Amisverkündigungsblati
für -ie Provinzialdirektion Obecheffen und für das Kreisamt Gießen
7fr. 24 Erscheint Dienstag und Freitag.1. April 2lur durch die Post zu beziehen. 1930
Inhalts-Aebersicht: Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Die Schlachthausanlage des Metzgers KarlDolkmann zu Lollar. - Fleischbeschau. Das Landgestut. — Backordnung der Gemeinden Climbach und Lauter. - Dienstnachrichten.
Nachweisung über den Stand dec Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. März 1930.
Kreis
ffi e m e inden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
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Darmstadt...........
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Bensheim............
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Dieburg.............
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Erbach..............
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Broß-Gerau..........
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Heppenheim..........
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Offenbach............
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Alsfeld ..............
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Büdingen...........
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Friedberg............
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Gießen..............
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Lauterbach...........
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Schotten ...........•.
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Alzey...............
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Bingen..............
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2
2
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Mainz..............
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Oppenheim...........
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Worms..............
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Hessen
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^etr.: Das Landgestüt; hier: den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Landgestütsstationen.
«n den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
» .hessische Landgestüts-Direktion teilt uns mit, daß der auf der Ui. ■ n Grünberg stationierte Oldenburger Hengst Siegfried krankheits- MaVJ1 i3er "ächsten Zeit nicht decken kann. Es wird ein Ersatz für ihn beka t roer^en- Das Eintreffen des neuen Hengstes wird durch uns
Bekanntmachung.
Betr.: Die Schlachthausanlage des Metzgers Karl Volkmann zu Lollar.
Der Metzger Karl Volkmann zu Lollar beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur II Nr. 67 und 68 der Gemarkung Lollar ein Schlachthaus zu errichten.
Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen Keser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Lollar zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Ein- Mndungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Lollar vorzubringen.
Gießen, den 28. März 1930.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Braun.
®etr.: Fleischbeschau; hier: Abrechnung für das Rechnungsjahr 1929.
An die Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.
Die Arbeiten für die Abrechnung der Fleischbeschau für das Rechnungs- Mr 1929 sind nunmehr zum Abschluß zu bringen und uns die Abrechnung dis spätestens 15. April d. 3. vorzulegen.
®abei sind folgende Gebührensätze zu berücksichtigen:
A. Schlachtscheingebühren.
Nach der Bekanntmachung vom 25. März 1927 (Amtsverkündigunqs- i>M Nr. 24 vom 1. April 1927).
B. Fleischbeschaugebühren.
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1927 (Amtsverkündiqunqs- blatt Nr. 74 vom 18. Oktober 1927).
Gießen, den 27. März 1930.
Kreisamt Gießen. 3- 58.: Schmidt.
Der Belgier Hengst Punsch der Station Grünberg ist vollkommen gesund und steht zum Decken zur Verfügung.
Gießen, den 31. März 1930.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Schmidt.
Backordnung
für die Gemeinde Climbach.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung Climbach wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des 3nnern für die Gemeinde Climbach folgende Backordnung erlassen:
§ 1.
„ ^der Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Aorschristen, für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeindebackhaus zu
§ 2.
Backer von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern, nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats '
§ Z.
Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat leweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
§ 4.
Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen backen will ist verpflichtet, sobald er an der Reihe ist, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage den Ofen zum- Brotbacken anzuheizen.
Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt acht Tage zuvor in Kenntnis zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt oder zum Schein nur etwas Holz verbrennt, ohne zu backen, hat eine Vergütung von vier Reichsmark an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindehackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hyt, sind dieser 'sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 5.
Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt, und zwar im Anschluß an das Abendläuten beim Gemeindebackhaus.
Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint, muß am nächsten Tage erneut mitlosen.
Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen.
Die Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung der Bürgermeisterei zulässig.
' § 6.
Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Vackmeister hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Nachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann.
8 7.
Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Uhr, für das Winterhalbjahr 1. Oktober bis 31. März) auf 8 Uhr vormittags festgesetzt.
§ 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, drei Stunden und jedem Nachbäcker zweieinhalb Stunden zur Verfügung. 3eder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr sechs, im Winterhalbjahr fünf betragen.


