Amtsverkündigungsblatt W für -ie Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisami Gießen
24__««-<»- «W»l »nd 2. April Dur dm« M. P«, w b«,t<6.n. 1931
zch-W.LI-b-«: «Ed 6« Maul, und «l-lgHn »Z» 7 S»I—I«uß °on d-ull««u Sand--» ,u -Imm
icyauvezirk. - Selobereuuauna Aodaen imh J
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen
am 15. März 1931.
Kreis
Gemeinden
(Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
—
—
_
_
Bensheim............
—
—
—
—
Dieburg.............
2
—
9
3
Erbach..............
1
1
1
1
Groß-Gerau..........
1
—
1
Heppenheim..........
—
—
—
—
Offenbach ............
—
—
—
_
Alsfeld ..............
—
—
—
_
Büdingen............
2
1
2
1
Friedberg............
1
—
1
—
Gießen..............
—
—
—
—
Lauterbach...........
—
—
—
_
Schotten.............
—
—
—
—
Alzey...............
1
—
3
—
Bingen ..............
—
—
—
—
Mainz..............
—
—
—
—
Oppenheim. .........
—
—
_
_
Worms..............
—
—
—
—
Hessens
8
2
17
5
Bekanntmachung,
ben Zusammenschluß von deutschen Ländern zu einem gemeinsamen
Trichinenschaubezirk betreffend.
Vom 24. März 1931.
Sie Regierungen aller deutscher Länder außer Bayern und Baden haben eine Vereinbarung dahin getroffen, daß alles Fleisch von Schweinen, das innerhalb des Gebietes der beteiligten Länder in Verkehr kommt und aus einem dieser Länder stammt als auf Trichinen untersucht angesehen wird, da in allen Vertragsländern die Trichinenschau für gewerbliche Schweineschlachtungen vorgeschrieben ist. ‘
®s wird demgemäß bestimmt:
I.
Für den in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes, die Trichinenschau betreffend, Sri’ August 1930 (Reg.-Bl. S. 181) vorgeschriebenen Nachweis der mnluch vorgeschriebenen Trichinenschau genügt die Feststellung, daß das vleisch aus einem der Vertragsländer stammt.
II.
2lls Herkunftsort ist in der Regel anzusehen:
u) bei Bahn- und Postsendungen der auf den Begleitpapieren der Sendung (Frachtbrief, Postpaketadresse) angegebene Abgangsort;
v) wenn das Fleisch von Personen mitqeführt wird, der Herkunftsort der betreffenden Person.
III.
Schweinen, das nach Hessen aus einem der Vereinbarung iu?,ln“n9eW°ffenen Land eingeführt wird, ist einer amtlichen Unter- jung auf Lrichinen zu unterwerfen, falls nicht besonders nachgewiesen
wird, daß die Trichinenschau bereits vorgenommen ist. Sinngemäß ist Meisch zu behandeln, bei dem der Nachweis der Herkunft aus einem der Vertragslander nicht mit der nötigen Sicherheit geführt erscheint. Es bleibt im übrigen dem Einführenden überlassen, den Nachweis der her- runft aus einem der Vertragsländer oder der amtlichen Untersuchung
,?A'uen durch Beibringung von Ursprungszeugnissen, Trichinen- zu sichern n °ber a^n[ic^en Bescheinigungen besonders zu erleichtern und
IV.
®ie etwaige Untersuchung des nach Hessen eingeführten Fleisches hat mi Ort stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch in Verkehr zu bringen. Wird das Fleisch nach der Untersuchung von diesem Ort weitergeschafft, so ist es so zu behandeln, wie wenn es an diesem Ort ausgeschlachtet worden wäre; d. h. es ist an dem neuen Bestimmungsort nur der Nachweis der Herkunft und nicht auch der der Untersuchung auf Trichinen zu verlangen.
V.
Vorstehende Bestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Darmstadt, den 24. März 1931.
Der Minister des Innern.
J.V.: Diehl.
Bekanntmachung.
Betr.. Feldbereinigung Rödgen; hier den allgemeinen Meliorationsplan.
. 3n der Zeit vom 7 April bis 21. April 1931 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Rödgen
1. der allgemeine Meliorationsplan,
2. Abschrift des Erläuterungsberichts und
..,, 3- Abschrift des Planprüfungsprotokolls zur Einsicht der Beteiligten offen.
d Hbf?^rt 3Ur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet
Mittwoch, den 22. April 1931, vormittags von 9 bis 10 Ahr
)tatt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nicht- erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten.
Friedberg, den 21. März 1931.
Der hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Trohe; hier den allgemeinen MelioraUonsplan.
In der Zeit vom 7. April bis 21. April 1931 liegen auf dem Amtszimmer der hessischen Bürgermeisterei Trohe
1. der allgemeine Meliorationsplan,
2. Abschrift des Erläuterungsberichts und
3. Abschrift des Planprüfungsprotokolls zur Einsicht der Beteiligten offen.
daselbst^^ ^ur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet
Mittwoch, den 22. April 1931, vormittags von 10% bis 11»/- Ahr ftatt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten
Friedberg, den 21. März 1931.
Der hessische Felübereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.
Druck der Brübl'schen UniversitätS-Buch« und Steindrnckerei, A. Lange, Dießen.


