auf diese Vorschriften erneut hin und empfehlen, die Durch- Mung der Vorschrift streng zu überwachen. Besondere Aufmerksamkeit P den Pferdemetzgereien zuzuwenden.

Meßen, den 4. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Betr.: Bekämpfung des Frühlingskreuzkrautes.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unseres übergedruckten Ausschreibens vom 6. Juni 1930.

Gießen, den 6. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.

An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern die Rückständigen an die umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 26. März 1931 (AVBl. Nr. 23 vom 31. März 1931).

Gießen, den 5. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Sperrung der Wißmarer Straße von der Hofreite des Konrad Rübsamen bis zum Felsen anläßlich der am Sonntag, dem 14. Juni 1931 von 15 bis 17 Uhr stattfindenden Regatta des Wassersport­vereinsHellas" 1920 e. V. in Gießen.

Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwal­tung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird die Wißmarer Straße von der Hofreite des Konrad Rübsamen bis zum Felsen am Sonntag, dem 14. Juni 1931, in der Zeit von 15 bis 17 Uhr, gesperrt. Der Verkehr wird über den der Bahnlinie entlang ziehenden öffentlichen Weg umgeleitet.

Während der gleichen Zeit wird die Lahn auf der Strecke vom Wehr bis zum Felsen für alle Boote und Personen, die nicht an der Durch­führung der in dieser Zeit ftattfinbenben Regatta beteiligt finb, gesperrt.

Zuwiderhandlungen gegen diese polizeilichen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 90, RM. belegt.

Gießen, den 9. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Schmid t.

Betr.: Die Staatsangehörigkeit der aus den abgetretenen Gebieten stam­menden Beamten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 21. April 1931 mit Frist von drei Tagen.

Gießen, den 6. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. 1.23.: Schmidt.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Der Dienstmann Nr. 12, Wilhelm Rieb von Gießen, Kaplansgasie 23, ist am 18. Mai 1931 wegen Erkrankung aus dem Dienstmannsgewerbe ausgeschieden.

Wilhelm Fuhr aus Beuern wurde zum Feldschützen für die Gemeinde Beuern ernannt und verpflichtet.

Die Maul- und Klauenseuche in Dortelweil (Kreis Friedberg) ist er­loschen.

Die dem Landesverein vom Roten Kreuz für den 14. Juni 1931 erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung einer Straßensammlung (Blumentag) wird auch für den 13. Juni 1931 erteilt.

Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustauschverkehrs im Volksstaat Hessen gestattet:

Warenlotterie des Bayerischen Landesvereins vom Roten Kreuz; Ziehungs- termin: 28. Oktober 1931.

Geldlotterie der Münchener Künstlergenossenschaft und des Vereins bilden­der KünsteSezession" e. 23.; Ziehungstermin: 21. Oktober 1931.

8. Geldlotterie zugunsten des Münsters in Freiburg i. Br.; Ziehungstermin: 11. November 1931.

Druck der Brühl'fchen Univerf itä ts - Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.