Ausgabe 
2.6.1931
 
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Druck der Brühl'fchen Tlniversitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.

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Betr.: Reichsjugendwettkämpfe 1931.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 16. Mai 1931 Darmstädter Zeitung Nr. 11? vom 22. Mai 1931 empfehlen wir Ihnen, das zur Durchführung der Reichsjugendwettkämpfe 1931 Erforderliche alsbald in die Wege zu leiten.

Zum 15. September 1931 sehen wir unabhängig von der in A. Ziffer 6 der Verfügung geforderten Berichterstattung einem kurzen Bericht über den Verlauf der Wettkämpfe entgegen.

Gießen, den 28. Mai 1931.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Artikel 16.

Diese Ortspolizeiordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Gießen, den 29. Mai 1931.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Die landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs des Privatgleis­anschlusses für den Nutzviehhof der Stadt Gießen.

Mittwoch den 17. Juni 1931, vormittags 10.30 Uhr, findet an Ort und Stelle (Treffpunkt 0,0 km der neuen Linie) landespolizeilicher Prüfungs­termin für obigen Gleisanschluß statt.

Gießen, den 1. Juni 1931.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr Polizeiverordnung über das öffentliche Kraftdroschkenwesen in der Stadt Gießen vom 24. April 1931; hier: Ergänzung des Tariss.

Der Tarif für die Kraftdroschken in der Stadt Gießen vom 21. April 1931 wird wie folgt ergänzt: t

Fahrten außerhalb der Gemarkungsgrenze der Stadt Gießen unter» liegen der freien Vereinbarung, jedoch darf höchstens die Taxe I berechne, werden. Bei Leerrückfahrt ist die Hälfte des Anfahrtprerses zuzurechnen.

Gießen, den 28. Mai 1931.

Hessisches Polizeiamt. Wolf.

Dienstnachrichten des kreisamker.

Landwirt Heinrich Möst III. von Röthges ist zum Wiesenvorstands» Mitglied für die Gemeinde Röthges ernannt und verpflichtet worden.

Der Minister "des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet:

Ausspielung anläßlich des Viehmarktes 1931 in Hungen; Ziehungs- termin: 28. September 1931.

Werden Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt, so tonnen solche Unternehmen auf Beschluß des Gemeinderats von der weiteren Ausfüh­rung von Kanalanschlüssen ausgeschlossen werden.

Artikel 12.

Die Anschluhleitung zwischen dem Straßenkanal und der Grundstücks­grenze im Gebiete getrennter Kanäle für Schmutz- und Regenwasser je eine Verbindung wird von der Gemeinde bis an die Grundstucksgrenze bergestellt. Bei vorgeschriebenen Vorgärten gilt als Grundstucksgrenze die Baufluchtlinie. Die übrigen Anschlußkosten sind vom Grundeigentümer zu tragen. ,

Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie eine Ver­bindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese Herstellung auf seine Kosten durch die Gemeinde, in deren Eigentum und Unterhaltung die Anlage später übergeht.

Die für die angeschlossenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtenden Kanalgebühren werden durch besondere Gebührenordnung festgesetzt.

Artikel 13.

Die Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten jeder­zeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Zu diesem Zweck sind vom Eigen­tümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder Test der Anlage muß so lange offen- bzw. uneingedeckt bleiben, bis durch die Prüfung die vorschriftsmäßige Ausführung festgestellt ist.

Vor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Eine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Anlage übernimmt die Gemeinde mit der Prüfung und Abnahme der Anlage nicht.

Den von der Gemeindeverwaltung beauftragten Beamten ist die Prüfung der im Betriebe befindlichen Hausanlagen von dem Eigentümer, Mieter, Besitzer usw. zu allen Tagesstunden zu gestatten.

Artikel 14.

Die Skizzen für die Entwässerung aller bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bebauten, innerhalb des Gebiets der Gememde- entwässerungsanlagen gelegenen Grundstücken sind spätestens drei Monate nach erfolgter Aufforderung zur Prüfung bei der Burgermelsterel emzu- reichen Ein Jahr nach erfolgter Genehmigung der Skizze musfen die Entwässerungsanlagen vorschriftsmäßig hergestellt sein.

Artikel 15.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind nach Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Durch­führung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung. Das Kreisamt ist ferner berechtigt in allen Fällen in denen Anlagen angetroffen werden, die den bestehenden Vor­schriften nicht entsprechen, die Benutzung zu untersagen und nötigenfalls i>en Kanalanschluß so lange aufzuheben, bis die Mangel besei,g: sind (vql. Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung). Ist der Hauptkanal durch vorschriftswidrige Benutzung beschädigt, so hat der betreffende Grund­eigentümer den Schaden zu ersetzen.

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