Ausgabe 
2.6.1931
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt X

M die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Hk. 40 Erscheint Dienstag und Freitag. £.

2lur durch die Post zu beziehen.

4931

Polizeiverordnung betreffend

die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Stein-Linden.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911 der Artikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Klein-Linden nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeinde­vertretung mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 16. Mai 1931 zu Nr. M. d. I. 27322 folgende Polizeioerordnung erlassen:

Artikel 1.

Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässe­rungsanlage der Gemeinde Klein-Linden müssen den nachstehenden Vor­schriften entsprechend entwässert werden.

Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint kann auf Ent­schluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vor­schrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden.

Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig.

Artikel 2.

Alle Grundstllcksentwäsferungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen den deutschen Normenvorschriften Blatt DIN 1986 überTechnische Vorschriften beim Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen" entsprechen. Diese Normenvorschriften bilden in der jeweils geltenden im Amtsverkllndigungsblatt für den Kreis veröffentlichten Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung. Vor der Ausführung der Anlagen ,st für jede selbständige Hofteite ein Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei einzureichen. Aenderungen, Umbauten, Ergänzungen usw bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässe­rungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutz genommen werden.

Artikel 3.

Pläne.

Die Hausentwässerungspläne sind in doppelter Ausfertigung einzu­reichen und müssen enthalten:

a) einen Lageplan des zu entwässernden Grundstücks 1:500 oder 1:1000;

b) die Grundrisse sämtlicher zu entwässernden Geschosse im Maßstab «ei besonders großen Anlagen ist ein Maßstab 1:200 zulässig;

e) die Längenschnitte aller Leitungen und die in Betracht kommenden Gebäudeschnitte, sämtlich im Längenmaßstab des Grundrisses, Höhen stets 1:100.

Die Pläne müssen von einem Sachkundigen entworfen, in der Vlatt- S 21 X oder berent Vielfachen aufgetragen sein, die Unter« r ? Grundeigentümers und des Planfertigers sowie den Tag der

Unterschrift tragen. Eine Planausfertigung ist auf Pausleinwan'd zu Miynen Blaupausen und mangelhafte Lichtpausen sind nicht zulässig. In den Planen muß dargestellt sein:

a) die Unterscheidung was neu gebaut werden soll und was vor­handen ist;

b) die Lage des Grundstücks zu den anstoßenden Anwesen und die Hausnummern nebst Straßennamen;

<3 die Lage der Entwässerungsleitungen, Entlüftungsrohre, Einläufe und ihre besondere Art (Küchenausguß, Spülabort, Bade- ober Waschausguß usw.;

) bie Zweckbestimmung ber einzelnen Räume;

7 ®ie Richtung ber oberirdischen Wasserläufe;

Lichtweiten und die Gefälle der einzelnen Leitungen;

g) die Lage und Höhe (über N/N) des für den Anschluß in Betracht fommenben Straßenkanals und der Einlaufstutzen;

) die Lage und Höhe der einzelnen Leitungsabzweige, Gefällsbrech- lluukte und Einläufe. Alle Höhen sind auf Normal/Null zu beziehen. Auf Anfrage wird die Höhe der nächsten Schachtfohle und die Lage und Höhe des Einlaufstutzens mitgeteilt.

miUr Sch^njchrvasserleitungen sind mit roter, die Regenwasserleitung Mischkanäle mit brauner Farbe, Eisenrohre blau einzuzeichnen;

abopfA ^"""le sind schwarz einzutrngen und wenn sie entfernt ober neu werben sollen, rot zu burchkreuzen. Für bie Ausführung ber 11,(Wb ''b ctn3e[nen fni3 die zur Einsichtnahme aufliegenben Musterpläne

Artikel 4.

... Die Verpflichtung zum Anschluß an bie Kanalisation liegt bem Eigen­tümer bes Grunbstücks ob.

Artikel 5.

Die Abwässerung ber zum Anschluß verpflichteten Grunbstücke, ins- besonbere bas Regen-, Schmelz-, Haus-, sowie bas Wirtschaftswasser müssen tn bie Strahenkanäle geleitet werben. Die Aborte unb Pissoire tonnen auf Antrag an bie Kanäle angeschloffen werben. Die Aborte müssen alsbann mit Spülvorrichtung versehen sein. Stallabwässer, bie nicht in eine Pfuhlgrube geleitet werben, finb anschlußpslichtig.

Dib Einleitung gewerblicher Abwässer, Konbenswüsser unb bergleichen ut." l^vcrn einzelnen von ber Genehmigung bes ©emeirtberots abhängig; hierbei können besonbere Bebingungen vorgeschrieben werben Wo em befonberer Regenwasserkanal nicht vorhanben ist kann bas Regen- was er -n gepflasterte Rinnen unb unter bem Fußsteig hinburch in ge- schumen Gußrohren in bie Straßenrinne geleitet werben. Im übrigen ift bas Regenwasser aus ben Fallröhren entweber birett anzuschließen ober bet tlemen Dachflächen auf ben Höfen burch gepflasterte Rinnen einem Hofsmkkasten zuzuführen. (§ 2 Deutsche Normen, technische Vorschriften über ben Bau unb Betrieb von Grunbstücksentwässerungsanlagen.) Alle Regenrohre tn Straßen, in benen ein Regenwasserkanal besteht ober später angelegt wirb, sind unterirdisch anzuschließen.

Artikel 6.

Es ist verboten:

1. Im Trenngebiete Schmutzwasser in die Regenkanäle oder Reqen- wasser in die Schmutzkanäle einzuführen.

2. Feste Stoffe wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabfälle, Schutt, Lumpen und dergleichen, Säure und Laugen, welche bie Kanal- wanbung angreifen, unb spreng- ober feuergefährlich ober solche Stoffe, welche lästige ober schäbliche Ausbünstungen verbreiten in bie Kanäle zu leiten.

3. Abwässer auf bie Straßen ober in bie Seitenrinnen ober in Sink­kasten zu schütten ober zu leiten.

4. Auf öffentlichem ober privatem Gelänbe ober in Straßenrinnen Stoffe irgenbwelcher Art zu lagern ober bei bem Transport so zu verstreuen, baß sie abgeschwemmt werben ober auf anbere Weise in bie Straßensinkkästen gelangen können.

Artikel 7.

Nach Herstellung ber vorschriftsmäßigen Grunbstücksentwässerung finb bie alten Vorrichtungen zur Ausnahme von Schmutzwässern unb Fäkalien (Gruden, alte Kanäle, Sickerungen unb bergleichen) zu entleeren unb nach befonberer Anweisung ber Gemeinbeoerwaltung entweber zu beseitigen ober außer Betrieb zu setzen. Wasserbichte Sammelgruben für Regenwasser burfen ausnahmsweise mit befonberer Bebingung belassen ober angelegt werben.

Artikel 8.

Jebes Grunbstück ist seldstänbig zu entwässern. Eine, auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei ober mehrere Grunbstücke wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt.

In Ausnahme- unb in besonbers getigerten Fallen kann von biefer Bestimmung abgewichen werben, wenn ber Gemeinberai seine Zustimmung gegeben hak. ' M

Artikel 9.

Alle nach ber Straße abmäffernben Dächer müssen innerhalb sechs Monaten nach ergangener Aufforberung mit Dachrinnen bis zum »oben reichenben Abfallröhren nach ben Deutschen Normen über Bau unb Betrieb von Grimbstücksentwässerungsanlagen versehen werben.

Artikel 10.

Binnen ber nach Artikel 8 festgesetzten Frist müssen bie an öffentlichen Straßen ober Plätzen vorhanbenen Düngerftätten, Pfuhl- ober Müllgraben aus masserdachtem Mauerwerk und mit einem verdeckten Abschluß nach ber Straße zu versehen werben; auch finb sie bauernb gut zu unterhalten Bestehen berartige Anlagen aus ©emeinbeeigentum, so ist vor ber vor­schriftsmäßigen Herstellung mit bem Gemeinberat Vereinbarung wegen bes Weiterbestanbes zu treffen.

Artikel 11.

Für bie Ausführung ber Entwässerungsanlagen können nur solche Personen in Frage kommen, bie Gewähr ba-für bieten, baß bie Anlagen genau biefer Polizeiorbnimg und den Deutschen Normen über Bau unb Betrieb von Grunbstücksentwässerungsanlagen entsprechenb ausgeführt werben.