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Anordnur mrbehalten.

den Arbeitgebern die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wesent­lich erleichtern.

Die anliegende Verordnung findet auf die in Kasernenguartieren untergebrachten ledigen Angehörigen der Truppenteile und Wehrmacht­behörden sowie der Behörden der staatlichen Ordnungspolizei, für die ich in meinem Runderlaß vom 3. September 1929 Nr. S. 2230 3869 III e auf die Ausschreibung von Steuerkarten für das Kalenderjahr 1930 ver­zichtet habe, weil bei diesen Personen auch ohne Steuerkarte eine zutref­fende Steuerberechnung gewährleistet ist, keine Anwendung, fjier gelten die Ausführungen meines Runderlasses vom 9. November 1926 Nr. Ille 9292 für das Kalenderjahr 1930 entsprechend.

II. I m einzelnen.

1. Zu §1. Für das Kalenderjahr 1930 find die den Arbeitgebern in bezug auf die Ausschreibung der Steuerabzugsbelege obliegenden Ver­pflichtungen nach Maßgabe der beiliegenden Verordnung gegenüber den StA. DB. beschränkt. Hiernach sind insbesondere die Ausschreibung von Nachweisungen und Zusammenstellungen (§ 47 StA. DB.) und die Schluß- prüfung §§48, 49 StA. DB.) nicht vorgesehen. Da die Lohnsteuer-Beschei­nigungen und -Ueberweisungsblätter auch die für die Veranlagung not­wendigen Angaben enthalten, verzichte ich zur weiteren Entlastung der Arbeitgeber für 1930 auf die Ausschreibung der im §66 ESt. AB. vor­gesehenen Lohnzettel.

2. Zu §2. Als Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) im Sinne der anliegenden Verordnung gilt auch der nach § 15 des Ersten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirt­schaftlicher und' sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S 311) vom Arbeitslohn für die Zeit nach dem 31. August 1930 erhobene Lediqenzuschlag. Bei den dem Ledigenzuschlag unterliegenden Lohnsteuer- pflichtigen tritt also für die Zeit nach dem 31. August 1930 an die Stelle der bisherigen Lohnsteuer die um den Ledigenzuschlag erhöhte Steuer. In die Lohststeuerbescheinigung (Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt) sind also die gegebenenfalls einschließlich des Ledigenzuschlags einbet) alt en en Lohnsteuerbeträge in einer Summe einzutragen) irgendwelche Berech- nungen zur Ausscheidung des Ledigenzuschlags Hai der Arbeitgeber nicht vorzunehmen. Wegen der näheren Bezeichnung der Arbeitnehmer, die dem Lediqenzuschlag unterlegen haben, wird auf § 2 Abs. 2 der anliegen­den Verordnung auch an dieser Stelle besonders hingewiesen. Die dort vvrqeschriebene Eintragung des BuchstabensL in die Steuerabzugs­belege ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber den zunächst erhobenen Ledigenzuschlag durch Anrechnung aus die bei spateren Lohn­zahlungen entrichtete Lohnsteuer gemäß § 7 Abs. 3 LZ. DB. dem 2lrbett- nehmer erstattet hat.

Die nach §§ 1 bis 9 des Ersten Abschnitts der Verordnung vom 26 Juli 1930 von den Personen des öffentlichen Dienstes erhobene Reichs­hilfe ist bei der Ausschreibung der Steuerabzugsbelege grundsätzlich außer Betracht zu lassen, also in die Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuer- Ueberweisungsblätter) nicht einzutragen. Eine Ausnahme gilt nur für Arbeitnehmer, die nach §92 des Einkommensteuergesetzes mit 'h/em Ar­beitslohn zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Hier ist die Mitteilung des als Reichshilfe einbehaltenen Betrags an das Finanzamt erforder­lich, weil die Reichshilfe nach §7 des Ersten Abschnitts der Verordnung vom 26. Juli 1930 bei der Berechnung des Einkommens abgezogen wird. Daher ist im § 2 Abs. 3 der anliegenden Verordnung vorgeschrieben, daß der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitslohn im Kalender­jahr 1930 den Betrag von 9200 RM. überstiegen hat, m die Lohnsteuer- befcheiniqunq (Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt) auch den als Reichshilfe einbehaltenen Betrag einzutragen hat. Bei Arbeitnehmern, die nur wah­rend eines Teils des Kalenderjahres 1930 beim Arbeitgeber beschäftigt waren ist für die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn 9200 RM. im Kalen­derjahr 1930 überstiegen hat, von dem Arbeitslohnauszugehen/ bei Umrechnung auf einen Jahresbetrag ergibt. Als Arbeitslohn ist sowohl in den eben bezeichneten wie in allen anderen Fallen der Bruttoarbelts- lohn also der Arbeitslohn vor Absetzung der Reichshilfe, tn d,e Lohn­steuer-Bescheinigung (Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt) einzutragen ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Falle Reichshilfe erhoben worden ist.

Soweit für die am 31. Dezember 1930 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1930 dem Arbeitgeber am 31. De­zember 1930 vorliegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2 StA DB.) ist sie dem Ar­beitnehmer nicht auszuhändigen (§ 2 Abs. 4 der Verordnung). Dies gilt nur für Arbeitgeber, die nach dem Stande vom 31. Dezember 1930 die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren (§§42 bis 45, 50 StA. DB.) abgeführt haben. Die Lohnsteuerbescheinigung ist m diesen Hallen vom Arbeitgeber nach Maßgabe des Vordrucks auf der Rückseite der Steuer­karte 1930 abzugeben. Sofern für einen am 31. Dezember 1930 tn einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1930 dem Arbeit­geber ausnahmsweise nicht vorliegt, weil z.B. der Fall des § 34 Abs. 3 StA DB. gegeben ist, so ist an Stelle der Lohnsteuer-Bescheinigung für diesen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt nach beiliegendem Muster auszuschreiben.

Für die im Kalenderjahr 1930 vor dem 31. Dezember 1930 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Lohn- steuer-Ueberweisungsblätter nach beiligendem Muster auszuschreiben. Die Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter sind in Bogen zu je vier Stuck, die durch eine Perforationslinie voneinander getrennt werden, mit einem weiteren Bogen zum Durchschreiben herzustellen und den Arbeitgebern auf Verlangen in angemessener Bogenzahl mit dem dazugehörigen Blau­papier unentgeltlich zu liefern. Für den Bogen ist das Din-^ormat A 4 (210 X 297 mm Arntsbl. der R.Fin.Verw. 1930 S. ISO) zu wählen. Eine Ausfertigung des Ueberweifungsblattes ist für das Finanzamt, die Durchschrift für den Arbeitnehmer als Beleg für einen etwa fpater zu stellenden Lohnsteuer-Erftattungsantrag bestimmt.

Viele Betriebe, z.B. im Bergbau und im Baugewerbe, haben ihn Lohnkonten (§ 38 StA. DB.) dem Muster der Lohnsteuer-Ueberweisungz- blätter (Muster 3 StA. DB.) angepaßt, um die Durchschrift unmittelbar als Ueberweisungsblatt verwenden zu können. Ich habe keine.Beden!« dagegen, wenn hier auf Antrag gestattet wird, daß die Durchschrift« der Lohnkonten an Stelle der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter bem Finanzamt eingefanbt werden. Dagegen ist auch in diesen Fällen für bie am 31. Dezember 1930 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer tets die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite der Steuerkarte 1930 abzugeben; die Einsendung von Durchschriften der Lohnkonten kommt insoweit nicht in Frage. Ich bin aber damit einverstanden, daß in biefen Fällen die Ausfüllung der Lohnsteuer-Bescheinigung unterbleibt, wenn der Arbeitgeber die Durchschrift des Lohnkontos, die im übrigen die in der Lohnsteuer-Bescheinigung vorgesehenen Angaben enthalten muß, auj die Rückseite der Steuerkarte 1930 aufklebt.

Der Arbeitgeber hak Lohnsteuer-Bescheinigungen bzw. Lohnsteuer Ueberweisungsblätter für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, die im Ka­lenderjahr 1930 bei ihm beschäft.gt waren und für die ein Lohnkont« (§ 38 StA. DB.) zu führen war. Daher sind diese Belege, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1930, auszu- schreiben, auch wenn der Arbeitslohn nur für einen Teil dieses Zeit­raums im Betrag von 25 RM. wöchentlich überstiegen hat. Dies gilt auch, wenn der Aibeitslohn wöchentlich zwar mehr als 25 RM. betragen hat, aber mit Rücksicht auf die Höhe der steuerfreien Betrage (§70 Abs.2, 3 §75 EStG.) Steuern tatsächlich nicht einbehalten worden sind. Da­gegen scheiden die Arbeitnehmer für die Ausschreibung von Beleg» aus, für die nach § 38 StA. DB. (letzter Satz) die Bestimmungen über die Führung des Lohnkontos deshalb nicht gelten, weil der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1930 wöchentlich nicht mehr als 25 RM. betragen hat. Den Eintragungen in die Belege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z. B. Gehaltsmonat, Lohn- woche) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1930 geendet haben. Es find mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, insbesondere zu berücksichtigen:

a) zu Beginn des Kalenderjahres 1930: die Lohnzahlungszeitriiume, die ini Dezember 1929 begonnen und im Januar 1930 geendet haben, auch wenn in das Kalenderjahr 1930 etwa nur ein lag dieses Zeitraums fällt;

b) am Schluß des Kalenderjahres 1930: die Lohnzahlungszeiträume, die im Dezember 1930 geendet haben. Dagegen find nicht zu be­rücksichtigen die Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1930 begonnen und erst Anfang Januar 1931 geendet haben.

3. Zu § 3. In den Ueberweisungsblättern sind Angaben über die Aus­stellung der Steuerkarte für 1930 vorgesehen. Diese Angaben sind sur die Zuleitung der Ueberweisungsblätter an die für die einzelnen Arbeit­nehmer zuständigen Finanzämter unerläßlich und bei ordnungsmajM Führung des Lohnkontos für die Arbeitgeber ohne Schwierigkeit möglich Wenn ausnahmsweise die Angabe nicht möglich ist, weil z. B. der W des §34 Abs. 3 StA. DB. gegeben ist, so ist das Ueberweisungsblatt an das nach der Wohnung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt m- zusenden. Die in der Lohnsteuer-Bescheinigung verlangte Angabe über die Ausstellung der Steuerkarte für 1931 wird dem Arbeitgeber dm nicht möglich fein, wenn die Steuerkarte für 1931 dem Arbeitgeber nch Vorgelegen hat, weil z.B. das Dienstverhältnis beim bisherigen Arbeit­geber am 31. Dezember 1930 endigt und du: Steuerkarte 1931 dch schon dem neuen Arbeitgeber vorge egt worden ist In diesenM kommt eine Angabe über die Ausstellung der Steuer arte 1931 mch n Frage; die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite der Steuer!« 1930 ist hier wie im Falle des § 3 zu b der Verordnung an da-- F * amt in dessen Bezirk die Steuerkarte 1930 ausgeschrieben worden, einzusenden Die Präsidenten der Landesfinanzdmter ordnen sm ihm Bezirk an, inwieweit die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnst» Ueberweisungsblätter vom Arbeitgeber regional oder alphabetisch g ordnet einzusenden sind. ,

Ebenso wichtig wie die sorgfältige Eintragung der in; benur steuer-Bescheinigungen und -Ueberweisungsblättern geforderten 9 ist die genaue Einhaltung der Einlieferungsfrist. D,e genaue E nh° u ist um fo mehr erforderlich, als die von den Arbeitgebern cmszustellend Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnsteuer-Ueberweisungsblatter « Beleg zu Erstattungsanträgen der Arbeitnehmer bilden und -mj* 1931' das Erstattungsgefchäft beginnt. Es ist I°d°ch «ich zu vcrk^n - daß in vereinzelten Fällen die genaue Einhaltung der Frist n ) 9^

ist"Das kann z. B. für Betriebe gelten, tn denen im KalenderM mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren, für dw Seesch ff h soweit Arbeitnehmer in Frage kommen, die erst Ende 3" Wal später von einer im Jahre 1930 begonnenen «eereise fiit

ür den Bergbau, soweit die Lohnabrechnung bei den Arbellern^ Dezember 1930 erst Ende Januar 1931 erfolgt Macht em r geltend, daß er aus Gründen dieser Art Nicht in der SageJ«. einzuhalten, so ist mit ihm folgendes zu: vereinbaren Für Arbeiten bei denen die Lohnabrechnung für 1930 bis zum ^.Jammr 19 endet ist, find die Steuerabzugsbelege unter allen Umstanden : m 31. Januar 1931 einzureichen. Für Arbeitnehmer bei denen rst^ zweiten Hälfte des Monats Januar 1931 oder fpater a g 3 ugctan. sind die Belege jeweils bis zum 15. und 28. Februar 1931 L » Ganz ausnahmsweise kann bei Seeschiffahrtsunternehmunge letzteren Zeitpunkt hinausgegangen werden.

4. Zu §4. Soweit für die einbehaltenen Steuerbetragei Mark wendet worden sind, hat der Arbeitnehmer ferne Steuerkarte 193 die Einlagebogen, die im Kalendersahr 1930 zum Emtteben werten von Steuermarken verwendet worden sind, nach Mapg

(Beruf) (Wohnsitz) Wohnung)