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machung vom 12. Juni 1926 (RGBl. I, S. 262) wird auf Beschluß des Gemeinderats und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 25. November 1931 zu Nr. M. d. I. 46 381 für die Gemeinde Lich folgende Orts- satzung erlassen:
§ 1.
Die Bestimmungen des Artikels II, § 20 Abf. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten für die Stadt Lich in folgender Fassung:
Die Steuer beträgt bei einem Flächenraum bis zu
100 qm für Tanzbelustigungen 5 RM täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 10 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II, §20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmungen genannten Veranstaltungen 5 RM. täglich.
200 qm für Tanzbelustigungen 10 RM. täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 20 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II § 20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmunge n genannten Veranstaltungen 10 RM. täglich.
300 qm für Tanzbelustigungen 15 RM. täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 30 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II, §20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmungen genannten Veranstaltungen 15 RM. täglich.
400 qm und mehr für Tanzbelustigungen 20 RM. täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 40 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II, §20
Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmungen genannten Vercmstal- tungen 20 RM. täglich.
Die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sh gemäß Artikel II, §20 Absatz 1, Satz 3 der Bestimmungen des Reichsrats anzurechnen sind, werden mit der Hälfte ihrer Große in Anrechnung gebracht. § g
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Lich, den 4. Dezember 1931.
Heff. Bürgermeisterei. Geil.
Diensinachrichten des Sreisamles.
Der Minister des Innern hat für das Gebiet des Volksftaates Hessen die Erlaubnis erteilt:
Dem Freien Deutschen Hochstift, Frankfurt a. M. (Goethemuseum), zum Vertrieb einer Goethe-Wohlfahrts-Medaille in Silber und Gold zum Preise von 6 RM., 25 RM. und 100 RM. für die Erhaltung des Goethehauses, Fortführung seiner Sammlung usw. bis 31. Dezember Ml
Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustauschverkehrs im Volksstaat Hessen gestattet:
Neunte Geldlotterie zur Wiederherstellung des Münsters in Breisach; Ziehungstermin: 20. Januar 1932.


