Ausgabe 
31.10.1930
 
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4 Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privat- arundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grund- lückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen. Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dauernde Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 4.

' Wassermesser.

1. Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede Zu­leitung einen Wassermesser einbauen lassen. Der Wafsermesser bleibt Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat jedoch für die dürch ihn verursachten Schäden und für Frostschäden auszukommen.

2. Die Gemeinde leistet nur Gewähr dafür, daß der Wassermesser beim Einbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5% anzeigt. Sie behält sich das Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere auswechseln, hierbei auch nach Befinden die Durchflußweite abändern zu lassen.

z. Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wasser­messers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des feit- herigm Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des Mssermessers und der Auswechslung zu tragen.

4. Wenn kein Wassermesser eingebaut wird, ist ein Paßstück für ihn hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wasser- meffer ober dem dafür vorgesehenen Paßstück und der Hauptrohrleitung in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden.

5. Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde einen vom .Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes Anzeigen des Waffermeffers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in vierteljährlichen Raten mit dem Wassergeld erhoben.

er Veröffentlich«! Kraft.

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§ 5.

Technische Vorschriften über

dieAnlage und Beschaffenheit der P ri v a t l e i t u n g e n.

1. Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Ein- Mungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Ober- Knie mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch srostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies nicht «glich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Ae Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben ist untersagt.

2. Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu ver- mnden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schmiede­eiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind aus- zeschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleitungen nur auf Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke und Gewichi tat jeweils geltenden Normen entsprechen.

3. An der tiefsten Stelle dew Leitung ist ein Entleerungshahn anzn- tagen. Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Gärten und Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvorrichtungen »halten. Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhähne zu «wenden. Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine wmitelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt, warte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden. .. 4. Die Gemeinde kann jede Prinatleitnng, bevor sie dem Gebrauch «erwiesen wird, der in § 3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen.

vorbei ergebenden Mängel und Anstände sind zu beseitigen, ~Ser. oegogen wird. Durch die Prüfung übernimmt die Gemeinde mne Gewahr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der Anlage. Die Mjung geschieht während des Banes der Wasserleitung auf Kosten der «memde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten W Abnehmer zur Last.

§ 6.

Umfang der Waffenlieferung.

ft>nn ®ie liefert den Wasserabnehinern das Wasser in der

< e' mie 165 u«ch den natürlichen Voraussetzungen und den

Mischen Anlagen möglich ist.

3 ?.ie Abnehmer können keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, ,n/le Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebs- d!p eemträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wird

Gemeinde Qlöb-alb befeitigen.

§ 7.

Vorkehrungen bei Wassermangel.

®emeinbe- ^^hendem oder zu erwartendem Wassermangel kann die

2 Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken,

»en Höchstverbraueh für jedes versorgte Grundstück festsetzen,

' £an§en' daß alle nicht dem unbedingt notwendigen Verbrauch

4 Inenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben,

^ Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Lurns, oder ue^bieten61^^1^6 '®tDeC^e unb 3um Gartenbegießen einschränken

Absperrhähne oder Zapfstellen schließen und plombieren.

Läßt sich das wird es von festgesetzt.

Gärten,

Groß- und Kleinvieh nach der Stückzahl gewerbliche Betriebe und Anlagen.

Wassergeld nicht ans diesen Grundbeträgen berechnen so dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders

2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob diesen Anordnungen Folge geleistet wird. 1

§ 8.

Rein- und Frischerhaltung des Wassers.

Die Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und Ullch 3U erhalten. Sie Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte ®erben. tn angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült. Zur Frischerhaltung des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabneh- nrern aufgeben, ihre S^pfftcll-en nach näherer Weisung zu öffnen.

§ 9.

Wassergeld.

Wassergeld wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch berechnet, llis bemißt sich^ nach einheitlichen Grundbeträgen, die der Gemeinderat bestimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch in den Haushaltungen der verbrauch in der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Grundbeträge festgesetzt werden für Haushaltungen, Haushaltungsmitglieder, Badeeinrichtungen, Spülaborte,

F a 3ur Berechnung des Wassergeldes maßgebenden Derhaltmsse kann die Bürgermeisterei entsprechende Erhebungen ver- anstalten. Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten Ans- tunfte sorgfältig und wahrheitsgemäß zu geben.

nrirnkf^rT2 Wassermesser vorhanden ist, so wird das Wassergeld grundsätzlich nach der von diesem als verbraucht angezeigten Kubikmeter- zah berechnet. In jedem Fall ist jedoch mindestens das nach Abs. 1 zu zahlende Wassergeld zu entrichten. Der Preis für ein Kubikmeter Wasser wird durch den Gemeinderat festgesetzt.

4. Das Wassergeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmenden Fristen Mi die Gemeindekasse zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Bleibt diese erfolglos, dann ist der Gemelnderat berechtigt, die Zuleitung absperren und plombieren oder sie auf Kosten oes Eigentümers von der Hausleitung abtrennen zu lassen.

§ 10.

Benutzung und Unterhaltung der Privatleitnngen.

. r,®ebeo Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordnungs­gemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Leitung, tote Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen, unverzüglich abstellen zu lassen. Jede Wasserverschwendung hat zu unterbleiben.

r, ,.2 * 4 *v stärkerer Frost ein, so sind die Fenster der Spülaborte zu schließen Bei besonders starkem Frost sind die Hausleitungen zu ent- ieeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und wahrend des Winters leer zu halten.

§ 11.

Verhalten bei Bränden.

JBeim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen alle Hähne Ausnahme ber zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten zu schließen sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutzt ,irb^3eber Abnehmer ist verpflichtet, feine Leitung zu Feuerlöschzwecken zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wassermessern vergütet die Gemeinde das zu tzreuerlöschzwecken entnommene Wasser.

§ 12.

Pflichten einzelner Abnehmer.

Die von der Gemeinde bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der iUr FH cherhaltung des Wassers und zur Wassererneuerung erlasstnen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausführen las en oder die Kosten hierfür übernehmen. Ist ein Wassermesser vorhanden, so er dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwachen. Der Wasser­verbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und hiernach bezahlt.

§ 13.

Verbot der Wasserabgabe.

unt?rfagetnt9eItIi^ unentgeltliche Wasserabgabe an dritte Personen ist § 14.

Hydranten und FenerHähne.

Oeffentliche Hydranten und Feuerhähne dürfen nur zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für den Feuerschutz, zum Besprengen der Straßen und dergleichen, benutzt werden. Feuerhähne und Hydranten in Privat­leitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemeinde

Übleren zu lassen. Jede Verletzung der Plomben und jeder G^ranch der Feuerhahne und Hydranten ist innerhalb 24 Stunden bet der Bürgermeisterei anzuzeigen. 1 uen