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Untier.
im Bezirk des Finanzamts
Steuerbezirk/Nummer
1930
(Jiame und Wohnung des Arbeitgebers — Firmenstempel)
Oer Arbeitnehmer ist im Kalenderjahr 1930 in meinem - unserem - Betrieb beschäftigt gewesen
Die Eteuerkarte 1930 ist ausgestellt
von der Gemeinde
laben ihr, rroeifungs: nmittelbar
Bedenken rchichnfim älter dein en für die Mitnehmer karte 1930 ;en kommt 3 in diesen ndt, wen« gen die in muh, auf lohnsteuer- ne im 8a= Lohnkent« > Zwar für 0, auszn- nefes Zeii-
Dies gilt 1. betragen §70 Abs. 2, sind. 2a= n Belege« >n über die Arbeitslohn rjahr 1930 agungen in mat, Lohn- ibet habe«, nachträglich
Vom Arbeitnehmer sorgfältig aufzubewahren!
Lohnsteuer-Llberweisungsblait für das Kalenderjahr 1930
858 StA. DB. und §4 letzter Satz der anliegenden Verordnuna spä- tei'tens bis zum 20. Januar 1931 an das Finanzamt abzuliefern in dessen Bezirk er zur Zeit der Personenstandsausnahme am 10. Oktober 1930 seinen Wohnsitz hatte. Hierfür gelten im übrigen die Anordnungen die ich im Abschnitt II meines Runderlasses vom 18. November 1926 -Ille 9300 - für das Kalenderjahr 1926 getroffen habe, entsprechend. Der letzte Satz des § 4 betrifft den verhältnismäßig seltenen Fall, daß ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen ist, die teils die Lohnsteuer im Markenverfahren teils im Ueberweisungsverfahren entrichtet haben. Wenn der Arbeitnehmer ,im Schlüsse des Jahres 1930 bei einem Arbeitgeber beschäft.gt gewesen i[t, der die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren entrichtet so wird die Steuerkarte durch den Arbeitgeber in der Form der Lohnsteuerbescheinigung ergänzt. Die Steuerkarte kommt dann nicht in den Besitz des Arbeitsnehmers, der aber gleichwohl die ihm von feinem früheren Arbeitgeber ausgehändigten Einlagebogen abliefern muß.
5. Zu 8 5-,Diese Bestimmung legt den Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1930 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, die Verpflich- iung auf, die sich in ihrem Besitz befindliche Steuerkarte 1930 dem Finanzamt emzufenden, soweit dies nicht schon gleichzeitig mit der Einsendung von Einlagebogen (vgl. § 4 der Verordnung) geschehen ist Dies eilt nicht für die Arbeitnehmer, für die nach den Ausführungen unter II 2 Abf.6 Satz 4 Lohnsteuer-Ueberweifungsblätter nicht auszufchreiben sind.
III. Ich ersuche ergebens!, hiernach das Erforderliche zu veranlassen insbesondere die Auftrage zum Druck der Lohnsteuer-Ueberweisungs-' btätter sowie zur Lieferung des Blaupapiers sofort zu erteilen Das Wer für die Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter für das Kalenderjahr 1930 fall wie die Steuerkarte 1930 (vgl. Runderlaß vom 3 September M Nr. S. 2230-3869 III e) Hellorange gefärbt fein. Bei der Drucklegung ist in der Raumeinteilung auf die Erfordernisse von Adressier- unb Listendruckmaschinen, die in Großbetrieben vielfach verwendet werden, entsprechend Rücksicht zu nehmen. Sobald die Muster bei den Finanzämtern vorrätig sind, sind die Arbeitgeber durch eine Pressenotiz kauf hinzuweisen und über ihre Verpflichtung in geeigneter Weise kurz zu unterrichten.
Anordnungen über die Auswertung »er Steuerabzugsbelege bleiben mbehalten.
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sm
Verordnung
über die Einsendung vereinfachter Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930.
Vorn 10. Dezember 1930.
Auf Grund des §82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 sReichsgefetzblatt I. S. 189) und des § 28 des Ersten Abschnitts der Ver^ «idnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher «d sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S 311) «d folgendes bestimmt: ' '
§ 1.
stur die im Kalenderjahr 1930 vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuer« ^betrageJmb abroei^enb von den Vorschriften der Paragraphen 46 -49, 51, 52 58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuer« *9 oom Arbeitslohn vom 5. September 1925 (Reichsministerialblatt ble Lohnsteuer-Ueberweifungsblätter, Lohnsteuerausweife und «Weisungen, die Zusammenstellung und die Steuerkarten mit Ein- agebogen nur nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5 dieser Ver- Mung einzusenden.
§ 2.
bie- 'M Kalenderjahr 1930 den Steuerabzug vom 9^^°9-?°?erweisungs- und Behördenverfahren nach 6traernh>imP?en r5P der Durchführungsbestimmungen über den «uerabaug vom Arbeitslohn vorgenommen haben, haben
3 nie » t.anl 31-®e8ember 1930 bei ihnen in einem Dienstverhält-
Mno Arbeitnehmer auf der Rückseite der Steuerkarte
1930 die Lohnsteuer-Bescheinigung;
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(Beruf) . .
(Wohnsitz) . . (Wohnung) .
b hem Kalenderiahr 1930 vor dem 31. Dezember 1930 aus Pn^nftoier 11 tn-r5 ausgeschiedenen Arbeitnehmer vereinfachte auszuschreibenuer-Ueberweisungsblatter nach beiliegendem Muster
Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne dieser Verordnuna gut auch der Ledigenzuschlag nach § 15 des Ersten Abschnitts der gier9 Idnung vom 26. Juli 1930. Bei Arbeitnehmern? d7e dem Ledigen uschlaa ftäbens06,^"^ 6n' M bCr ^’-Oeitgeber durch Eintragung des Buch9
a) öes Slbf.i 3U a in die linke untere Ecke der Lohnsteuer-
Bescheimgung auf der Rückseite der Steuerkarte 1930;
b) Abf. 1 zu b auf dem Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt
ÄS St---,- ™ d-,
öarauf hinzuweifen, daß der Ledigenzuschlag erhoben worden ist
\ S°mei? Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitslohn im Kalenderiabr 1930 ben Betrag von 9200 Reichsmark Überstiegen hat der Re"chshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes nach den Paragraphen^^1 bis 9 bnhp^ hn't btr Perordnung vom 26. Juli ®1930 unterlegen
^oben hat der Arbeitgeber in die Lohnsteuer-Befcheiniguna oder das Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt (Abf. 1) unter ben Slnnnhsn r> 2mb7aItei}>e 'ert beu als Reichshilfe einbehaltenen Betrag unter fun-
3ufeöung bes Wortes „Reichshilfe" handschriftlich einzutragen.
(4) Die Vorschrift bes § 34 Abs. 1 Satz 2 ber Surdifübrunasbeftim- mungen über ben Steuerabzug vom Arbeitslohn, wonach ber® 2Irbeit- geber bie Steuerkarte bem Arbeitnehmer am Enbe bes .Kalenberiabres zuruckzugeben tjat, finbet auf bie Steuerkarte 1930 für bie im Abf 1 3u a bezeichneten Arbeitnehmer keine Anwenbung. 1
e§ 3.
nnr($er Arbeitgeber hat bie Lohnsteuer-Bescheinigung und Lohnsteuer- U^9syrfler auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto (§38 ber Durchführungsbestimmungen über ben Steuerabzug vom Ar duna b7? SsUschr-iben unb b'em Finanzamt einzusenbem Zie Einsen- bung hat spätestens bis zum 20. Januar 1931 zu erfolgen, und zwar:
a Sr Steuertartp iqio Äu77^^^binigung auf der Rückseite »e3S öie SteuertaVe§ 193?!’ 3“ 3 ba5 5inan3amt- irt dessen
b) die Einsendung der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter (§ 2 Abs 1 ausgeschrieben wo7den°7s!' b°^" $e3kt bie Steuerkarte 1930
* § 4.
Soweit der Steeuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1930 im Markenverfahren nach den Paragraphen 54 bis 62 derDurchführunas beftimmungen über ben Steuerabzug vom Arbeitslohn burchgefuhrt worden ist, hat die Ablieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1930 1931 "ach Maßgabe ber Vorschriften bes §58 ber Durchführungsbestimmungen über ben Steuerabzug vom Arbeitslohn zu m!?h9el\Sofern d-e Steuerkarte 1930 vom Arbeitnehmer nicht eingefanbt merben kann weil sie etwa bei einem Arbeitgeber für Lohnsteuer-Bescheinigung (§ 2 Abs. 1 zu a) Verwenbung findet, sind Name und Woh- 6""‘nbun« b" ®nlaS«b=*"
§ 5.
n»f7nh7n7(mer' bie am 31 IDeaember 1930 in keinem Dienstverhältnis iÄ77o-m ""d, sich daher an diesem Tage im Besitz ihrer Steuer« fnrt! definden, haben unbeschadet der Vorschrift des §4 die Steuerkarte 1930 unter genauer Angabe ber Wohnung am 10. Oktober 1930 h« sTr 2h°" 3a7UaL"E31 dem Finanzamt einzusenben. Die Vorschriften st t, Vr8 ?ert- Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn finden entsprechende Anwendung. 6 9
Berlin, den 10. Dezember 1930.
Der Reichsminister der Finanzen. J.A.: Zar den.
z • • vom 1930 bis
Während dieser Zeit betrug der Arbeitslohn..............
ble einbehaltene Steuer
—------------------------------------------------------------------ Kling.
®rud der Brübl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


