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AmtsverkündigungsblaU^

für die provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen^

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M-lts-Uebersicht: Voranschlag des Krestes Gießen für 1931. - Neue Kreistagsmilglieder. - Regelung des Waffergeldes. - Trichinenschau

Drenstnachrichten. Einlendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjabr 1930.

Bekanntmachung.

Nach Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911 wird der vom Kreistag in seiner Sitzung vom 30. Dezember 1930 festgestellte Vor­anschlag des Kreises Gießen für 1931 Rj. nachstehend veröffentlicht.

Gießen, den 6. Januar 1931.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel.

Voranschlag

über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1931.

Abt. A. Für den Betrieb.

Einnahme Bezeichnung der Kapitel Ausgabe

RM. RM.

2215 I. Allgemeine Verwaltung 20 775

23 370 II. Polizeiwesen 26 372

III. Schulwesen 5 375

200 IV. Kunst und Wissenschaft 5 000

4016 V. Bauwesen 15 824

VI. Allgemeine Förderung der Wirtschaft 5 355

242527 VII. Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen ein­

schließlich Erwerbslosen- u. Wohnungsfürsorge 496 119

5590 VIII. Anstalten und Einrichtungen 12 270

470 639 IX. Finanz- und Steuerwesen 164 062

210 X. Grundstücksverwaltung 20

9855 XI. Kapitalvermögen und Kapitalschulden 7 450

758 622 Summe für den Betrieb 758 622

Abt. B. Für das Vermögen.

207 976 I. Reste- und Ausgleichsstock 207 976

17168 II. Kapitalien- und Erneuerungsfonds 17 168

225 144 Summe für das Vermögen 225 144

Zusammenstellung:

758 622 Summe für den Betrieb 758 622

225144 Summe für das Vermögen 225 144

983 766 Gesamtsumme 983 766

Bekanntmachung.

Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung am 23. Dezember 1930 Mstellt, daß an Stelle der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder Georg «mann in Gießen und Heinrich Haas in Watzenborn-Steinberg gemäß ml. 5 und 58 des Gesetzes über die Wahlen der Gemeinden und Ge- Mmdeverbände vom 17. Oktober 1925 Ferdinand Germer in Heuchelheim Mb Konrad Schöne in Lich zu treten haben.

Meßen, den 5. Januar 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Bekanntmachung

^treffend Durchführung des Reichsmiekengesehes; hier: Regelung des Wassergeldes.

Vom 22. Dezember 1930.

Ä®nb bes §11 des Reichsmietengesetzes und des Artikels 9 der Ausführungsverordnung hierzu wird in Abänderung der Be- uumtmachung des Hessischen Gesamtministeriums vom 20. September h. y, Darmstädter Zeitung vom 27. September 1927 Nr. 226 wegen - Berechnung des Wassergeldes folgendes bestimmt:

tiafoner^r1m*eter..ft berechtigt, das Wassergeld auf die Nutzungsberech- linrhm le er' Pächter usw.) im Verhältnis der Friedensmieten gegen kJ,ei.5 umzulegen. Macht der Vermieter von dieser Befugnis Ge- miete' ° erm6igt sich die gesetzliche Miete um 3 Prozent der Friedens- [tiu^ij^ungen der auf Grund dieser Bestimmung erfolgten Rege- eJJ . ,°hue Zustimmung des Mieters nur für den Beginn eines «uenberjahres zulässig.

|

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1931 an in Straft, d. h. erstmalig kann der Wasserverbrauch des Monats Januar auf die vorbezeichnete Weife umgelegt werden.

Darmstadt, den 22. Dezember 1930.

Hessisches Gesamtministerium:

Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell.

Veir.: Durchführung des Reichsmietengesetzes: hier: Regelung des Was­sergeldes.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 7. Januar 1931.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Krüger.

Betr.: Trichinenschau.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, durch öffentliche Bekanntmachung darauf hin- zuweijen, daß auf Grund des Gesetzes, die Trichinenschau betr. vom 1. August 1930, ab 15. Dezember 1930 Schweine (auch Wildschweine) der amtlichen Untersuchung auf Trichinen unterliegen, soweit deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll. Insbesondere ver­weisen wir Sie auf Art. 1 und 2 des Gesetzes, die Trichinenschau be­treffend vom 1. August 1930, Reg.-Bl. Nr. 17 von 1930.

Gießen, den 29. Dezember 1930.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt.

Diensknachrichten des kreisamkes.

Dr. jur. Kurt Mildner von Offenbach wurde als Bürgermeister für die Gemeinde Grünberg verpflichtet.

Betr.: Einsendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Reichsminister der Finanzen hat für die Einsendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930 neue Vorschriften erlassen, die Ihnen unter besonderem Hinweis auf die für die Einsendung der Belege vorgesehene Frist 20. Januar 1931 nachstehend zur Kennt­nis gebracht werden.

Gießen, den 8. Januar 1931.

Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Krüger.

Abschrift!

I. Allgemeines.

Für das Kalenderjahr 1929 waren Steuerabzugsbelege nur für die außerhalb der Betriebsgemeinde wohnhaften Arbeitnehmer einzureichen. Diese Unterlagen dienten der Verteilung der Lohnsteuer nach dem Finanz­ausgleichsgesetz. Für das Kalenderjahr 1930 dagegen sind wieder wie für das Kalenderjahr 1928 allgemein Steuerabzugsbelege für die Zwecke der Lohnsteuererstattungen, der Kirchensteuer und der Bürgersteuer für jeden einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuschreiben und an das Finanzamt einzusenden. Die Bestimmungen hierüber enthält die anlie­gende Verordnung. Sie stimmt im wesentlichen mit der Verordnung vom 31. März 1928 über die Einreichung vereinfachter Belege über den Steuer­abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928 (vgl. Runderlaß vom 31. März 1928 Nr. Ille 1200 Reichssteuerbl. S. 120, Reichsbefoldungs- blatt S. 61) überein. Obwohl die hiernach maßgebenden Bestimmun­gen den Finanzämtern und den Arbeitgebern im allgemeinen bereits von früher her bekannt find, find die einzelnen Bestimmungen der Verord­nung ähnlich wie im Runderlaß vom 31. März 1928 im Abschnitt II dieses Erlasses doch im einzelnen besonders erläutert worden. Dabei sind die Ausführungen des Erlasses vom 31. März 1928 mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Aenderung der Gesetzgebung in einigen Punkten ergänzt worden. Die wiederholte Erläuterung der Bestimmungen wird